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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19 (https://dejure.org/2020,7053)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.03.2020 - 4 L 14/19 (https://dejure.org/2020,7053)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 (https://dejure.org/2020,7053)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kreisumlage; Selbstverwaltungsgarantie; Offenlegung; Ermittlung; Finanzbedarf; Heilung; Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Festsetzung einer Kreisumlage

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Erhebung der Kreisumlage 2017 des Salzlandkreises und des Landkreises Börde rechtswidrig

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2020, 791
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 6.18

    Keine Pflicht zur förmlichen Anhörung kreisangehöriger Gemeinden vor Festlegung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19
    Das Selbstverwaltungsrecht wird auch dann verletzt, wenn der Landkreis bei der Erhebung der Kreisumlage seine eigenen finanziellen Belange gegenüber den finanziellen Belangen seiner kreisangehörigen Gemeinden einseitig und rücksichtslos bevorzugt und damit den Grundsatz des Gleichrangs der finanziellen Interessen der kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinden und Landkreis auf eine aufgabenangemessene Finanzausstattung verletzt (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 10 C 6.18 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergeben sich danach auch verfahrensrechtliche Anforderungen an die Erhebung der Kreisumlage: Der Landkreis hat vor der Festsetzung des Kreisumlagesatzes seinen eigenen Finanzbedarf sowie den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O.; Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 14).

    Sie tragen damit die Verantwortung dafür, hierbei ein Verfahren zu beobachten, welches sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Rn. 14).

    Eine Verpflichtung, die umlagepflichtigen Gemeinden vor der Entscheidung über die Höhe des Kreisumlagesatzes förmlich anzuhören, lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Rn. 15 ff.).

    Weiter hätte die Gemeinde zu erwägen, ob es noch andere erfolgversprechende Möglichkeiten gebe, zusätzliche Finanzmittel (z. B. Liquiditätsbeihilfen, Sanierungsbeihilfen) zu erlangen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Rn. 21).

    Denn aus dem Gleichrang der kommunalen Finanzinteressen folgt, dass der Landkreis vor der Festlegung seines eigenen, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umlagesoll stehenden Finanzbedarfs in der Haushaltssatzung eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen muss, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Leitsatz; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris Rn. 57).

  • VGH Bayern, 14.12.2018 - 4 BV 17.2488

    Gerichtlicher Vergleichsvorschlag im Berufungsverfahren zur Kreisumlage der Stadt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19
    Angesichts der in § 19 Abs. 1 FAG LSA geforderten Gleichbehandlung aller kreisangehörigen Gemeinden scheidet schließlich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - eine Berücksichtigung gemeindespezifischer Finanzbelange bei der Festsetzung des Umlagesatzes oder des konkreten Umlagebetrags von vornherein aus (so auch zum bayerischen Landesrecht: VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, BeckRS 2018, 32713, Rn. 8).

    Ein formloser kommunalpolitischer Informationsaustausch genügt dagegen nicht, um dem Kreistag die notwendige fundierte Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 7).

    Vielmehr liegt in diesem Fall ein Ermittlungsdefizit vor, das einen absoluten Verfahrensfehler darstellt und zur Unwirksamkeit des festgesetzten Kreisumlagesatzes führt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 12).

    Die prozeduralen Anforderungen an den Satzungserlass tragen zu einer erhöhten Rationalität und Transparenz des kommunalen Entscheidungsprozesses bei; sie bieten damit einen notwendigen Ausgleich für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei der materiell-rechtlichen Prüfung der Haushaltssatzung am Maßstab der verfassungsgebotenen finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden (VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.).

    Die für Verwaltungsakte geltenden Vorschriften der §§ 45 f. VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA finden auf Normsetzungsakte keine (entsprechende) Anwendung, so dass hier weder eine Heilung des Satzungsmangels durch Nachholung (allein) der unterbliebenen Verfahrenshandlung noch eine Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits wegen offensichtlich fehlender Entscheidungserheblichkeit in Betracht kommt (VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 12; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - 12 N 58.16 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 8 C 1.12

    Gemeinde; Kreis; kreisangehörige Gemeinden; Aufgabe; Vorrang; Umlage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19
    Als solches muss sie den Anforderungen entsprechen, die das Verfassungsrecht für die Finanzausstattung der Gemeinden vorgibt und ihre Wirkung darf nicht dazu führen, dass die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden unterschritten wird (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris Rn. 12).

    Auch innerhalb des kommunalen Raums lässt sich weder für den Finanzbedarf des Kreises noch für denjenigen der kreisangehörigen Gemeinden von Verfassung wegen ein Vorrang behaupten (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 13).

    Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 14).

    Aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergeben sich danach auch verfahrensrechtliche Anforderungen an die Erhebung der Kreisumlage: Der Landkreis hat vor der Festsetzung des Kreisumlagesatzes seinen eigenen Finanzbedarf sowie den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O.; Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 14).

  • OVG Saarland, 12.11.2019 - 2 A 159/18

    Anfechtung eines Kreisumlagebescheids

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19
    Unter dem Gesichtspunkt der "Offenlegung" kommt es allein darauf an, ob sich nach den Aufstellungsunterlagen eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung des Satzes für die Erhebung der Kreisumlage ergibt (OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019 - 2 A 159/18 -, juris Rn. 63).

    Maßgeblich für den Verfahrensverstoß ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung (OVG Saarland, Urteil vom 12. November 2019, a.a.O., Rn. 72).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2017 - 12 N 58.16

    Erhöhung der Kreisumlage; Rechtmäßigkeitsanforderungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19
    Die für Verwaltungsakte geltenden Vorschriften der §§ 45 f. VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA finden auf Normsetzungsakte keine (entsprechende) Anwendung, so dass hier weder eine Heilung des Satzungsmangels durch Nachholung (allein) der unterbliebenen Verfahrenshandlung noch eine Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits wegen offensichtlich fehlender Entscheidungserheblichkeit in Betracht kommt (VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 12; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - 12 N 58.16 -, juris Rn. 8).
  • OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12

    Gebot der Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Verfahren der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19
    Denn aus dem Gleichrang der kommunalen Finanzinteressen folgt, dass der Landkreis vor der Festlegung seines eigenen, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umlagesoll stehenden Finanzbedarfs in der Haushaltssatzung eine Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs aller kreisangehörigen Gemeinden anstellen muss, um im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Obergrenze der Belastung der kreisangehörigen Gemeinden durch die Kreisumlage festzustellen und den eigenen Finanzbedarf damit in Einklang zu bringen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O., Leitsatz; OVG Thüringen, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 3 KO 94/12 -, juris Rn. 57).
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19
    Die Kreisumlage ist vor allem kein Mitgliedsbeitrag oder eine beitragsähnliche Abgabe im Sinne des Äquivalenzprinzips (BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1986 - 2 BvL 2/61 -, juris Rn. 42 ff.).
  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 L 14/19
    Aus dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs ergeben sich danach auch verfahrensrechtliche Anforderungen an die Erhebung der Kreisumlage: Der Landkreis hat vor der Festsetzung des Kreisumlagesatzes seinen eigenen Finanzbedarf sowie den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, a.a.O.; Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 14).
  • VG Magdeburg, 15.12.2020 - 9 A 367/19

    Ermittlung der Höhe einer Kreisumlage; Entwertung der kommunalen Steuerhoheit,

    Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris).

    Erforderlich für eine Fehlerbeseitigung durch einen nachträglichen Beschluss über eine Haushaltssatzung ist jedoch, dass die neue Haushaltssatzung selbst alle Voraussetzungen erfüllt, die an einen rechtmäßigen Beschluss über einen Kreisumlagesatz zu stellen sind (vgl. OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O., zu einem "nur" Bekräftigungsbeschluss des Kreistages).

    Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat nunmehr (wohl) zur Beseitigung der sich aus der uneinheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH München, B. v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - Rn. 14, beckonline; OVG Thüringen, U. v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - 3. Leitsatz, Rn. 36 ff., juris; OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 - Rn. 64, juris) ergebenen möglichen Rechtsunsicherheiten § 100 Abs. 1 KVG LSA mit Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften vom 02.11.2020 (GVBl. LSA vom 09.11.2020, S. 630 f.; vgl. auch Begründung des Gesetzesentwurfs vom 01.07.2020, LT-Drs. 7/6269, S. 20 f.) neu gefasst.

    Der Landkreis hat vor der Festsetzung des Kreisumlagesatzes seinen eigenen Finanzbedarf sowie den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (OVG LSA, U. v. 17.03.3030 - 4 L 14/19 -, juris).

    Die Erfüllung der Ermittlungs- und Offenlegungspflicht stellt eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Satzung dar (OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris).

    Ein formloser kommunalpolitischer Informationsaustausch genügt dagegen nicht, um dem Kreistag die notwendige fundierte Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris).

