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   OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 - 1 K 17/13   

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OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 - 1 K 17/13 (https://dejure.org/2014,19975)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.07.2014 - 1 K 17/13 (https://dejure.org/2014,19975)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - 1 K 17/13 (https://dejure.org/2014,19975)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 18 S 3 AEG, § 18a Nr 7 AEG, § 41 BImSchG, § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BImSchV 16, § 1 Abs 2 S 1 Nr 2 BImSchV 16
    Dauerhafte Geschwindigkeitsbegrenzung als Abwägungsaspekt bei einem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Eisenbahnstrecke

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwendung des Kostenkennwertekatalogs als Grundlage einer Kostenschätzung; Prüfung der Übernahme der angegebenen Kostenpositionen durch Gutachter; Reduzierung des Schienenlärms durch Festlegung von Betriebsregelungen im Planfeststellungsbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Dauerhafte Geschwindigkeitsbegrenzung als Abwägungsaspekt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verwendung des Kostenkennwertekatalogs als Grundlage einer Kostenschätzung; Prüfung der Übernahme der angegebenen Kostenpositionen durch Gutachter; Reduzierung des Schienenlärms durch Festlegung von Betriebsregelungen im Planfeststellungsbeschluss

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der Strecke Potsdam Griebnitzsee-Eilsleben teilweise aufgehoben

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der Strecke Potsdam Griebnitzsee - Eilsleben teilweise aufgehoben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 - 1 K 17/13
    Eine unwesentliche Änderung des festgestellten Vorhabens ist hier zu bejahen, weil Fehler in der auf die Bewältigung der Lärmsituation bezogenen Abwägung nicht geeignet sind, die Ausgewogenheit der Gesamtplanung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 u. a. -, juris Rdnr. 41).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Urteil vom 21. November 2013 (- 7 A 28.12 u. a. -, juris Rdnr. 5, 9, 52) für 2 Planfeststellungsbeschlüsse vom August 2011 ausdrücklich bestätigt.

    Die für die Präklusion erforderliche Anstoßwirkung beschränkt sich auf den von der Anhörungsbehörde gewählten Auslegungsbereich, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieser Bereich nach Maßgabe des § 18a Nr. 1 AEG zutreffend bestimmt worden ist (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 u. a. -, juris Rdnr. 17).

    Das schließt es aber nicht aus, dass aus Anlass einer "Bauplanfeststellung" zur Bewältigung der vom Vorhaben und dessen betriebsbedingten Auswirkungen aufgeworfenen Konflikte auch betriebsregelnde Anordnungen wie Nutzungsbeschränkungen oder Geschwindigkeitsbegrenzungen getroffen werden (so BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 u. a. -, juris Rdnr. 55).

    Insoweit sind auch solche Beschränkungen vorgegeben, die dem Infrastrukturunternehmen in der Zulassungsentscheidung auferlegt werden (so BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 u. a. -, juris Rdnr. 56).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 14.10

    Planfeststellung; sachliche Zuständigkeit; Einwendung; Einwendungsausschluss;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 - 1 K 17/13
    Diese Auffassung steht, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat (Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, juris Rdnr. 23; Urteil vom 29. September 2011 - 7 C 21.09 -, juris Rdnr. 32), auch nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshof vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 (Slg. 1995, S. 1 - 4599) sowie vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (Slg. 2009, S. 1 - 9967).

    Zur Problematik des Einwendungsausschlusses im Falle ungenügenden Gebrauchmachens von der Möglichkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen (so BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011, - 9 A 14.10 -, juris Rdnr. 24).

    Mit dieser besonderen Fallgestaltung, in der es dem Gerichtshof ersichtlich darum ging, die gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit nationaler Rechtsakte mit dem Europäischen Recht zu sichern, ist der Ausschluss tatsächlichen Vorbringens auf Grund der Einwendungspräklusion nicht vergleichbar (so BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011, - 9 A 14.10 -, juris Rdnr. 25).

    Ebenso wenig begegnen die bei der Anwendung der Präklusionsregelung zu Grunde gelegten Anforderungen an die Substantiierungslast des Einwenders unionsrechtlichen Bedenken; sie sind durch Gründe der Rechtssicherheit gerechtfertigt und verlangen dem Einwender nichts ab, was ihn überfordern und damit zu einer übermäßigen Zugangshürde führen würde (so BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011, - 9 A 14.10 -, juris Rdnr. 26 zu § 17a Nr. 7 FStrG; ebenso BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 7 B 79.10 -, juris Rdnrn. 17 bis 21).

  • BVerwG, 26.05.2011 - 7 A 10.10

    Planfeststellungsbeschluss für den dreigleisigen Ausbau der Eisenbahnstrecke im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 - 1 K 17/13
    Es ist Sache der Behörde, die notwendigen rechtlichen Schlüsse aus Tatsachenvorbringen zu ziehen, ohne sich auf eine bestimmte rechtliche Qualifizierung, auf die sich ein Einwender ggf. konzentriert, zu beschränken (so BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 7 A 10.10 -, juris Rdnr. 31).

