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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2018 - 3 O 255/18   

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https://dejure.org/2018,17501
OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2018 - 3 O 255/18 (https://dejure.org/2018,17501)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.06.2018 - 3 O 255/18 (https://dejure.org/2018,17501)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Juni 2018 - 3 O 255/18 (https://dejure.org/2018,17501)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 13 ; RVG § 22 Abs. 1 ; VV- RVG Nr. 1008
    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Verwaltungsgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mehrere Auftraggeber: Gebührensatz- oder Streitwerterhöhung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 751
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2010 - 2 O 154/09

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung - Berichtigung bei offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2018 - 3 O 255/18
    Ein einheitlicher Gegenstand im gebührenrechtlichen Sinne ist nur gegeben, wenn der Rechtsanwalt für seine mehreren Auftraggeber wegen desselben konkreten Rechtes oder Rechtsverhältnisses tätig geworden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 D 63/09.NE -, juris Rn. 4).Ist bei einem Verwaltungsakt jeder einzelne Auftraggeber nur in seinem persönlichen Recht betroffen, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 2 O 154/09 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2012 - 2 D 63/09

    Erhöhung der nach Nr. 3200 VV- RVG angefallenen 1,6-fachen Verfahrensgebühr bei

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2018 - 3 O 255/18
    Ein einheitlicher Gegenstand im gebührenrechtlichen Sinne ist nur gegeben, wenn der Rechtsanwalt für seine mehreren Auftraggeber wegen desselben konkreten Rechtes oder Rechtsverhältnisses tätig geworden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 D 63/09.NE -, juris Rn. 4).Ist bei einem Verwaltungsakt jeder einzelne Auftraggeber nur in seinem persönlichen Recht betroffen, so handelt es sich um verschiedene Gegenstände (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 2 O 154/09 -, juris).
  • BVerwG, 10.04.2000 - 6 C 3.99

    Erhöhung der Geschäftsgebühr des Anwalts bei einer Mehrzahl von Auftraggebern;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2018 - 3 O 255/18
    Insoweit genügt eine "gemeinschaftliche Beteiligung" am strittigen Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2000 - 6 C 3.99 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1990 - 5 S 1030/87

    Kostenfestsetzung: Erinnerungsbefugnis des Prozeßbevollmächtigten der obsiegenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2018 - 3 O 255/18
    Bei verschiedenen Streitgegenständen werden die Gegenstandswerte gemäß § 22 Abs. 1 RVG addiert; die Gebühr nach VV 3100 wird hingegen nicht erhöht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29. Januar 1990 - 5 S 1030/87 -, juris), so dass neben der Gegenstandswerterhöhung keine mehrfache Abrechnung auf der Grundlage des bereits erhöhten Gegenstandswertes, aber auch keine 0, 3-Erhöhung der Verfahrensgebühr auf der Grundlage des bereits erhöhten Gegenstandswertes mehr in Betracht kommen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2018 - 4 O 34/18

    Wohnsitzauflage für Ausländer; Kostenfestsetzungsbeschluss bei gleichartigen

    Um den durch die Tätigkeit für mehrere Mandanten erhöhten Aufwand des Rechtsanwaltes zu vergüten, sieht Nr. 1008 VV-RVG für diesen Fall eine Erhöhung des Gebührensatzes um 0, 3 für jeden zusätzlichen Auftraggeber vor, wobei mehrere Erhöhungen zusammengenommen einen Gebührensatz von 2, 0 nicht überschreiten dürfen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 3 O 255/18 -, juris Rn. 3).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2018 - 4 O 30/18

    Unzulässige Verbindung von selbstständig erhobenen Kostenfestsetzungsverfahren

    Um den durch die Tätigkeit für mehrere Mandanten erhöhten Aufwand des Rechtsanwaltes zu vergüten, sieht Nr. 1008 VV-RVG für diesen Fall eine Erhöhung des Gebührensatzes um 0, 3 für jeden zusätzlichen Auftraggeber vor, wobei mehrere Erhöhungen zusammengenommen einen Gebührensatz von 2, 0 nicht überschreiten dürfen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 3 O 255/18 -, juris Rn. 3).
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