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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2019 - 2 M 153/18   

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https://dejure.org/2019,4586
OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2019 - 2 M 153/18 (https://dejure.org/2019,4586)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.01.2019 - 2 M 153/18 (https://dejure.org/2019,4586)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Januar 2019 - 2 M 153/18 (https://dejure.org/2019,4586)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 2c AufenthG 2004, § 88 VwGO, § 1594 Abs 1 BGB, Art 6 Abs 1 GG
    Abschiebungsschutz bei Risikoschwangerschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
    Abschiebungsschutz; Risikoschwangerschaft; Schlaganfall; Umdeutung; Vaterschaftsanerkennung; Abschiebungsschutz bei Risikoschwangerschaft

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 60a Abs. 2
    Anspruch des ausländischen Vaters eines noch nicht geborenen deutschen Kindes auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ; Abschiebungsschutz bei Bestehen einer Risikoschwangerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 620
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2014 - 2 M 127/14

    Abschiebungsschutz wegen Schwangerschaft

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2019 - 2 M 153/18
    Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen deutschen Kindes kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird; denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.12.2014 - 2 M 127/14 -, juris RdNr. 6 m.w.N.).

    Soweit der Senat die Auffassung vertreten hat, Voraussetzung für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG sei, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden mit Zustimmung der Mutter seine Vaterschaft wirksam anerkannt hat (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.12.2014 - 2 M 127/14 -, a.a.O. RdNr. 6), hält er hieran nicht mehr fest.

    Der Abschiebungsschutz ist jedoch in Anlehnung an § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in der Fassung vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228) auf den Zeitraum von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Kindesmutter zu begrenzen (vgl. OVG BB, Beschl. v. 03.09.2012 - OVG 11 S 40.12 -, a.a.O. RdNr. 27; Beschl. d. Senats v. 10.12.2014 - 2 M 127/14 -, a.a.O. RdNr. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2012 - 11 S 40.12

    Zulässigkeit; Eingang der Beschwerdebegründung, aus Schriftsatz (5 Seiten) und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2019 - 2 M 153/18
    Für die notwendige und tatsächlich geleistete Unterstützung der Mutter eines ungeborenen Kindes während der Dauer einer mit Risiken (auch) für dieses Kind verbundenen Risikoschwangerschaft ergibt sich nichts anderes (vgl. OVG BB, Beschl. v. 03.09.2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris RdNr. 26).

    Der Abschiebungsschutz ist jedoch in Anlehnung an § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in der Fassung vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228) auf den Zeitraum von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Kindesmutter zu begrenzen (vgl. OVG BB, Beschl. v. 03.09.2012 - OVG 11 S 40.12 -, a.a.O. RdNr. 27; Beschl. d. Senats v. 10.12.2014 - 2 M 127/14 -, a.a.O. RdNr. 10).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2008 - 2 M 84/08

    Aussetzung der Abschiebung bei Risikoschwangerschaft der deutschen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2019 - 2 M 153/18
    Abzustellen ist - gerade wenn noch nicht über ein endgültiges Aufenthaltsrecht zu befinden ist - vielmehr darauf, ob keine durchgreifenden Zweifel an der künftigen Vaterschaft sowie daran bestehen, dass eine durch Fürsorge geprägte persönliche Beziehung zur Kindesmutter besteht und der Antragsteller die erforderliche Hilfestellung leisten wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.04.2008 - 2 M 84/08 -, juris RdNr. 4).
  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2019 - 2 M 153/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, wenn ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich geleistete Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, juris RdNr. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18

    Familiennachzug zu Deutschen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.01.2019 - 2 M 153/18
    Denn die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris RdNr. 16).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2020 - 2 M 35/20

    Vorläufiger Rechtsschutz zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Rückführung

    Hat ein Antrag auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder eine gesetzliche noch eine angeordnete Fiktionswirkung, die durch eine ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde beendet werden könnte, kommt vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 VwGO in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019 - 2 M 153/18 - juris Rn. 13; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - OVG 3 S 64.18 - juris Rn. 5).
  • VGH Hessen, 23.07.2019 - 3 B 1160/19

    Statthaftigkeit der Beschwerde bei asylunabhängigen Sachverhalten

    Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen deutschen Kindes kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (vgl. OVG SachsenGAnhalt, Beschluss vom 17.01.2019 - 2 M 153/18 -, juris; OVG BerlinGBrandenburg, Beschluss vom 03.09.2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.01.2006 - 3 BS 274/05 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 24.04.2008 - 2 B 199/08 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2019 - 2 M 111/19

    Ausländerrecht: Abschiebungsschutz bei Schwangerschaft zugunsten des

    Abzustellen ist - gerade wenn noch nicht über ein endgültiges Aufenthaltsrecht zu befinden ist - vielmehr darauf, ob keine durchgreifenden Zweifel an der künftigen Vaterschaft bestehen (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019 - 2 M 153/18 - juris Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen (deutschen) Kindes grundsätzlich voraus, dass eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019 - 2 M 153/18 - a.a.O. Rn. 18).

  • VGH Bayern, 17.10.2023 - 19 CE 23.1578

    Erfolglose Beschwerde wegen Nichtabänderung einer Eilentscheidung bzgl. Duldung

    Zudem muss glaubhaft die Bereitschaft bekundet werden, in Zukunft in einer tatsächlich gelebten familiären Verbundenheit elterliche Verantwortung zu übernehmen (OVG LSA, B.v. 17.1.2019 - 2 M 153/18 - juris Rn. 18, 24).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2022 - 4 MB 38/22

    Auslegung eines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei einer

    Denn die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz gehalten, sowohl der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte als auch den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.01.2019 - 2 M 153/18 -, juris Rn. 15; Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Januar 2019, § 81 Rn. 35).
  • VG Minden, 07.10.2021 - 12 L 623/21
    vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 8. März 2021 - 19 CE 21.233 -, juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 2 M 153/18 -, juris Rn. 18, 24.
  • VGH Bayern, 08.03.2021 - 19 CE 21.233

    Abschiebungshindernis bei (noch) nicht anerkannter Vaterschaft

    Soweit der Antragsteller vorträgt, schon allein wegen des Alters der werdenden Mutter liege eine Risikoschwangerschaft vor, ist festzuhalten: Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen deutschen Kindes kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 17.1.2019 - 2 M 153/18 - juris Rn. 18, 24).
  • VG Hannover, 17.09.2019 - 5 B 3968/19

    Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich; Abschiebungsschutz;

    Soweit in der Rechtsprechung wohl ganz überwiegend angenommen wird, dass ein rechtlicher Hinderungsgrund nach den oben beschriebenen Maßgaben für den Fall einer bevorstehenden Geburt (jedenfalls ganz grundsätzlich) nur bei einer sogenannten Risikoschwangerschaft in Betracht kommt (vgl. z. B.: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 B 342/18 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 2 M 153/18 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 27 L 1713/18 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 11 B 93/18 -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 6. September 2018 - 4 L 737/18.MZ -, juris), vermag der Einzelrichter dem (zumindest bezogen auf den vorliegenden Fall) nicht zu folgen.
  • VGH Bayern, 28.01.2021 - 10 CE 21.313

    Abschiebungsschutz für werdenden Vater

    Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen deutschen Kindes kommt dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (vgl. OVG LSA, B.v. 17.1.2019 - 2 M 153/18 - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.9.2012 - OVG 11 S 40.12 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.09.2021 - 2 M 118/21

    Abschiebung bei Erkrankung der deutschen Lebenspartnerin und Verlobten eines

    Eine Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG ist nur zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Reisefähigkeit des abzuschiebenden Ausländers gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG erforderlich (Beschluss des Senats vom 17. Januar 2019 - 2 M 153/18 - juris Rn. 21, m.w.N.).
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