    Insoweit hat der Beklagte den zur Entscheidung über die Kreisumlage berufenen Mitgliedern des Kreistages vor der Beschlussfassung die Unterlagen zur Ermittlung des Finanzbedarfs in geeigneter Weise aufbereitet zur Verfügung gestellt, wobei es die Kammer ausdrücklich dahinstehen lässt, ob und in welcher Form dies rechtlich geboten ist (vgl. hierzu OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 - und BVerwG, B. v. 02.10.2020 - 8 B 43/20 -, beide juris).

    Anhand dieses von der Landkreisverwaltung vorgelegten Datenmaterials waren die Kreistagsmitglieder in der Lage, eine daran orientierte Abwägung vorzunehmen (vgl. zu diesem Erfordernis OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O.).

    Auch hat der Beklagte den Finanzbedarf seiner Gemeinden vor der endgültigen Festlegung seines eigenen Finanzbedarfs - mithin der Festsetzung des Umlagesatzes - ermittelt (vgl. zu dieser Anforderung OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 - juris).

    Unter dem Gesichtspunkt der "Offenlegung" kommt es allein darauf an, ob sich nach den Aufstellungsunterlagen eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung des Satzes für die Erhebung der Kreisumlage ergibt (OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris).

    Ob Anhaltspunkte für eine solche Einseitigkeit bzw. Rücksichtslosigkeit vorliegen, hat das Gericht ungeachtet der Erforderlichkeit eines verschriftlichten Abwägungsergebnisses sowie seiner inhaltlichen Anforderungen (vgl. OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris) anhand der Ermittlungsergebnisse zur Finanzsituation der Kommunen, anhand des objektiven Geschehensablaufes sowie des Ergebnisses der Beratungen im Kreistag, der als maßgebliches Organ den Kreisumlagesatz festsetzt, zu beurteilen.

    Angesichts der erforderlichen Gleichbehandlung aller kreisangehörigen Gemeinden scheidet eine Berücksichtigung gemeindespezifischer Finanzbelange auch bei der Festsetzung des konkreten Umlagebetrages aus (vgl. VGH München, B. v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - Rn. 8, beckonline; OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris); zudem würde das Verfahren zur Festsetzung der Kreisumlage ansonsten kaum noch handhabbar sein (so auch OVG Koblenz, U. v. 17.07.2020 - 10 A 11208/18.OVG - Rn. 99, juris).

    Sofern sich im Einzelfall für eine Gemeinde ein Eingriff in die finanzielle Mindestausstattung oder ihre gemeindliche Steuerhoheit ergeben sollte, kann dem deshalb nur durch Billigkeitsmaßnahmen (z. B. Teilerlass oder Stundung) im Nachgang der Festsetzung der zu zahlenden Kreisumlage Rechnung getragen werden (ähnlich OVG Koblenz, U. v. 17.07.2020 - 10 A 11208/18.OVG - 3. Leitsatz, Rn. 97 ff., juris; OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris).

  • VG Magdeburg, 18.02.2021 - 9 A 164/18

    Anforderungen an die Heilung eines Kreisumlagesatzes; Wahrung des Grundsatzes des

    Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden in Rechnung stellen (OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei § 5 der NHS 2018 um eine erneute Sachentscheidung der Kreistagsmitglieder über den Kreisumlagesatz für 2018, zumal ein bloßer "Bestätigungsbeschluss" im Nachgang der Festlegung des Kreisumlagesatzes in der Haushaltssatzung 2018 nicht ausreichen würde (OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris).

    Erforderlich für eine Fehlerbeseitigung durch einen nachträglichen Beschluss über eine Haushaltssatzung ist jedoch, dass die neue Haushaltssatzung selbst alle Voraussetzungen erfüllt, die an einen rechtmäßigen Beschluss über einen Kreisumlagesatz zu stellen sind (vgl. OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O., zu einem "nur" Bekräftigungsbeschluss des Kreistages).

    Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat nunmehr (wohl) zur Beseitigung der sich aus der uneinheitlichen Rechtsprechung (vgl. dazu VGH München, B. v. 14.12.2018 - 4 BV 17.2488 - Rn. 14, beckonline; OVG Thüringen, U. v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - 3. Leitsatz, Rn. 36 ff., juris; OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 - Rn. 64, juris) ergebenen möglichen Rechtsunsicherheiten § 100 Abs. 1 KVG LSA mit Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften vom 02.11.2020 (GVBl. LSA vom 09.11.2020, S. 630 f.; vgl. auch Begründung des Gesetzesentwurfs vom 01.07.2020, LT-Drs. 7/6269, S. 20 f.) neu gefasst.

    Vielmehr liegt in diesem Falle ein Ermittlungsdefizit vor (OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris).

