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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - 2 M 71/18   

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https://dejure.org/2018,44279
OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - 2 M 71/18 (https://dejure.org/2018,44279)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.10.2018 - 2 M 71/18 (https://dejure.org/2018,44279)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 2 M 71/18 (https://dejure.org/2018,44279)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Rechtsfolge der Divergenz zwischen maschinenschriftlicher und eigenhändige Unterschrift unter einen Verwaltungsakt; Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität; Genehmigungsbedürftigkeit einer Nutzungsänderung; formelle Illegalität eines Gebäudes bei fehlender ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflage; Baugenehmigung; Beauftragter; Bestandsschutz; Brandschutz; Ermessensfehler; Fitness-Studio; formelle Illegalität; Inhaltsbestimmung; Nutzungsänderung; Nutzungsintensivierung; Nutzungsuntersagung; Unterschrift; zweiter Rettungsweg

  • rechtsportal.de

    Untersagung der Nutzung eines Fitness-Studios aufgrund fehlender Umsetzung der in der Baugenehmigung vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nach § 79 S. 2 BauO LSA ; Genehmigungsbedürftigkeit von ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlender Brandschutz führt zur Nutzungsuntersagung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlender Brandschutz: Nutzungsuntersagung! (IBR 2019, 221)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2018 - 2 M 6/18

    Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität - Wohnheim für Saisonarbeiter als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - 2 M 71/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. Beschl. v. 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, juris RdNr. 10 m.w.N.).

    Die Vorschrift statuiert die Pflicht, selbst dann eine Baugenehmigung einzuholen, wenn eine bauliche Maßnahme nicht durchgeführt wird, sondern eine bloße Umnutzung erfolgt, wenn also einer Anlage eine - wenigstens teilweise - neue Zweckbestimmung gegeben wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, a.a.O. RdNr. 5; Jäde, a.a.O., § 3 BauO LSA RdNr. 35; Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 58 BauO LSA RdNr. 5).

    Dies ist dann der Fall, wenn die neue Nutzung baurechtlich anders beurteilt werden könnte, wenn also die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Belange möglicherweise neu und andersartig berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, a.a.O. Rdnr. 5).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, a.a.O. RdNr. 31 m.w.N.) entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet.

    Bei formell rechtswidriger Nutzung muss sich die Bauaufsichtsbehörde nicht darauf verweisen lassen, dass Mängel beim vorbeugenden und baulichen Brandschutz, die der Genehmigungsfähigkeit der Anlage bislang entgegenstehen, quasi im laufenden Betrieb nach und nach beseitigt werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.04.2018 - 2 M 6/18 -, a.a.O. RdNr. 33).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2015 - 2 M 49/15

    Bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - 2 M 71/18
    Die Nutzung einer baulichen Anlage ist formell illegal, wenn sie baugenehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt ist, wenn also eine für sie erforderliche Baugenehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.07.2015 - 2 M 49/15 -, juris RdNr. 14; Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 79 BauO LSA RdNr. 2).

    Zwar führt ein Verstoß gegen eine der Baugenehmigung beigefügte Auflage, soweit diese die Baugenehmigung nicht inhaltlich ändert, sondern lediglich zusätzliche Handlungspflichten begründet, nicht dazu, dass die Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.07.2015 - 2 M 49/15 -, a.a.O. Rdnr. 15).

  • OVG Thüringen, 29.03.1994 - 2 EO 18/93

    Abfallbeseitigungsrecht; Zu den Anforderungen des Abfallrechts an die Entsorgung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - 2 M 71/18
    In einem solchen Fall ist die eigenhändige Unterschrift maßgeblich (vgl. Stelkens, a.a.O., § 37 RdNr. 102-103, unter Hinweis auf ThürOVG, Beschl. v. 29.03.1994 - 2 EO 18/93 -, juris RdNr. 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2012 - 10 B 382/12

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung bzgl. Nutzungsuntersagung eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - 2 M 71/18
    Finanzielle Interessen der betroffenen Eigentümer müssen gegenüber dem Interesse an der Minimierung der Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leib und Leben grundsätzlich zurücktreten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.04.2012 - 10 B 382/12 -, juris RdNr. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.10.1998 - 4 C 9.97

    Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - 2 M 71/18
    Ändert der Betreiber demgegenüber objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale der baulichen Anlage, ist von einer Nutzungsänderung auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 -, juris RdNr. 14; NdsOVG, Beschl. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 -, juris RdNr. 11; Jäde, a.a.O., § 3 BauO LSA RdNr. 35a).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2010 - 7 A 749/09

    Verhältnis zwischen § 61 Abs. 1 S. 2 Bauordnungsrecht NRW ( BauO NRW ) und § 87

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - 2 M 71/18
    Maßgeblich ist vielmehr deren objektiver Erklärungsinhalt (vgl. OVG NW, Urt. v. 25.08.2010 - 7 A 749/09 -, juris RdNr. 70).
  • OVG Niedersachsen, 22.11.2013 - 1 LA 49/13

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Erweiterung der Bettenzahl in einem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2018 - 2 M 71/18
    Ändert der Betreiber demgegenüber objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale der baulichen Anlage, ist von einer Nutzungsänderung auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 -, juris RdNr. 14; NdsOVG, Beschl. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 -, juris RdNr. 11; Jäde, a.a.O., § 3 BauO LSA RdNr. 35a).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 3 S 2590/18

    Nutzungsuntersagung einer baurechtswidrigen Vergnügungsstätte

    Nach der bisherigen Rechtsprechung aller Bausenate des erkennenden Gerichtshofs setzt ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne d. § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO mit Rücksicht auf den durch Art. 14. GG gewährten Bestandschutz voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortlaufend gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.09.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537; Urt. v. 22.9.1989 - 5 S 3086/88 -, BWVPr 1990, 113; Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 300; Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 -, juris; Urt. v. 19.10.2009 - 5 S 347/09 -, juris Rn. 37; anders die - soweit ersichtlich - einhellige Ansicht der anderen Oberverwaltungsgerichte zu den inhaltsgleichen Regelungen der jeweiligen Landesbauordnungen, vgl. nur Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.06.2018 - 2 CS 18.960 -, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 22.06.2016 - 1516/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.06.2010 - 8 A 10559/10 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.05.2020 - 2 B 461/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.06.2020 - OVG 2 S 77.19 -, juris, und v. 15.05.2020 - OVG 2 S 17/20 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.10.2018 - 2 M 71/18 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.09.2020 - 1 MB 12/20 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 18.06.2014 - 2 B 209/14 -, juris; sowie die Rechtsprechungsübersichten bei Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand November 2019, § 65 Rn. 156, und Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 137. EL Juli 2020, Art. 76 Rn. 282).
  • VG Halle, 15.07.2019 - 2 B 131/19
    Die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA für den Erlass einer Nutzungsuntersagung sind immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird (vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 M 71/18 -); nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (OVG LSA, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 L 73/11 -, juris).

    Die Vorschrift statuiert die Pflicht, selbst dann eine Baugenehmigung einzuholen, wenn eine bauliche Maßnahme nicht durchgeführt wird, sondern eine bloße Umnutzung erfolgt, wenn also einer Anlage eine - wenigstens teilweise - neue Zweckbestimmung gegeben wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 M 71/18 -, unter Bezugnahme auf OVG LSA, Beschluss vom 10. April 2018 - 2 M 6/18 -, a.a.O. RdNr. 5; Jäde, Bauordnungsrecht, § 3 BauO LSA RdNr. 35; Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 58 BauO LSA RdNr. 5).

    Ändert der Betreiber demgegenüber objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale der baulichen Anlage, ist von einer Nutzungsänderung auszugehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 M 71/18 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -, juris RdNr. 14; NdsOVG, Beschluss vom 22. November 2013 - 1 LA 49/13 -, juris Rn. 11; Jäde, Bauordnungsrecht, § 3 BauO LSA Rn. 35a).

    Es entspricht also regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet (vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 M 71/18 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2019 - 2 M 85/19

    Nutzungsuntersagung für eine Hochzeits- und Eventlocation in einem allgemeinen

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18.10.2018 - 2 M 71/18 -, juris, Rdnr. 41, m. w. N.) entspricht es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch eine entsprechende Anordnung unterbindet.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2020 - 2 M 41/20

    Untersagung der Pferdehaltung; Geruchsemissionen; eigener Rechtsverstoß des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheidet eine Nutzungsuntersagung gemäß § 79 Satz 2 BauO LSA wegen formeller Illegalität - um die es hier geht - jedoch nur dann aus, wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2018 - 2 M 71/18 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2022 - 2 M 159/21

    Entscheidung durch den Einzelrichter; Verhältnismäßigkeit einer

    Die Nutzung einer baulichen Anlage ist formell illegal, wenn sie baugenehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt ist, wenn also eine für sie erforderliche Baugenehmigung nicht oder nicht mehr vorliegt (Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2018 - 2 M 71/18 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • VG Halle, 02.11.2021 - 2 B 240/21
    Die Behörde macht deshalb im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die formell rechtswidrige Nutzung einer Anlage unterbindet (vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 2 M 71/18 -, zu einer Nutzungsuntersagung).
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