    Die formellen Präklusionsvoraussetzungen bestehen darin, dass die Bekanntmachung der Planauslegung den nach § 18a Nr. 7 Satz 3 AEG erforderlichen Hinweis auf die Einwendungsfrist und die Folgen der Versäumung der Einwendungsfrist enthalten muss; zudem muss die Bekanntmachung den Anforderungen des § 73 Abs. 5 VwVfG genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 7 A 10.10 -, juris Rdnr. 34).

    Nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 7 A 10.10 -, juris Rdnr. 32) kann keinem der Einwendungsschreiben der Kläger hinreichend deutlich entnommen werden, dass sie die der schalltechnischen Untersuchung (der Beklagten) aus dem Jahre 2008 zu Grunde gelegte zukünftige Verkehrsbelastung auf der Bahnstrecke in Zweifel ziehen wollen.

    In Ermangelung einer normativen Festlegung darf der Prognosehorizont grundsätzlich in Anknüpfung an die laufende Verkehrsplanung im Bundesverkehrswegeplan und den dort zu Grunde gelegten Prognosehorizont bestimmt werden (so BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 7 A 10.10 -, juris Rdnr. 36, 37).

  • BVerwG, 17.01.2013 - 7 B 18.12

    Planfeststellungsbeschluss; viergleisiger Ausbau einer bislang zweigleisigen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 - 1 K 17/13
    An der Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes ändert sich auch dann nichts, wenn der Planfeststellungsbeschluss nach seinem Ergehen im Wege einer Planergänzung, insbesondere mit veränderten Schutzauflagen versehen wird, namentlich dann, wenn durch eine solche Änderung ursprüngliche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses beseitigt werden sollen (so BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris Rdnr. 27; ebenso BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 -, juris Rdnr. 46).

    Angesichts fortbestehender technisch-wissenschaftlicher Unsicherheiten und des daraus folgenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers hat die Verkehrslärmschutzverordnung weiterhin Bestand (so BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris Rdnr. 41; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, juris Rdnr. 103, 107).

    Mit Beschluss vom 17. Januar 2013 (- 7 B 18.12 -, juris Rdnr. 41) hat es diese Rechtsauffassung bestätigt.

    In Bezug auf die Berücksichtigung von Pegelspitzen hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris Rdnr. 43) ausgeführt:.

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 - 1 K 17/13
    Da nach § 41 Abs. 1 BImSchG sicher zu stellen ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, hat die Beigeladene entsprechende Schutzmaßnahmen nicht nur einmalig herzustellen, sondern ggf. auch zu unterhalten, damit die erforderliche immissionsmindernde Wirkung auf Dauer gewährleistet bleibt (so BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 - 11 A 50.97 -, juris Rdnr. 37 m. w. N.; Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 -, juris Rdnr. 85).

    Eine schlichte, nicht wenigstens auf ihre Plausibilität hin vom Sachverständigen geprüfte Übernahme der von der Beigeladenen vorgegebenen Kostenposition wäre allerdings bedenklich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beigeladene die Kostenaufstellung zu ihren Gunsten manipuliert haben könnte oder die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass in der Kostenaufstellung aus Versehen falsche Angaben aufgenommen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 -, juris Rdnr. 85).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. März 2000 (- 11 A 42.97 -, juris Rdnr. 85) bestätigt, dass nach seiner Senatsrechtsprechung der Erhaltungsaufwand anzusetzen gewesen wäre .

  • BVerwG, 21.04.1999 - 11 A 50.97

    Ausbau der Bahnstrecke Hamburg - Büchen - Berlin: Klage gegen das im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 - 1 K 17/13
    Da nach § 41 Abs. 1 BImSchG sicher zu stellen ist, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, hat die Beigeladene entsprechende Schutzmaßnahmen nicht nur einmalig herzustellen, sondern ggf. auch zu unterhalten, damit die erforderliche immissionsmindernde Wirkung auf Dauer gewährleistet bleibt (so BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 - 11 A 50.97 -, juris Rdnr. 37 m. w. N.; Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 42.97 -, juris Rdnr. 85).

    Soweit in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. April 1999 (- 11 A 50.97 -, juris Rdnr. 37) die Möglichkeit angesprochen wurde, dass die Unterhaltungskosten mit weniger als den von der Beigeladenen (Vorhabenträger) angegebenen 50 bis 56 % der Herstellungskosten zu kapitalisieren sein könnten, wird die Beklagte im Rahmen ihrer Neubescheidung der Frage nachzugehen haben, ob der Anstieg auf heute 106, 5 % der Teuerungsrate und dem Zeitablauf geschuldet ist bzw. aus welchen Gründen er realistisch sein könnte, sofern sich eine Herabsetzung der Unterhaltungskosten im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse entscheidungserheblich auswirken würde.