    Darüber hinaus wurden den Kreistagsmitgliedern die Daten der gemeindlichen Haushaltspläne für 2017 nicht zur Verfügung gestellt, wobei es die Kammer ausdrücklich dahinstehen lässt, ob und in welcher Form dies rechtlich geboten ist (vgl. hierzu OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 - und BVerwG, B. v. 02.10.2020 - 8 B 43/20 -, beide juris).

    Denn maßgeblich für einen Verfahrensverstoß ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung (OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O.).

    Anhand dieses Datenmaterials waren weder die Kreistagsmitglieder in der Lage, eine daran orientierte Abwägung zwischen den kommunalen Finanzbedarfen vorzunehmen (vgl. zu diesem Erfordernis OVG LSA, U. v. 17.03.2020, a. a. O.), noch ist das Gericht in der Lage, diese im Lichtes des Finanzbedarfs der Gemeinden rechtlich zu beurteilen.

    Ob Anhaltspunkte für eine Einseitigkeit bzw. Rücksichtslosigkeit vorliegen, hat das Gericht ungeachtet der Erforderlichkeit eines verschriftlichten Abwägungsergebnisses sowie seiner inhaltlichen Anforderungen (vgl. OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris) anhand der Ermittlungsergebnisse zur Finanzsituation der Kommunen, anhand des objektiven Geschehensablaufes sowie des Ergebnisses der Beratungen im Kreistag, der als maßgebliches Organ den Kreisumlagesatz festsetzt, zu beurteilen.

  • VG Cottbus, 08.12.2022 - 1 K 838/19
    Zum anderen hat der Kreistag im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung auf einen Querschnitt des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Gemeinden - und nicht etwa der finanzschwächsten oder finanzstärksten Gemeinde - in den Blick zu nehmen (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteile v. 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris Rn. 55 und 4 L 184/18 -, juris Rn. 53), so dass es unerheblich ist, wenn hinsichtlich einer einzelnen Gemeinde inkorrekte Daten eingestellt werden.

    Folgerichtig tragen sie in diesem Fall die Verantwortung dafür, ein Verfahren gewählt zu haben, das sicherstellt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden (BVerwG, Urt. v. 27. September 2021 - BVerwG 8 C 29.20 -, juris Rn. 15; ausf.: BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2019 - BVerwG 10 C 6.18 -, Rn. 14 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris Rn. 53).

    In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist lediglich geklärt, dass Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG einer Gemeinde zwar kein Recht auf eine Anhörung verleiht (ausf.: BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2019 - BVerwG 10 C 6.18 -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urt. v. 27. September 2021 - BVerwG 8 C 29.20 -, juris Rn. 17), dass sich ein Landkreis, der im Rahmen seiner Haushaltsplanung den kreiseigenen Finanzbedarf konkret ermittelt, folgerichtig für den entsprechenden und gleichrangigen Bedarf der umlagepflichtigen Gemeinden jedoch nicht ausschließlich auf einen landesweiten Orientierungswert stützen darf (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - BVerwG 10 C 13.14 -, juris Rn. 41; VG Potsdam, Urt. v. 15. Mai 2018 - VG 1 K 4780/15 -, juris Rn. 45 [Haushaltspläne wohl ausreichend, im Übrigen den konkreten Umfang der Ermittlungspflicht offen lassend]) und dass auch ein formloser kommunalpolitischer Informationsaustausch dem zur Entscheidung berufenen Kreistag die notwendige fundierte Entscheidungsgrundlage nicht verschaffen kann (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris Rn. 57 und 4 L 184/18 -, juris Rn. 55).

    (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris Rn. 57 und 4 L 184/18 -, juris Rn. 55.; insoweit bestätigt von: BVerwG, Urt. v. 27. September 2021 - BVerwG 8 C 29.20 -, juris Rn. 17).

    Eine rein verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs der Gemeinden genügt nicht (Bayerischer VGH, (Vergleichs-)Beschl. v. 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, juris Rn. 12; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris Rn. 58).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2020 - 4 L 176/19

    Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Festsetzung des

    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 17. März 2020 (- 4 L 14/19 und 4 L 184/18 -, beide: juris) bezogen auf die Festsetzung eines Kreisumlagesatzes bereits für Recht erkannt hat, folgt aus der Verpflichtung des Umlageberechtigten, seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber den Aufgaben und Interessen des Umlageverpflichteten durchzusetzen, dass der Umlageberechtigte nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen des Umlagepflichtigen zu ermitteln und seine Entscheidung in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung seiner Haushaltsansätze - offenzulegen hat, um den Umlagepflichtigen und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen.

