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   OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 - 1 K 58/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 - 1 K 58/20 (https://dejure.org/2023,3438)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.01.2023 - 1 K 58/20 (https://dejure.org/2023,3438)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - 1 K 58/20 (https://dejure.org/2023,3438)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 18 Abs 1 AEG 1994, § 74 Abs 1 VwVfG, Art 28 Abs 2 S 1 GG
    Keine Rechtsverletzung einer Gemeinde wegen bahnrechtlicher Planfeststellung - Auflassung eines Bahnübergangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch der Gemeinde auf eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung hinsichtlich ihrer eigenen Belange; Gerichtliche Überprüfung die Ausübung der bei einer Variantenprüfung eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit der ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2019 - 1 K 126/17

    Verletzung in eigenen Rechten einer Gemeinde durch einen eisenbahnrechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 - 1 K 58/20
    Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungsklage und für das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren als Minus zum Hauptantrag (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 42 Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 22; OVG LSA, Urteil vom 27. Juni 2019 - 1 K 126/17 -, juris Rn. 62).

    Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter oder des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie z. B. Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder des Naturschutzes, geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG LSA, Urteil vom 27. Juni 2019 - 1 K 126/17 -, juris Rn. 74 m. w. N.).

    Eine Gemeinde kann Belange von Privatpersonen, auch wenn diesen ein Schaden drohen würde, nicht geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 9 A 19.08 -, juris Rn. 29; Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2010 - 22 A 09.40005 -, juris Rn. 23; OVG LSA, Urteil vom 27. Juni 2019 - 1 K 126/17 -, juris Rn. 76).

    Das Straßenverkehrsrecht und die durch dieses Recht begründete staatliche Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden umfassen nicht nur die Abwehr der dem Straßenverkehr selbst drohenden Gefahren, sondern auch die Abwehr solcher Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die Umwelt beeinträchtigen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 27. Juni 2019 - 1 K 126/17 -, juris Rn. 77 m. w. N.).

    Soweit die Klägerin vorträgt, durch den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten entstünden Rückwirkungen auf die innerörtliche Verkehrssituation, die von ihr im Rahmen der Erschließungslast bewältigt werden müssten, wird nicht substantiiert dargelegt, dass die Funktionsfähigkeit des klägerischen Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen, sondern in Mitleidenschaft gezogen würde oder die Planung die Gefahr von Straßenschäden durch zusätzliche Fahrzeuge oder Haftungsrisiken zu ihren Lasten verursachen würde (vgl. OVG LSA, Urteil vom 27. Juni 2019 - 1 K 126/17 -, juris Rn. 80 m. w. N.).

    Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, es wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, juris Rn. 61; Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 30; OVG LSA, Urteil vom 27. Juni 2019 - 1 K 126/17 -, juris Rn. 83).

    Hinsichtlich möglicher Auswirkungen in Bezug auf die Nutzbarkeit des Straßengrundstückes ist nicht ersichtlich, dass Belange des Eigentumsschutzes in mehr als nur geringwertiger Weise berührt werden oder jedenfalls als so schutzwürdig anzusehen wären, dass ihnen Abwägungserheblichkeit beigemessen werden könnte (vgl. OVG LSA, Urteil vom 27. Juni 2019 - 1 K 126/17 -, juris Rn. 92, 95).

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 2.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 - 1 K 58/20
    Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris Rn. 11; Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 17).

    Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 -, juris Rn. 18; Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 34; Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, juris Rn. 60).

    Soweit sich die Beklagte gegen die Variante 1 (Bahnübergang), d. h. gegen die Beibehaltung und Erneuerung des Bahnübergangs durch Ausstattung mit Halbschranken und einer Lichtzeichenanlage (Pkt. B.4.3.1.1. d. Pfb) zwecks Beseitigung des mit niveaugleichen Kreuzungen verbundenen Gefährdungsrisikos ausgesprochen hat (das BVerwG weist im Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 32 unter Pkt. VIII 1 lit. d darauf hin, dass die Verringerung der Zahl beschrankter Bahnübergänge öffentlich erklärtes Ziel sowohl der Deutschen Bahn als auch der Bundesregierung sei) und die Beibehaltung des Bahnübergangs wegen Nichtrealisierbarkeit des geplanten Weichentrapezes bzw. dessen Verschiebbarkeit in östlicher Richtung wegen nicht angemessener Folgeauswirkungen abgelehnt hat, ist auch diese Begründung nachvollziehbar und hält sich im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten; rechtserhebliche Fehler in diesem Zusammenhang hat die Klägerin weder dargelegt noch sind solche ersichtlich.

    Im Rahmen einer Variantenprüfung ist der Sachverhalt (nur) soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 32 m. w. N.).

    Privates Grundeigentum ist auch dann schutzwürdig, wenn der Eigentümer zur Vermeidung einer Enteignung veräußerungsbereit ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017, a. a. O. Rn. 32).

    Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, es wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, juris Rn. 61; Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 30; OVG LSA, Urteil vom 27. Juni 2019 - 1 K 126/17 -, juris Rn. 83).

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 - 1 K 58/20
    Die Klägerin ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungsklage und für das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren als Minus zum Hauptantrag (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 42 Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 22; OVG LSA, Urteil vom 27. Juni 2019 - 1 K 126/17 -, juris Rn. 62).

    Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris Rn. 11; Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 17).

    Denn § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 21; Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 -, juris Rn. 15).

    Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Klägerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 23 m. w. N.).

