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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 M 36/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 M 36/20 (https://dejure.org/2020,10566)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.03.2020 - 4 M 36/20 (https://dejure.org/2020,10566)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. März 2020 - 4 M 36/20 (https://dejure.org/2020,10566)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersuchungsausschuss; Aktenvorlage; Beweiserhebung; Diskontinuität; kommunale Selbstverwaltung; Zweckverband; Ermessen; vorläufiger Rechtsschutz; Aktenvorlageersuchen durch parlamentarischen Untersuchungsausschuss

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 M 36/20
    Zwar trifft es zu, dass durch die angefochtene Anordnung die angeforderten Akten dem 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zugänglich gemacht werden sollen und von diesem ausgewertet werden können, was ggf. zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 24).

    Denn Akten sind bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonderes Beweismittel, denen möglicherweise ein höherer Beweiswert als Zeugenaussagen zukommen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 26 und vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 35, mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 -, BVerfGE 67, 100 und Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 -, BVerfGE 77, 1 ).

    Deshalb besitzt die zeitliche Komponente mit Blick auf den Grundsatz parlamentarischer Diskontinuität eine erhebliche Bedeutung für die Effektivität der Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 1978 - 2 BvK 1/77 -BVerfGE 49, 70 ; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 26).

    Dem von ihm eingesetzten Untersuchungsausschuss muss es überlassen bleiben, das ihm aufgetragene Untersuchungsverfahren selbst soweit wie möglich zu Ende zu führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1978 - 2 BvK 1/77 -, BVerfGE 49, 70 ; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris, Rn. 26).

    Zur Gewährleistung einer effektiven parlamentarischen Kontrolle verfügt ein Untersuchungsausschuss über einen Einschätzungsspielraum, frei vom Einfluss anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweiserhebungen er zur Aufklärung des Sachverhalts als notwendig erachtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 -, BVerfGE 67, 100 ; BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris, Rn. 32 und vom 02. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 31; Brocker , in: BeckOK GG, Art. 44 Rn. 36 ff. ).

  • BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77

    Untersuchungsgegenstand

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 M 36/20
    Über das Zitierrecht nach Art. 52 Verf LSA und das Interpellationsrecht nach Art. 53 Verf LSA hinaus verschafft es die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung, die das Parlament zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 1978 - 1 BvK 1/77 -, BVerfGE 49, 70 ).

    Deshalb besitzt die zeitliche Komponente mit Blick auf den Grundsatz parlamentarischer Diskontinuität eine erhebliche Bedeutung für die Effektivität der Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 1978 - 2 BvK 1/77 -BVerfGE 49, 70 ; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 26).

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (allgemein hierzu Gersdorf , in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 99 ff. ) aufgrund des parlamentsrechtlichen Prinzips der Diskontinuität (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 1978 - 2 BvK 1/77 -, BVerfGE 49, 70 ) und der daraus folgenden Beendigung der Tätigkeit des 17. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses mit Ablauf der derzeitigen Wahlperiode des Landtags von Sachsen-Anhalt im Jahr 2021 bejaht hat.

    Dem von ihm eingesetzten Untersuchungsausschuss muss es überlassen bleiben, das ihm aufgetragene Untersuchungsverfahren selbst soweit wie möglich zu Ende zu führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1978 - 2 BvK 1/77 -, BVerfGE 49, 70 ; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris, Rn. 26).

  • BVerwG, 02.09.2019 - 6 VR 2.19

    Aktenvorlage; Amtshilfe; Amtshilfeersuchen; Antrag; Begründungspflicht;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 M 36/20
    Denn Akten sind bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonderes Beweismittel, denen möglicherweise ein höherer Beweiswert als Zeugenaussagen zukommen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 26 und vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 35, mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 -, BVerfGE 67, 100 und Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 -, BVerfGE 77, 1 ).

    Da der 17. Parlamentarische Untersuchungsausschuss bei einem Erfolg erst in der Hauptsache seinen Aufklärungsauftrag kaum noch rechtzeitig zu erfüllen vermag - die aktuelle Wahlperiode des Landtags endet gemäß Art. 43 Satz 2 Verf LSA mit Zusammentritt des neuen Landtags von Sachsen-Anhalt nach der Landtagwahl am 6. Juni 2021 (zum Termin siehe Landtag von Sachsen-Anhalt, Stenografischer Bericht 7/85, S. 28) -, kann dem Antragsgegner - bei voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Anordnung, wobei ein strenger Prüfungsmaßstab gilt (vgl. Gersdorf , in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 190 ) - die Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 27).