    In welcher Weise der Umlageberechtigte seinen Ermittlungspflichten dabei nachkommt, ist landesrechtlich für das Land Sachsen-Anhalt nicht spezifisch geregelt und obliegt daher der Verantwortung des Umlageberechtigten (OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 50 und - 4 L 14/19 -, juris, Rn. 52).

    Anstelle einer gesonderten Abfrage bei jeder einzelnen Mitgliedsgemeinde darf die Verbandsgemeinde als nach § 91 Abs. 2 KVG LSA für die Vorbereitung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der jeweiligen Mitgliedsgemeinde zuständige Verwaltung auch auf ihre eigenen Informationen und eigenes vorhandenes Zahlenmaterial zurückgreifen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 55 und - 4 L 14/19 -, juris Rn. 57).

    Vielmehr liegt in diesem Fall ein Ermittlungsdefizit vor, das einen absoluten Verfahrensfehler darstellt und zur Unwirksamkeit des festgesetzten Verbandsgemeindeumlagesatzes führt (so zur Kreisumlage: OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 56 und - 4 L 14/19 -, juris Rn. 58 sowie VGH Bayern, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 4 BV 17.2488 -, juris Rn. 12).

    Die prozeduralen Anforderungen an den Satzungsgeber tragen zu einer erhöhten Rationalität und Transparenz des kommunalen Entscheidungsprozesses bei; sie bieten damit einen notwendigen Ausgleich für die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte bei der materiell-rechtlichen Prüfung der Haushaltssatzung (zum Ganzen in Bezug auf die Festsetzung des Kreisumlagesatzes: OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 17. März 2020 - 4 L 184/18 -, juris Rn. 59 und - 4 L 14/19 -, juris Rn. 60).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2023 - 4 L 22/22

    Aktualisierungspflicht des Landkreises bei Heilung des Kreisumlagesatzes

    Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der beschließende Senat mit Urteil vom 17. März 2020 (4 L 14/19) zurückgewiesen.

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Auffassung des erkennenden Senats, die Regelung sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris, Rn. 47 ff.), zutreffend sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - BVerwG 8 C 30.20 -, juris, Rn. 18 ff.).

    Der Beklagte hat den festgestellten Verfahrensverstoß auch nicht durch den Beschluss des Kreistages vom 26. Februar 2020 geheilt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris, Rn. 61 ff.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 27. September 2021 - BVerwG 8 C 30.20 -, juris, Rn. 23).

    a) Zwar ließ der mit Wirkung zum 10. November 2020 eingefügte § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA (GVBl. LSA 2020, S. 631), der bis zum 7. Juni 2022 gültig war (vgl. GVBl. LSA 2022, S. 130), die rückwirkende Änderung oder den rückwirkenden Erlass einer Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern auch nach Ablauf des Haushaltsjahres zu, was zuvor aufgrund der Regelung des § 103 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA nicht zulässig war (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris, Rn. 64).

  • VG Magdeburg, 28.10.2021 - 9 A 58/20

    Vorläufige Festsetzung einer Kreisumlage

    Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden entsprechend in Rechnung stellen (OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris).

    Um dem Grundsatz des finanziellen Gleichrangs gerecht zu werden, hat der Landkreis bei der Festsetzung des (endgültigen) Kreisumlagehebesatzes in Vorbereitung der von dem Kreistag vorzunehmenden Abwägungsentscheidung sowohl seinen eigenen Finanzbedarf als auch den seiner kreisangehörigen Gemeinden hinreichend zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, U. v. 29.05.2019, - 10 C 6.18 - BVerwG, U. v. 16.06.2015, - 10 C 13.14 -, OVG LSA, U. v. 17.03.2020, - 4 L 14/19 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 - 4 L 14/22

    Aktualisierungspflicht des Landkreises bei Heilung des Kreisumlagesatzes

    a) Zwar ließ der mit Wirkung zum 10. November 2020 eingefügte § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA (GVBl. LSA 2020, S. 631), der bis zum 7. Juni 2022 gültig war (vgl. GVBl. LSA 2022, S. 130), die rückwirkende Änderung oder den rückwirkenden Erlass einer Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern auch nach Ablauf des Haushaltsjahres zu, was zuvor aufgrund der Regelung des § 103 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA nicht zulässig war (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2020 - 4 L 14/19 -, juris, Rn. 64).
  • VG Magdeburg, 28.10.2021 - 9 A 349/20

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Kreisumlage

    Das darf er nicht beliebig; vielmehr muss er die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden entsprechend in Rechnung stellen (OVG LSA, U. v. 17.03.2020 - 4 L 14/19 -, juris).
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