Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,31947
OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19 (https://dejure.org/2019,31947)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.09.2019 - 1 O 88/19 (https://dejure.org/2019,31947)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. September 2019 - 1 O 88/19 (https://dejure.org/2019,31947)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,31947) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 152a Abs 1 S 2 VwGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Anhörungsrüge bei Rechtswegverweisung - Gegenvorstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 152a Abs. 1 S. 2
    Statthaftigkeit der Anhörungsrüge bei einer Rechtswegverweisung; Anforderungen an die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

  • rechtsportal.de

    VwGO § 152 a Abs. 1 S. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Zwischenverfahren; Rechtswegbeschwerdeentscheidung; Überraschungsurteil; Rechtsauffassung des Gerichts; beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs; Hinweispflicht; Grundsatz des gesetzlichen Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 231
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.05.2013 - X ARZ 167/13

    Bindungswirkung der Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19
    Die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist hinsichtlich des Rechtswegs für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindend und kann nur auf das Rechtsmittel einer Partei überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 -, juris Rn. 13).

    Die letztgenannten Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Rechtswegbeschwerde grundsätzlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 -, juris Rn. 13).

    Soweit in der Rechtsprechung eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften für denkbar gehalten wird, etwa wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2001, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.; Beschluss vom 14. Mai 2013, a. a. O., Rn. 13), ist dies vorliegend weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.

  • BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01

    Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits-

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19
    Die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist hinsichtlich des Rechtswegs für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, gemäß § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindend und kann nur auf das Rechtsmittel einer Partei überprüft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 -, juris Rn. 13).

    Die letztgenannten Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Rechtswegbeschwerde grundsätzlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01 -, juris Rn. 13).

    Soweit in der Rechtsprechung eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften für denkbar gehalten wird, etwa wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2001, a. a. O., Rn. 15 m. w. N.; Beschluss vom 14. Mai 2013, a. a. O., Rn. 13), ist dies vorliegend weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2015 - 1 L 89/15

    Verstoß gegen Recht auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19
    Soweit die Anhörungsrügeschrift einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG geltend macht, weil der Klägerin durch die angeblich rechtswidrige Verweisung an das Landgericht Magdeburg der gesetzliche Richter entzogen werde, kann die Klägerin im Rahmen der Anhörungsrüge nicht damit gehört werden, weil nicht das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs betroffen ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 1 L 89/15 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Selbst wenn man unterstellt, der Senat könnte einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben, vermag dies jedenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen, da es sich auch hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. Mai 2015, a. a. O., Rn. 5).

  • BVerfG, 06.05.2010 - 1 BvR 96/10

    Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im Richterablehnungsverfahren aufgrund

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19
    Soweit § 152a Abs. 1 S. 2 VwGO regelt, dass gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die (Anhörungs-)Rüge nicht stattfindet, ist diese Bestimmung verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie nicht auf Zwischenverfahren Anwendung findet, in denen abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über einen Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 9 B 6.19 u.a. -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 -, juris Rn. 22, BVerfGE 119, 292 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18

    Beeinträchtigung der Aussicht und die Aufhebung der Ortsrandlage durch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19
    Das ist aber nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 u. a. -, juris Rn. 3 m. w. N.; Beschluss vom 23. Juli 2019 - 2 B 4.19 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 -, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19
    Das ist aber nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 u. a. -, juris Rn. 3 m. w. N.; Beschluss vom 23. Juli 2019 - 2 B 4.19 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 27.04.2012 - 8 B 7.12

    Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19
    Im Übrigen stellt die Anhörungsrüge keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 - 8 B 7.12 -, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19
    Soweit § 152a Abs. 1 S. 2 VwGO regelt, dass gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die (Anhörungs-)Rüge nicht stattfindet, ist diese Bestimmung verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie nicht auf Zwischenverfahren Anwendung findet, in denen abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über einen Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 9 B 6.19 u.a. -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 -, juris Rn. 22, BVerfGE 119, 292 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 22.01.2019 - 9 B 6.19

    Unstatthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen die Anhörungsrüge

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19
    Soweit § 152a Abs. 1 S. 2 VwGO regelt, dass gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die (Anhörungs-)Rüge nicht stattfindet, ist diese Bestimmung verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie nicht auf Zwischenverfahren Anwendung findet, in denen abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über einen Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 9 B 6.19 u.a. -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 -, juris Rn. 22, BVerfGE 119, 292 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 23.07.2019 - 2 B 4.19

    Anspruch eines Zeitsoldaten auf Verschiebung der Zahlung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 1 O 88/19
    Das ist aber nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 u. a. -, juris Rn. 3 m. w. N.; Beschluss vom 23. Juli 2019 - 2 B 4.19 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 -, juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 03.05.2011 - 6 KSt 1.11

    Kostenentscheidung; Revisionsurteil; Gegenvorstellungen; Statthaftigkeit

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvR 615/11

    Offensichtlich unhaltbare Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs verletzt

  • BVerwG, 15.07.2016 - 5 P 4.16

    Anhörungsrüge zu Überraschungsentscheidung

  • BVerwG, 18.02.2010 - 9 KSt 1.10

    Formelle Rechtskraft; Anhörungsrüge; Terminsgebühr

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.10.2022 - VerfGH 97/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtswegverweisung eines Antrags auf Aussetzung

    Ausgehend von ihrer (objektiv willkürlichen) Rechtsauffassung, der Verweisungsbeschluss sei unanfechtbar, hätte die Kammer des Verwaltungsgerichts deshalb die Zulässigkeit der Anhörungsrüge nicht in sich widersprüchlich unter Verweis auf die Eigenschaft des Verweisungsbeschlusses als Zwischenentscheidung verneinen dürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. September 2019 - 1 O 88/19, NVwZ-RR 2020, 231 = juris, Rn. 2 f.).
  • VerfGH Bayern, 15.07.2022 - 96-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verweisungsbeschlüsse

    Diese wäre nach überwiegender Auffassung ungeachtet des § 152 a Abs. 1 Satz 2 VwGO als statthaft anzusehen, da ein Verweisungsbeschluss mit der gerichtlichen Endentscheidung nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. OVG LSA vom 17.9.2019 - 1 O 88/19 - juris Rn. 2 f. m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 152 a Rn. 5; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, § 152 a Rn. 20; Kautz in Fehling/Kastner/ Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 152 a VwGO Rn. 20 jeweils unter Hinweis auf BVerfG vom 23.10.2007 BVerfGE 119, 292 Rn. 26; a. A. etwa LSG BW vom 15.2.2008 - L 7 AS 619/08 A u. a. - juris Rn. 3; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152 a Rn. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht