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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16   

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OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16 (https://dejure.org/2016,13970)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.05.2016 - 1 M 48/16 (https://dejure.org/2016,13970)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Mai 2016 - 1 M 48/16 (https://dejure.org/2016,13970)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBG § 44 VI; BPolBG § 4
    Auswahl : Arzt; PDV 300; Polizeidienstfähigkeit; Untersuchungsanordnung; Zustand, psychischer; Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit

  • rechtsportal.de

    Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16
    Der Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Polizeidienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 19, und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 9).Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben.

    Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a. a. O. Rn. 20 f., und Beschluss vom 10. April 2014, a. a. O.).

    Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a. a. O. Rn. 22 f., und Beschluss vom 10. April 2014, a. a. O. Rn. 10).

    Es ist Sache der Behörde, darüber zu befinden, ob sie eine neue Untersuchungsaufforderung mit modifiziertem Inhalt bzw. verbesserter Begründung erlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a. a. O. Rn. 21).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 7.11

    Polizeivollzugsbeamter; Dienstunfähigkeit; Polizeidienstunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16
    Welcher Arzt die erforderliche Untersuchung im konkreten Fall durchführt, steht im Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris Rn. 16).

    Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hat die Behörde den Arzt auszuwählen, der nach Ausbildung und Fachrichtung beurteilen kann, ob der Betroffene noch den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.).

    Bei der Bestimmung des Arztes müssen wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit indes auch die Interessen des Betroffenen berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012, a. a. O.).

  • BVerwG, 10.04.2014 - 2 B 80.13

    Beamter; dauernde Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung; Rechtspfleger; Fehlzeiten;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16
    Der Untersuchungsanordnung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Polizeidienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 19, und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn. 9).Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben.

    Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a. a. O. Rn. 20 f., und Beschluss vom 10. April 2014, a. a. O.).

    Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, a. a. O. Rn. 22 f., und Beschluss vom 10. April 2014, a. a. O. Rn. 10).

  • VGH Bayern, 20.03.2015 - 6 ZB 14.1309

    Bundesbeamtenrecht; Polizeidienstunfähigkeit; Polizeiarzt; Aufklärung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16
    Da den in § 4 Abs. 2 BPolBG bezeichneten Ärzten ein spezieller Sachverstand zukommt, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen beruht, ist den von ihnen getroffenen medizinischen Bewertungen besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 DB 8, 01 -, juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20. März 2015 - 6 ZB 14.1309 -, juris Rn. 10).
  • OVG Saarland, 25.02.2015 - 1 E 34/15

    Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, Streitwert, Vorwegnahme der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16
    Wie (auch) dem erstinstanzlich gestellten Rechtsschutzantrag auf Feststellung, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens vom 29. März 2016 einer sozialmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, deutlich zu entnehmen ist, ist streitgegenständlich die von der Antragsgegnerin getroffene grundlegende Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung des Antragstellers und nicht etwa nur dessen Begehren, von einer solchen Untersuchung allein an dem festgelegten Termin verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 3 CE 14.1357 -, juris Rn. 14, und 22. September 2015 - 3 CE 15.1042 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn. 9; SaarlOVG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 E 34/15 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 22.06.2010 - 2 B 182/10

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16
    Mithin tritt bei der Bundespolizei der beamtete Bundespolizeiarzt an die Stelle des sonst zuständigen Amtsarztes oder beamteten Arztes (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 14.01.2014 - 6 CE 13.2352

    Bundesbeamtenrecht; Dienstunfähigkeit; Aufforderung zu ärztlicher Untersuchung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16
    Eine Heilung des Begründungsmangels der Untersuchungsanordnung im weiteren Verfahren scheidet nach ihrem Zweck ebenso aus wie eine auf bestimmte Untersuchungen beschränkte Teilaufrechterhaltung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 6 CE 13.2352 -, juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2013 - 6 B 975/13

    Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung als Voraussetzung für eine

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16
    Wie (auch) dem erstinstanzlich gestellten Rechtsschutzantrag auf Feststellung, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens vom 29. März 2016 einer sozialmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, deutlich zu entnehmen ist, ist streitgegenständlich die von der Antragsgegnerin getroffene grundlegende Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung des Antragstellers und nicht etwa nur dessen Begehren, von einer solchen Untersuchung allein an dem festgelegten Termin verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 3 CE 14.1357 -, juris Rn. 14, und 22. September 2015 - 3 CE 15.1042 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn. 9; SaarlOVG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 E 34/15 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 06.10.2014 - 3 CE 14.1357

    Ärztliche Untersuchung, psychiatrische Begutachtung, Gesundheitszeugnis,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16
    Wie (auch) dem erstinstanzlich gestellten Rechtsschutzantrag auf Feststellung, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens vom 29. März 2016 einer sozialmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, deutlich zu entnehmen ist, ist streitgegenständlich die von der Antragsgegnerin getroffene grundlegende Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung des Antragstellers und nicht etwa nur dessen Begehren, von einer solchen Untersuchung allein an dem festgelegten Termin verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 3 CE 14.1357 -, juris Rn. 14, und 22. September 2015 - 3 CE 15.1042 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn. 9; SaarlOVG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 E 34/15 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 3 CE 15.1042

    Erkrankung, Dienstherr, Beamtenrecht, Kriminaloberkommissar,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2016 - 1 M 48/16
    Wie (auch) dem erstinstanzlich gestellten Rechtsschutzantrag auf Feststellung, dass der Antragsteller vorläufig nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens vom 29. März 2016 einer sozialmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, deutlich zu entnehmen ist, ist streitgegenständlich die von der Antragsgegnerin getroffene grundlegende Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung des Antragstellers und nicht etwa nur dessen Begehren, von einer solchen Untersuchung allein an dem festgelegten Termin verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 3 CE 14.1357 -, juris Rn. 14, und 22. September 2015 - 3 CE 15.1042 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn. 9; SaarlOVG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 E 34/15 -, juris Rn. 6).
  • VG Magdeburg, 01.12.2020 - 15 A 10/19

    Entfernung eines Polizeivollzugsbeamten aus dem Dienst bei Vorliegen eines

    Für den zweiten Termin wurde der Klägerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 15.04.2016 (5 B 169/16 HAL) eine Untersuchung untersagt und die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.05.2016 (1 M 48/16) zurückgewiesen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2019 - 2 MB 1/19

    Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im

    Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (zu den Anforderungen im Einzelnen: vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 1 M 48/16 -, Juris Rn. 5 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG) und hiergegen wendet sich die Beschwerde auch nicht.
  • OVG Hamburg, 07.07.2016 - 5 So 110/15

    Androhung eines Ordnungsgeldes zur Einleitung der Vollstreckung aus einer auf

    Ein solchermaßen weiteres, nicht auf einen bestimmten Untersuchungstermin fixiertes Rechtsschutzziel wird in der Tat häufig das Interesse des Beamten in vergleichbaren Situationen bestimmen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.5.2016, 1 M 48/16, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 6.10.2014, 3 CE 14.1357, juris Rn. 14).
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