    Bereits im Urteil vom 21. April 1999 (-11 A 50.97-, juris Rdnr. 37) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, "tatsächlich waren noch erheblich höhere Kosten in die Abwägung einzustellen , da die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausging, dass in den erforderlichen Kostenaufwand auch noch die Unterhaltungskosten einzubeziehen sind " (Hervorhebungen durch den Senat).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-263/08

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening - Richtlinie 85/337/EWG -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 - 1 K 17/13
    Diese Auffassung steht, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat (Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, juris Rdnr. 23; Urteil vom 29. September 2011 - 7 C 21.09 -, juris Rdnr. 32), auch nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshof vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 (Slg. 1995, S. 1 - 4599) sowie vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (Slg. 2009, S. 1 - 9967).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, setzt es sich mit dieser Auffassung auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (Slg. 2009, S. 1 - 9967).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 - 1 K 17/13
    Diese Auffassung steht, wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat (Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, juris Rdnr. 23; Urteil vom 29. September 2011 - 7 C 21.09 -, juris Rdnr. 32), auch nicht im Widerspruch zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshof vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 (Slg. 1995, S. 1 - 4599) sowie vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (Slg. 2009, S. 1 - 9967).

    Auch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - (Slg. 1995, S. 1 - 4599) ergeben sich keine Zweifel an der Unionrechtskonformität des Rechtsinstituts der Einwendungspräklusion.

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 - 1 K 17/13
    Angesichts fortbestehender technisch-wissenschaftlicher Unsicherheiten und des daraus folgenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers hat die Verkehrslärmschutzverordnung weiterhin Bestand (so BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris Rdnr. 41; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, juris Rdnr. 103, 107).

    Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit enthält die Regelung der Grenzwerte ausreichende Reserven (so BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, juris Rdnr. 103, 104, 106).

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 9.12

    Anfechtungsklage; Ausbau; Planfeststellungsbeschluss; Schienenweg; aufschiebende

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2014 - 1 K 17/13
    Diese Ermittlungsweise begegnet im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2013 (- 7 A 9.12 -, juris) keinen rechtlichen Bedenken.

    Zwar prüft die Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 16. Februar 2011 entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 -, juris Rdnr. 30) einen "Teil- bzw. suboptimalen Schutz" in Form einer Kombination von aktiven und passiven Schutzvorkehrungen (vgl. S. 69 bis 70 des Planfeststellungsbeschlusses, Bl. 45 der GA) und kommt zu dem Ergebnis, dass auf Grund der topographischen Besonderheiten die Wirksamkeit einer Lärmschutzwand mit sinkender Höhe überproportional stark abnehme und sich die gelösten Schutzfälle entsprechend stark reduzierten.

  • BVerwG, 17.12.2009 - 7 A 7.09

    Planfeststellung; Eisenbahnstrecke; Eisenbahnüberführung; Straße; Straßenbahn;

  • BVerwG, 29.09.2011 - 7 C 21.09

    Umweltschutzvereinigung; Umweltverbandsklage; Einwendungen; Substantiierung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2013 - 2 L 157/12

    Klagebefugnis eines Naturschutzverbandes bei Genehmigung einer

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BGH, 24.04.2014 - VII ZB 28/13

    Europäischer Vollstreckungstitel: Zur Frage der ordre public-Überprüfung im

  • BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06

    Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 A 14.09

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Schutzauflage; Ausgleichszahlung;

  • BVerwG, 17.06.2011 - 7 B 79.10

    Vereinbarkeit nationaler Präklusionsregelungen mit dem europäischen Unionsrecht;

  • OVG Sachsen, 23.05.2013 - F 7 B 315/13

    Anordnung, Planfeststellungsbeschluss, Unternehmen, Staatsstraße,

  • VGH Hessen, 17.11.2011 - 2 C 2165/09

    Viergleisiger Ausbau einer Eisenbahnstrecke

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 7.97

    Bundesrechtliche Anordnung einer "ortsüblichen Bekanntmachung"

  • BVerwG, 10.11.2004 - 9 A 67.03

    Schallschutz; Neubau; bauliche Änderung; wesentliche Änderung; Schienenweg;

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.08.2013 - 1 LA 57/12

    Klagabweisung gegen Westumfahrung Pinneberg rechtskräftig

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 17.11.1999 - 11 A 4.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 17.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf ihre Zulassungsgründe;

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • BVerwG, 17.11.2016 - 3 C 5.15

    Anforderungen an die Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses;

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17. Juli 2014 (ZUR 2014, 689) verpflichtet, über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung der Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse um Maßnahmen zum Schutz des Klägers (und drei weiterer Kläger) vor Lärmimmissionen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2015 - 1 K 55/14

    Zur Präklusionswirkung in einem Planfeststellungsverfahren für den Rückbau eines

    Im Hinblick auf den Abwägungsspielraum der Planfeststellungsbehörde kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses an (vgl. BVerwG, Beschluss v. 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 -, juris Rdnr 27; Urteil v. 23. April 1997 - 11 A 7.97 -, juris Rdnr 46; OVG LSA, Urteil v. 17. Juli 2014 - 1 K 17/13 -, juris).

    Im Übrigen ist die Aussage des Bundesverwaltungsgerichtes zur "acte-claire"-Doktrin nicht auf die vorliegende Entscheidung übertragbar, da sie an die innerstaatliche Vorlagepflicht der Gerichte anknüpft, die aufgrund der Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Entscheidung für den Senat nicht besteht (vgl. Senatsbeschluss v. 17. Juli 2014 - 1 K 17/13 -, juris).

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