    Zur Gewährleistung einer effektiven parlamentarischen Kontrolle verfügt ein Untersuchungsausschuss über einen Einschätzungsspielraum, frei vom Einfluss anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweiserhebungen er zur Aufklärung des Sachverhalts als notwendig erachtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 -, BVerfGE 67, 100 ; BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris, Rn. 32 und vom 02. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 31; Brocker , in: BeckOK GG, Art. 44 Rn. 36 ff. ).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 M 36/20
    Die Auslegung des Art. 54 Verf LSA und der das Untersuchungsausschussrecht konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes (UAG) hat, insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, www.bverfg.de, Rn. 105, stRspr).

    Dies steht im Einklang mit dem Zweck eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, der häufig darauf abzielt, zunächst "Licht ins Dunkel" eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, www.bverfg.de, Rn. 111; VfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 95/02 -, LKV 2004, S. 177 ).

    Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 -2 BvE 3/07 -, BVerfGE 124, 78 . Dem Verwaltungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass der Untersuchungsgegenstand - die Vorgänge rund um die Finanzderivatgeschäfte von Abwasserzweckverbänden, darunter der Antragsteller (LTDrucks 7/3079, S. 1 = Beiakte A Bl. 1) - bereits umgesetzte Entscheidungen und insoweit abgeschlossene Vorgänge betrifft.

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 M 36/20
    Denn Akten sind bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonderes Beweismittel, denen möglicherweise ein höherer Beweiswert als Zeugenaussagen zukommen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 26 und vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 35, mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 -, BVerfGE 67, 100 und Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 -, BVerfGE 77, 1 ).

    Zur Gewährleistung einer effektiven parlamentarischen Kontrolle verfügt ein Untersuchungsausschuss über einen Einschätzungsspielraum, frei vom Einfluss anderer Staatsorgane selbst darüber zu befinden, welche Beweiserhebungen er zur Aufklärung des Sachverhalts als notwendig erachtet (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 -, BVerfGE 67, 100 ; BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris, Rn. 32 und vom 02. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 31; Brocker , in: BeckOK GG, Art. 44 Rn. 36 ff. ).

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 M 36/20
    Grundsätzlich ist bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzanspruch umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 ; Gersdorf , in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 190 ; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. November 2019 - 2 M 101/19 -, juris, Rn. 12).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.10.2010 - VGH O 24/10

    Einsetzung des Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit der Verwendung von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 M 36/20
    Sofern daher konkrete Anhaltspunkte für Missstände vorliegen, die ein hinreichend gewichtiges Aufklärungsinteresse begründen, kann sich das Parlament hiermit unabhängig von der Bewertung durch Dritte befassen (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 2010 - VGH O 24/10 -, juris, Rn. 81 ff., zur "Vorkontrolle" durch den Landesrechnungshof).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.11.2019 - 2 M 101/19

    Anordnung der Herausgabe von Umweltinformationen mit sofortiger Vollziehung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 M 36/20
    Grundsätzlich ist bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzanspruch umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 ; Gersdorf , in: BeckOK VwGO, § 80 Rn. 190 ; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. November 2019 - 2 M 101/19 -, juris, Rn. 12).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 M 36/20
    Denn Akten sind bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonderes Beweismittel, denen möglicherweise ein höherer Beweiswert als Zeugenaussagen zukommen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 26 und vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris, Rn. 35, mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11 und 15/83 -, BVerfGE 67, 100 und Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178, 1179 und 1191/86 -, BVerfGE 77, 1 ).
  • VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 95/02

    Ablehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2020 - 4 M 36/20
    Dies steht im Einklang mit dem Zweck eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses, der häufig darauf abzielt, zunächst "Licht ins Dunkel" eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, www.bverfg.de, Rn. 111; VfGBbg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 95/02 -, LKV 2004, S. 177 ).
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