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   OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2009 - 3 O 10/09   

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https://dejure.org/2009,19495
OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2009 - 3 O 10/09 (https://dejure.org/2009,19495)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.01.2009 - 3 O 10/09 (https://dejure.org/2009,19495)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. Januar 2009 - 3 O 10/09 (https://dejure.org/2009,19495)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    VwGO § 118 Abs. 1; ; VwGO § 122 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 118 Abs. 1; VwGO § 122 Abs. 1
    Grenzen der Befugnis zur Berichtigung eines gerichtlichen Beschlusses: Berichtigung; Umsetzung; Unrichtigkeit, offenbare; Willensbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Grenzen der Befugnis zur Berichtigung eines gerichtlichen Beschlusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung der Grenzen der Befugnis zur Berichtigung eines gerichtlichen Beschlusses; Beschränkung der Möglichkeit der Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten durch § 118 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 29.05.2002 - 4 So 55/01

    Gegenstandswert

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2009 - 3 O 10/09
    Das ist nur der Fall, wenn es sich nicht um einen auf der inhaltlichen, die Willensbildung betreffenden, sondern um einen "technischen", auf der formalen Ebene liegenden Mangel bei der Umsetzung des Willens handelt (OVG Hamburg, B. v. 29.05.2002 - 4 So 55/01 -, Rdnr. 4 ; Clausing, a. a. O; Kilian, a. a. O.).
  • BayObLG, 13.12.1995 - 3Z BR 328/95
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2009 - 3 O 10/09
    Denn Gegenstand der Beschwerde ist nicht die Richtigkeit des Einstellungsbeschlusses, sondern allein die Befugnis zu dessen Berichtigung (vgl. BayObLG, B. v. 13.12.1995 - 3Z BR 328/95 -, NJW-RR 1997, 57; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, zu § 118 Rdnr. 33).
  • OVG Niedersachsen, 12.11.2010 - 8 LC 40/09

    Urteilsberichtigung; Berichtigung, Urteil; Unrichtigkeit, offenbare; Fehler;

    § 118 VwGO dient nicht dazu, dem Gericht die Möglichkeit einzuräumen, sich von der Bindungswirkung des Urteils (§ 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO, § 121 VwGO) freizustellen und eine im Nachhinein als falsch erkannte Entscheidung außerhalb des vorgesehenen Rechtsmittelzugs zu korrigieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2007 - 8 B 30/07 - NVwZ 2007, 1442; Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.6.2010 - 2 E 159/09 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.3.2009 - 9 LA 436/07 - OVG Sachsen Anhalt, Beschl. v. 19.1.2009 - 3 O 10/09 -, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2015 - 10 L 25.11

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung des Rubrums eines Urteils;

    Das ist nur der Fall, wenn es sich nicht um einen auf der inhaltlichen, die Willensbildung betreffenden, sondern um einen technischen, auf der formalen Ebene liegenden Mangel bei der Umsetzung des Willens handelt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 3 O 10/09 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Dabei kann auf sich beruhen, welche Umstände dafür bestimmend gewesen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 3 O 10/09 -, juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 06.08.2021 - 22 ZB 19.1035

    Antrag auf Berichtigung des Rubrums eines Einstellungsbeschlusses nach fiktiver

    In einem solchen Fall liegt, da keine Abweichung vom Gewollten vorliegt, eine Unrichtigkeit nach § 118 VwGO nicht vor (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.1.2015 - OVG 10 L 25.11 - juris Rn. 5; OVG LSA, B.v. 19.1.2009 - 3 O 10/09 - juris Rn. 6; Kilian/Hissnauer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 118 Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 20.12.2010 - 1 E 108/10

    Urteilsberichtigung

    Das ist nur der Fall, wenn es sich nicht um einen auf der inhaltlichen, die Willensbildung betreffenden, sondern um einen "technischen", auf der formalen Ebene liegenden Mangel bei der Umsetzung des Willens handelt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.1.2009 - 3 O 10/09 - Rn. 5, zitiert nach juris).
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