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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 - 8 R 4/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 - 8 R 4/20 (https://dejure.org/2020,10091)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.04.2020 - 8 R 4/20 (https://dejure.org/2020,10091)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. April 2020 - 8 R 4/20 (https://dejure.org/2020,10091)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 36 Abs 1 FlurbG, § 87 Abs 1 FlurbG, § 88 Nr 3 FlurbG
    Vorläufige Anordnung über die Besitzregelung im Flurbereinigungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dringlichkeit; Entschädigung; Ermessensfehler; Unternehmensflurbereinigung; vorläufige Anordnung; wirtschaftlicher Schaden; Zeitpunkt; vorläufige Anordnung über die Besitzregelung im Flurbereinigungsverfahren

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wirtschaftliche Nachteile stehen Flurbereinigung nicht entgegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 12.03.2013 - 13 AS 13.493

    Unternehmensflurbereinigung; vorläufige Anordnung; sofortige Vollziehung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 - 8 R 4/20
    Dabei ist der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa der Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - juris Rn. 10; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - RzF 77 zu § 36 Abs. 1 FlurbG; Beschluss des Senats vom 20. Januar 2020 - 8 R 5/19 -).

    Als "dringend" sind insbesondere solche Maßnahmen anzusehen, die der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Verminderung der vom Durchgangsverkehr ausgehenden Immissionsbelastung dienen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 21. Februar 1983 - F OVG A 19/81 - RzF 8 zu § 88 Nr. 3; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 17; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - a.a.O. Rn. 11; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11).

    Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - a.a.O. Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O.; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11a).

    Erst recht gilt dies, wenn der Planfeststellungsbeschluss - wie hier - bestandskräftig ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 16).

    Dass die Gründe für die Dringlichkeit, die den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG geboten erscheinen lassen, mit denen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigen sollen, im Wesentlichen übereinstimmen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O.; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 11a).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2020 - 8 R 1/20

    Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 - 8 R 4/20
    Mit Beschluss vom 5. März 2020 - 8 R 1/20 - lehnte der Senat den Antrag der Antragsteller ab, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Januar 2020 gegen den Flurbereinigungsbeschluss vom 15. November 2019 wiederherzustellen.

    Dieser Argumentation sei der Senat im Verfahren 8 R 1/20 nicht gefolgt.

    Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 2020 - 8 R 5/19 - und vom 5. März 2020 - 8 R 1/20 - jeweils m.w.N.).

    Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragsteller hat der Senat mit Beschluss vom 5. März 2020 - 8 R 1/20 - abgelehnt.

  • OVG Niedersachsen, 16.10.2015 - 15 MF 18/14
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 - 8 R 4/20
    Dabei ist der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa der Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - juris Rn. 10; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - RzF 77 zu § 36 Abs. 1 FlurbG; Beschluss des Senats vom 20. Januar 2020 - 8 R 5/19 -).

    Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - a.a.O. Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O.; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11a).

    Dass die Gründe für die Dringlichkeit, die den Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG geboten erscheinen lassen, mit denen, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigen sollen, im Wesentlichen übereinstimmen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O.; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 11a).

  • OVG Sachsen, 23.05.2013 - F 7 B 315/13

    Anordnung, Planfeststellungsbeschluss, Unternehmen, Staatsstraße,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 - 8 R 4/20
    Dabei ist der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht auf die für das Unternehmen im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa der Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft oder vorübergehend als Arbeitsstreifen vorgesehen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - juris Rn. 10; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - RzF 77 zu § 36 Abs. 1 FlurbG; Beschluss des Senats vom 20. Januar 2020 - 8 R 5/19 -).

    Als "dringend" sind insbesondere solche Maßnahmen anzusehen, die der Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Verminderung der vom Durchgangsverkehr ausgehenden Immissionsbelastung dienen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 21. Februar 1983 - F OVG A 19/81 - RzF 8 zu § 88 Nr. 3; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 17; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - a.a.O. Rn. 11; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11).

    Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2013 - 13 AS 13.493 - a.a.O. Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - F 7 B 315/13 - a.a.O. Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 15 MF 18/14 - a.a.O.; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11a).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1986 - 7 S 3361/85

    Flurbereinigungsrecht: vorläufige Anordnungen zum Bau des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 - 8 R 4/20
    Auch für eine der Verwirklichung des Unternehmens dienende vorläufige Anordnung müssen daher dringende Gründe gegeben sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. April 1986 - 7 S 3361/85 - NVwZ 1986, 490 [491]; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 88 Rn. 11).

    Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG darf erst dann getroffen werden, wenn sie - im Laufe des Verfahrens - erforderlich wird (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. April 1986 - 7 S 3361/85 - a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2009 - 15 MF 6/09

    Verfallen öffentlicher Zuschüsse als beachtlicher Dringlichkeitsgrund i.S.d. § 36

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 - 8 R 4/20
    Durch die vorläufige Anordnung werden die flurbereinigungsrechtlichen Ansprüche der Antragsteller auf wertgleiche Abfindung in Land unter Berücksichtigung des festgesetzten Landabzugs (§ 88 Nr. 4 FlurbG), dem alle Teilnehmer an der Flurbereinigung unterworfen sind, und auf Entschädigung (§§ 88 Nr. 3 Satz 3, 89 FlurbG) nicht berührt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 15 MF 6/09 - juris Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen, 07.03.2008 - 15 MF 22/07

    Anforderungen an eine vorläufige Anordnung in einer Unternehmensflurbereinigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 - 8 R 4/20
    Die Antragsteller und die Beigeladene sind an diesen Planfeststellungsbeschluss gebunden und haben sich hiernach zu richten; sie können die hierin festgesetzten Maßnahmen nicht mit Blick auf deren Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit in Frage stellen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 7. März 2008 - 15 MF 22/07 - juris Rn. 9).
  • BGH, 28.11.2014 - LwZR 6/13

    Flurbereinigung: Fortsetzung eines an alten Grundstücken bestehenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 - 8 R 4/20
    Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG setzt sich ein bestehendes Pachtverhältnis grundsätzlich an dem in der Flurbereinigung gebildeten Abfindungsgrundstück fort (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2014 - LwZR 6/13 - juris Rn. 8; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 68 Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.1986 - 7 S 1592/86
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2020 - 8 R 4/20
    Von einem besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer vorläufigen Anordnung gemäß § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG ist regelmäßig auszugehen, wenn der dem Unternehmen zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt wurde oder kraft Gesetzes - etwa gemäß § 17e Abs. 2 FlurbG - sofort vollziehbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. Juli 1986 - 7 S 1592/86 - RzF 54 zu § 36 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rn. 11a).
  • VGH Hessen, 26.05.2021 - 23 C 2081/20
    Sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dem Erlass der vorläufigen Anordnung gerade nicht entgegenstehen und sind deswegen auch nicht als Teil des in die Ermessensentscheidung einzustellenden Abwägungsmaterials anzusehen (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2020 - 8 R 4/20 -, juris Rdnr. 47 und 50).
  • VGH Hessen, 12.05.2021 - 23 C 2081/20

    Vorläufige Anordnung im Unternehmensflurbereinigungsverfahren, Anhörungsrüge

    Sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dem Erlass der vorläufigen Anordnung gerade nicht entgegenstehen und sind deswegen auch nicht als Teil des in die Ermessensentscheidung einzustellenden Abwägungsmaterials anzusehen (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2020 - 8 R 4/20 -, juris Rdnr. 47 und 50).
  • VGH Hessen, 03.02.2021 - 23 C 3194/20

    Vorläufige Anordnung bei der Unternehmensflurbereinigung

    Zudem bedarf es einer unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Anordnung der Flurbereinigung und einer Dringlichkeit, der keine überwiegenden Interessen des Betroffenen entgegenstehen (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 36 Rdnr. 2 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2020 - 8 R 4/20 -, juris Rdnr. 36).
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