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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21   

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https://dejure.org/2021,2428
OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21 (https://dejure.org/2021,2428)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.02.2021 - 3 R 13/21 (https://dejure.org/2021,2428)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 3 R 13/21 (https://dejure.org/2021,2428)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Friseursalons bleiben in Sachsen-Anhalt bis Ende Februar 2021 geschlossen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Hessen, 04.02.2021 - 8 B 215/21

    Friseure dürfen weiterhin nicht öffnen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21
    Darunter fällt nicht nur die Ausübung in einem Ladengeschäft, sondern auch die Ausübung mittels eines mobilen Service (vgl. so auch zum identischen Wortlaut der hessischen Verordnungsregelung: HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 8 B 215/21.N - juris Rn. 29) bzw. die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Perücken und Haarteilen.

    Zudem werden die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg zu den Betrieben und die Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen Betrieben reduziert (zum Ganzen: vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2021, a.a.O. Rn. 33).

    Es steht außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Anzahl regelmäßig ansonsten nicht zusammentreffender Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2021, a.a.O. Rn. 21).

    Die fehlende konkrete Bestimmbarkeit der Infektionsquelle rechtfertigt ausgehend davon, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Anzahl regelmäßig ansonsten nicht zusammentreffender Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 2021, a.a.O. Rn. 21), den Rückschluss, dass auch Friseurbetriebe zum Infektionsumfeld zählen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21
    Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zwar offen, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt sind (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 15).

    Inzwischen geht der Senat davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - alle juris).

    Jedenfalls steht mit § 28a IfSG nunmehr eine rechtliche Grundlage speziell für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zur Verfügung, die - wie der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog in Abs. 1 zeigt - gerade auch Personenkreise adressieren, welche selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20

    Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21
    - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).

    Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. Beschluss des Senates vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.11.2020 - 3 R 226/20

    Corona-Krise; Vorläufige Außervollzugsetzung des Öffnungsverbots für

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21
    - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).

    Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - juris Rn. 27; Beschluss des Senates vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21
    - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).

    Wie der Senat bereits im Beschluss vom 4. November 2020 (3 R 218/20) ausgeführt hat, steht die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist.

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2020 - 3 R 261/20

    Begrenzung der Anzahl der Kunden bei einer Verkaufsfläche von über 800 qm von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21
    Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2020 - 3 R 261/20 - juris Rn 36).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20

    Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21
    Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - juris Rn. 27; Beschluss des Senates vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21
    Es ist somit vornehmlich Sache des Normgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebietes zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20

    Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21
    Der Verordnungsgeber ist aber durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar sind (zu dessen Beobachtungs- und Überprüfungspflicht: vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 293/20

    Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung des § 4 - Reisen nach

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 3 R 225/20

    Schließung von Prostitutionsstätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20

    Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 219/20

    Schließung von Gaststätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20

    Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios; verlängerter Teil-Lockdown;

  • OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 37/22

    Betriebsschließung; Corona-Pandemie; Friseurbetrieb; Betriebsuntersagung für

    Es steht außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Anzahl regelmäßig ansonsten nicht zusammentreffender Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.3.2021 - 3 R 13/21 -, juris Rn. 40 m.w.N.; BremOVG, Beschl. v. 19.2.2021 - 1 B 53/21 -, juris Rn. 33).

    Hiervon ging auch die Einschätzung des RKI aus, wonach die die "Kontaktperson 1" betreffende Quarantäneanordnung nur für Fälle zu verneinen war, in denen der Kontakt nicht mehr als 30 min angedauert hatte (vgl. zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschl. v. 18.2.2021 - 3 R 13/21 -, juris Rn. 43 unter Bezugnahme auf die damaligen Stellungnahmen und Risikobewertungen des RKI).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen das "2-G-Zugangsmodell" für nicht privilegierte

    Insofern ist für die Erforderlichkeit der Maßnahme jedenfalls mitentscheidend, dass die Beschränkung des Kundenzugangs zu den nicht privilegierten Einzelhandelsgeschäften auf im Grundsatz geimpfte oder genesene Personen die Bewegungsströme der Ungeimpften einschränkt und somit die mit dem Aufenthalt in Geschäften in Zusammenhang stehenden Sozialkontakte (Zuwegung, Aufenthalt) reduziert werden (vgl. zur Beachtlichkeit derartiger Auswirkungen für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen, die keine typischen Infektionstreiber betreffen, z. B. Beschluss des Senates vom 5. März 2021, a. a. O. Rn. 41; Beschluss vom 18. Februar 2021 - 3 R 13/21 - juris Rn. 43; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 59 f.).
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