Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,8006
OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21 (https://dejure.org/2021,8006)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.02.2021 - 1 L 6/21 (https://dejure.org/2021,8006)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - 1 L 6/21 (https://dejure.org/2021,8006)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,8006) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 27.02.1997 - 2 C 14.96

    Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer und -ermittler - Verdacht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21
    Das Verwaltungsgericht hat die Regelung des § 11 Abs. 1 EZulV - unter anderem unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer früheren Fassung der Vorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 C 14.96 -, juris Rn. 19 ff.) - dahin ausgelegt, dass für die Gewährung der vom Kläger begehrten Erschwerniszulage für Sprengstoffentschärfer nur dann Raum sei, wenn die Gegenstände des Einsatzes "im Hinblick auf unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen hinreichend konkret verdächtig" seien, wohingegen eine abstrakte Gefahr oder der Umstand, dass Einsätze Teil einer Maßnahme zur Abwehr potentieller Gefahren für Leib und Leben seien, zur Begründung des Zulagenanspruchs nicht ausreichten.

    Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen - überzeugend - dargelegt, aus welchen Gründen der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 (a. a. O.) zur alten Rechtslage entwickelte allgemeine Maßstab für die Annahme eines die Erschwerniszulage rechtfertigenden Verdachts auch für die hier anzuwendende Neufassung des § 11 Abs. 1 EZulV zugrunde zu legen ist, die auf Art. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Besoldungsänderungsverordnung 1998 - BesÄndV 98) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378) zurückgeht.

    Sie ergeben sich - wie oben dargelegt - nicht bereits daraus, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1997 (a. a. O.) zu einer anderen Fassung der Zulagebestimmung ergangen ist - die allerdings unter anderem ebenfalls die Erfordernisse des gegenstandsbezogenen Verdachts und der Tätigkeit "im unmittelbaren Gefahrenbereich" enthielt - und dass sie einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt betraf (Posteingangskontrollen im Bundeskanzleramt).

  • BVerwG, 17.02.2017 - 5 B 12.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21
    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 3, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014, a. a. O., vom 24. Februar 2020, a. a. O., und vom 17. Juni 2020, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18

    Verstoß gegen das Mehrfachbeförderungsverbot bei Zahlung von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21
    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 3, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014, a. a. O., vom 24. Februar 2020, a. a. O., und vom 17. Juni 2020, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21
    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 3, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014, a. a. O., vom 24. Februar 2020, a. a. O., und vom 17. Juni 2020, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16

    Verbot überlanger Verfahrensdauer; Zurechnung zulässigen Prozessverhaltens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21
    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 3, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014, a. a. O., vom 24. Februar 2020, a. a. O., und vom 17. Juni 2020, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2014 - 1 L 75/13

    Therapietandem mit Elektrohilfsmotor

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21
    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 3, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014, a. a. O., vom 24. Februar 2020, a. a. O., und vom 17. Juni 2020, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 12.01.2017 - 5 B 75.16

    Beginn der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 S. 2 BUKG nach Beendigung des Umzuges

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21
    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 3, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014, a. a. O., vom 24. Februar 2020, a. a. O., und vom 17. Juni 2020, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 23.02.2016 - 3 A 286/14

    Ernstliche Zweifel; Verfahrensmängel; Sachaufklärung; Beweiswürdigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21
    Neuer Tatsachenvortrag und Beweisangebote sind im Berufungszulassungsverfahren jedoch derart zu substantiieren, dass dem Berufungsgericht die summarische Prüfung ermöglicht wird, ob die Erfolgsaussichten der Berufung im Fall der Zulassung offen sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 15; HessVGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 7 A 1687/15.Z -, juris Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 91; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 124a Rn. 100).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.04.2019 - 4 MB 3/19

    Rechtsfolge des § 7 Abs. 1 S. 2 HundeG

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21
    Ebenso wenig ist der Verwaltung ein die gerichtliche Überprüfung einschränkender Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris Rn. 26; OVG SH, Beschluss vom 3. April 2019 - 4 MB 3/19 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 26.89

    Anerkennung des Vertriebenen-Statusses - Nichtdeutscher Ehegatte - Volksdeutscher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21
    Solche rechtsauslegenden Verwaltungsvorschriften oder eine entsprechende allgemeine Verwaltungspraxis führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Vertrauensgrundsatz zugunsten des Bürgers zu einer rechtlichen Bindung der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 26.89 -, juris Rn. 20 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 7 B 51/13 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 VR 9.18

    Schutzwürdigkeit einer familiären Beziehung auch durch das Bestehen oder

  • BVerwG, 17.11.2016 - 9 B 51.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

  • BVerwG, 05.11.2018 - 1 B 77.18

    Darstellen des deutschen Namens auf dem deutschen Aufenthaltstitel in gleicher

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2017 - 12 ME 249/16

    Brücke; Gefahr; Gefahrenverdacht; Gefahrerforschungseingriff; konkrete Gefahr;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2013 - 7 B 51/13

    Ordnungsverfügung gegen die Lagerung von Autoreifen (Wechselreifen) in einer

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

  • VGH Hessen, 11.05.2016 - 7 A 1687/15

    Schülerbeförderungskosten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14

    Bauordnungsrechtliche Sicherungsverfügung; Standsicherheitsgutachten;

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • BVerwG, 06.03.2015 - 6 B 41.14

    Zulassung eines Studenten zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester

  • VG Greifswald, 24.03.2023 - 6 A 1199/19

    Erschwerniszulage für Kampfmittelabwehrfeldwebel der Bundeswehr anlässlich

    Ebenso wenig ist der Verwaltung ein die gerichtliche Überprüfung einschränkender Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 1 L 6/21 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Unabhängig davon, lässt sich nach der vom Kläger herangezogenen Zentralrichtlinie über Stellen- und Erschwerniszulagen keineswegs darauf schließen, dass dem Führer der Einsatz-/Leitstelle Kampfmittelabwehr intern die Letztentscheidung über das Merkmal der Verdächtigkeit eines Gegenstandes zusteht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 1 L 6/21 -, juris Rn. 7).

    Bei den Übrigen geltend gemachten Einsätzen fehlt es nach Ansicht der Kammer dagegen an einem gerechtfertigten, da hinreichend konkreten und im Einzelfall auf objektivierten Anhaltspunkten beruhenden Verdacht, dass die von dem Kläger geprüften Fahrzeuge unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen enthielten (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2020 - 8 A 328/19 -, juris Rn. 46ff.; bestätigt durch OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 1 L 6/21 -, juris Rn. 8f.; VG Hannover, Urteil vom 12. April 2022 - 13 A 3855/19 -, n.v).

    Denn entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Differenzierung zwischen abstraktem und hinreichend konkretem Verdacht im Nachgang zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Willen des Verordnungsgebers mit der Änderung des § 11 EZulV durch Art. 1 Nr. 8 der Verordnung zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Besoldungsänderungsverordnung 1998 - BesÄndV 98) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I. S. 1378) nicht "entkoppelt" wurden (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 30. November 2020 - 8 A 328/19 -, juris Rn. 47; bestätigt durch OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 1 L 6/21 -, juris Rn. 8f.).

    Die geprüften Fahrzeuge sind auch nicht allein schon wegen der am Kontrollpunkt ergriffenen Schutzvorrichtungen als konkret verdächtige Gegenstände im Sinne des Zulagentatbestandes einzustufen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 1 L 6/21 -, juris Rn. 9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.06.2021 - 1 L 4/21

    Festsetzung von Versorgungsbezügen

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 1 L 6/21 -, juris Rn. 12 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht