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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22.Z   

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OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22.Z (https://dejure.org/2022,30427)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.10.2022 - 1 L 59/22.Z (https://dejure.org/2022,30427)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Oktober 2022 - 1 L 59/22.Z (https://dejure.org/2022,30427)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15

    Berechnung des Ruhegehalts begrenzt dienstfähiger Beamter

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22
    Nach der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu der dem Bundesrecht im Wesentlichen entsprechenden Rechtslage nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz handelt es sich bei der Zubilligung ruhegehaltfähiger Zeiten ohne zugrundeliegende Dienstzeit (Zurechnungszeit) um eine Ergänzung der dienstzeitabhängigen Ruhegehaltsberechnung mit dem Ziel, trotz reduzierter Dienstzeit und trotz vorzeitigem Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit ein angemessenes Versorgungsniveau zu gewährleisten (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 43, 57; s. auch BT-Drs. 7/1906 S. 120; 11/5136 S. 23).

    Die partielle versorgungsrechtliche Gleichbehandlung von Dienstzeiten und Nicht-Dienstzeiten sei dem Schutzgedanken des Alimentationsprinzips immanent und durch dieses gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017, a. a. O. Rn. 57).

    Die Gegenauffassung der Klägerin, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sei die tatsächliche Dienstleistungserbringung des begrenzt dienstfähigen Beamten zwingend "höher zu honorieren" als die fehlende Dienstleistungserbringung des dienstunfähigen Beamten, berücksichtigt nicht, dass der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt, wie er bei einer Kollision unterschiedlicher beamtenrechtlicher Grundsätze einen Ausgleich herbeiführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 35 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017, a. a. O. Rn. 35, 42).

    Wenn sich dieser Umstand in einer entsprechenden Reduzierung des Ruhegehalts niederschlägt, entspricht das sowohl dem aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz, dass sich der Beamte sein Ruhegehalt durch seine Dienstleistung erdient, als auch dem Leistungsprinzip, dem zufolge das Ruhegehalt die Zahl der Dienstjahre, also den Umfang der Dienstleistung widerspiegelt; hiermit vermeidet der Gesetzgeber beim begrenzt dienstfähigen Beamten ein Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung und die damit einhergehende Verschiebung des Pflichtengefüges (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017, a. a. O. Rn. 39).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht betont, dass - nur - bei dem begrenzt dienstfähigen Beamten, der weiterhin aktiven Dienst versehe, der Alimentationsgrundsatz in seinem funktionssichernden Gewährleistungsgehalt berührt sei; anders als bei dem in den Ruhestand versetzten Beamten bestehe hier eine Gefährdung der unabhängigen Amtsführung, wenn der begrenzt dienstfähige Beamte auf zusätzliche Einkünfte angewiesen sei, um ein angemessenes Einkünfteniveau erreichen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 -, juris Rn. 31; s. zudem BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 41).

    Auch in diesem Prüfungspunkt hat sich das Verwaltungsgericht vielmehr die von ihm zitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. Mai 2017 zu Eigen gemacht, in der ausgeführt wird, dass die Gleichbehandlung von begrenzt dienstfähigen und teilzeitbeschäftigten Beamten hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten dem Umstand Rechnung trage, dass beide Gruppen nur anteilig Dienst leisteten, und dass sie dem anerkannten Grundsatz der Dienstzeitabhängigkeit der Versorgung und dem Leistungsprinzip entspreche; die Differenzierung, die sich überdies daraus ergebe, dass dem begrenzt dienstfähigen Beamten Zurechnungszeit zugebilligt werde, soweit der durch die begrenzte Dienstfähigkeit bedingte Beschäftigungsumfang unter zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit liege, sei dadurch zu rechtfertigen, dass der begrenzt dienstfähige anders als der teilzeitbeschäftigte Beamte seine gesamte ihm gesundheitlich mögliche Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stelle (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 52 f.).

    Im Übrigen würdigt die Klägerin nicht, dass die durch die begrenzte Dienstfähigkeit verursachte Reduzierung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aufgrund der Zuerkennung von Zurechnungszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG deutlich modifiziert wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017, a. a. O. Rn. 40).

    Demgegenüber sind das Interesse des Dienstherrn und die Regelungen des Versorgungsrechts grundsätzlich auf eine möglichst umfassende Ausnutzung der personellen Ressourcen und eine möglichst lange Dienstzeit der Beamten ausgerichtet, wie gerade die Einführung des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit zeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 3; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 31).

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22
    Die Gegenauffassung der Klägerin, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sei die tatsächliche Dienstleistungserbringung des begrenzt dienstfähigen Beamten zwingend "höher zu honorieren" als die fehlende Dienstleistungserbringung des dienstunfähigen Beamten, berücksichtigt nicht, dass der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt, wie er bei einer Kollision unterschiedlicher beamtenrechtlicher Grundsätze einen Ausgleich herbeiführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 35 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017, a. a. O. Rn. 35, 42).

    Der Verweis der Klägerin auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - sowie den nachfolgenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Das Bundesverfassungsgericht hebt vielmehr hervor, dass im Vergleich zur Versorgung von Ruhestandsbeamten der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter enger sei und dass für die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Beamten der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Besoldung besondere Bedeutung zukomme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 39 f.).

    Demgegenüber sind das Interesse des Dienstherrn und die Regelungen des Versorgungsrechts grundsätzlich auf eine möglichst umfassende Ausnutzung der personellen Ressourcen und eine möglichst lange Dienstzeit der Beamten ausgerichtet, wie gerade die Einführung des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit zeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 3; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 31).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58).

    Dargelegt im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58 m. w. N.).

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 50.11

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22
    Dass das Alimentationsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz es verbieten, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden, sondern die Besoldung der begrenzt dienstfähigen Beamten an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte zu orientieren ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 -, juris Rn. 21), erlaubt aus den dargelegten Gründen nicht den Schluss, es dürfe bei der Versorgung keine partiell gleiche Behandlung der genannten Gruppen bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten geben.

    Mit den diesbezüglichen Überlegungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht im Einzelnen auseinander, sondern verweist im Wesentlichen nur auf das zur Beamtenbesoldung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - (juris Rn. 18 f.) und behauptet dessen Übertragbarkeit auf die versorgungsrechtliche Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei begrenzter Dienstfähigkeit.

  • BVerwG, 17.02.2017 - 5 B 12.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58).

    Unabhängig davon verlangt die Begründungspflicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache auch, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und in der Zulassungsbegründung aufgezeigt wird, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2 m. w. N.).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Aufzehrungsregelung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22
    Der Verweis der Klägerin auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 - sowie den nachfolgenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 - rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht betont, dass - nur - bei dem begrenzt dienstfähigen Beamten, der weiterhin aktiven Dienst versehe, der Alimentationsgrundsatz in seinem funktionssichernden Gewährleistungsgehalt berührt sei; anders als bei dem in den Ruhestand versetzten Beamten bestehe hier eine Gefährdung der unabhängigen Amtsführung, wenn der begrenzt dienstfähige Beamte auf zusätzliche Einkünfte angewiesen sei, um ein angemessenes Einkünfteniveau erreichen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 -, juris Rn. 31; s. zudem BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 41).

  • VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14

    Ruhegehaltsfähige Ausbildungszeiten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22
    Verfassungsrechtlich ist anerkannt, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilhabe an Vergünstigungen gibt und niemand allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten kann, dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen, sofern für ihn kein vergleichbarer besonderer Anlass besteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. September 1978 - 1 BvL 31/76 -, juris Rn. 54, vom 8. März 1983 - 1 BvL 21/80 -, juris Rn. 33, und vom 17. Juli 1984 - 1 BvL 24/83 -, juris Rn. 22; Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris Rn. 171).
  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22
    Verfassungsrechtlich ist anerkannt, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilhabe an Vergünstigungen gibt und niemand allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten kann, dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen, sofern für ihn kein vergleichbarer besonderer Anlass besteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. September 1978 - 1 BvL 31/76 -, juris Rn. 54, vom 8. März 1983 - 1 BvL 21/80 -, juris Rn. 33, und vom 17. Juli 1984 - 1 BvL 24/83 -, juris Rn. 22; Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris Rn. 171).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22
    Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 12 N 43.15

    Kommunalwahl Brandenburg; Wahlüberprüfungsentscheidung (Piratenpartei

  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16

    Verbot überlanger Verfahrensdauer; Zurechnung zulässigen Prozessverhaltens

  • Drs-Bund, 06.09.1989 - BT-Drs 11/5136
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 2 A 11035/17

    Ehrensold für ehemaligen kommunalen Ehrenbeamten

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 1 A 185/15

    Anrechnung einer fiktiven Rente eines Beamten ohne Möglichkeit der Nachzahlung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.05.2011 - 1 L 18/11

    Bindung des Rechtsmittelgerichts an § 6 Abs 1 bis 3 VwGO; keine Vorlage an

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvL 24/83

    Verfassungsmäßigkeit der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2022 - 13 A 2646/20

    Erteilung der Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb der Linienverkehre;

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 31/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beschränkung bzw. des Ausschlusses der

  • VG Bremen, 11.12.2023 - 7 K 2100/22

    Beamtenversorgung, Urteil vom 11.12.2023 - beschränkte Dienstfähigkeit;

    Deshalb erhält die teilweise dienstfähige Beamtin oder der teilweise dienstfähige Beamte folglich die Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens zu zwei Dritteln als ruhegehaltsfähige Dienstzeit; für Dienstzeiten ab dem 60. Lebensjahr, auch wenn sie zu weniger als zwei Dritteln abgeleistet werden, erhält die oder der begrenzt Dienstfähige die Zeit lediglich entsprechend dem geleisteten Dienstleistungsumfang (vgl. zur entsprechenden Regelung des Bundesrechts: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 1 L 59/22.Z, juris Rn. 15; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, 57. Erg.-Lief. 2022, § 6, Rn. 84; Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, 158. Erg.-Lief. 2022, § 6, Rn. 278; Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, 66. Erg.-Lief., 2022, § 6, Rn. 54; a. A. Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 15).

    Die Kammer hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorstehend erläuterten gesetzlichen Regelungen (vgl. wiederum OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2022, a. a. O. Rn. 8 f.; sowie zu einer ähnlichen bayerischen Regelung (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15, juris Rn. 40 ff.).

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