    Maßgeblich für die Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass am 30. März 2020, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 25 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2020 - 5 S 1658/17 -, juris Rn. 34 m. w. N.).

    Auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG (i. d. F. v. 3. März 2020) erweisen sich nur solche Belange als relevant, die sich als eigene Belange der Klägerin dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG oder ihrem zivilrechtlich geschützten Eigentum zuordnen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 9 VR 12.08 -, juris Rn. 3; Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 12.04.2018 - 3 A 10.15

    Rheintalbahn: Klagen gegen den Ausbau zwischen Müllheim und Auggen abgewiesen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 - 1 K 58/20
    Gemeinden können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch keine umfassende Überprüfung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses verlangen, sondern nur Beeinträchtigungen ihres durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Selbstverwaltungsrecht und ihres zivilrechtlich geschützten Eigentums rügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, juris Rn. 15).

    Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 -, juris Rn. 18; Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 34; Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, juris Rn. 60).

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, juris Rn. 56 m. w. N.; Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris Rn. 131 m. w. N.).

    Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, es wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, juris Rn. 61; Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 30; OVG LSA, Urteil vom 27. Juni 2019 - 1 K 126/17 -, juris Rn. 83).

    Abwehransprüche erwachsen aus diesem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Recht allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 -, juris Rn. 9 m. w. N; Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, juris Rn. 62).

  • BVerwG, 22.06.2017 - 4 A 18.16

    Abstand; Abwägungsausfall; Abwägungsergebnis; Abwägungskontrolle;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 - 1 K 58/20
    Die Beklagte darf es ferner auch grundsätzlich nicht bei einer lediglich qualitativen Betrachtung von Mehrkosten, d. h. einer Umschreibung der Kosten als "deutlich höher", "hoch" oder "sehr hoch" belassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 -, juris Rn. 29).

    Ein sich daraus ergebender Begründungsmangel des Planfeststellungsbeschlusses kann jedoch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden, wenn die Planfeststellungsbehörde im gerichtlichen Verfahren die Mehrkosten der Unterführung im Verhältnis zur Auflassung des Bahnübergangs km 6, 5 herleitet und beziffert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017, a. a. O., Rn. 32).

    Ein Abwägungsmangel liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Tatsachenmaterials stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017, a. a. O., Rn. 33).

    Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist aber nur gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 -, juris Rn. 35, 36 m. w. N. [zu entspr. Vorschriften des EnWG und LVwG SH]; Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 -, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 15.04.1999 - 4 VR 18.98

    Ausgestaltung der Möglichkeiten eines Nachbarn zur Durchsetzung vorläufigen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 - 1 K 58/20
    Auch ist bereits nicht substantiiert dargelegt, welcher potenzielle Planungsraum der Klägerin für die Zukunft verloren gehen sollte und weshalb es sich dabei - zumal nur die Teilfläche eines Ortsteils der Klägerin betroffen ist - um einen großen Teil des Gemeindegebiets handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 5. Dezember 1996 - 11 VR 8.96 -, juris Rn. 21).

    Abwehransprüche erwachsen aus diesem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Recht allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 -, juris Rn. 9 m. w. N; Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, juris Rn. 62).

    Die Schließung des Bahnübergangs km 6, 5 verleiht dem Ort im Vergleich mit dem vorherigen Zustand kein neuartiges Gepräge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 -, juris Rn. 9; Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 -, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 9.12

    Planfeststellung; fachplanerische Abwägung; Gemeinde; Selbstverwaltung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 - 1 K 58/20
    Denn § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 21; Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 -, juris Rn. 15).

    Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, kann sie demgegenüber ebenso wenig geltend machen wie die Frage, ob Rechtsnormen beachtet wurden, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 -, juris Rn. 18; Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 34; Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, juris Rn. 60).

    Einwirkungen auf das Ortsbild von P. sind durch die Auflassung des Bahnübergangs km 6, 5, die Herstellung des Weichentrapezes, die Verlegung des Bahnsteigs in Richtung Bahnübergang km 6, 1 und den Ausbau des südlichen L-Rings in optischer Hinsicht nicht erkennbar; die Sichtbeziehung der nördlich und südlich der Bahntrasse gelegenen Ortsteile erfährt hierdurch keine tiefgreifende Veränderung (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 -, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 A 35.10

    Planfeststellung; Planänderung; Bestimmtheit; Deckblatt; Verkehrsprognose;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 - 1 K 58/20
    Abwehransprüche erwachsen aus diesem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Recht allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 -, juris Rn. 9 m. w. N; Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, juris Rn. 62).

    Die Schließung des Bahnübergangs km 6, 5 verleiht dem Ort im Vergleich mit dem vorherigen Zustand kein neuartiges Gepräge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 -, juris Rn. 9; Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 A 35.10 -, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 - 1 K 58/20
    Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris Rn. 11; Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 17).

    Eine Gemeinde ist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter oder des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie z. B. Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder des Naturschutzes, geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG LSA, Urteil vom 27. Juni 2019 - 1 K 126/17 -, juris Rn. 74 m. w. N.).

  • BVerwG, 18.09.1998 - 4 VR 11.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Recht der Fernstraßen - Klagebefugnis gegen Vorhaben im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2023 - 1 K 58/20
    Im Übrigen führt die Beeinträchtigung gewerblicher Betriebe durch ein Vorhaben der Fachplanung als solche auch dann nicht zu einem gemeindlichen Abwehrrecht, wenn sich diese Beeinträchtigung nur in irgendeiner - die Planungshoheit nicht berührender -Weise auf die "Wirtschaftsstruktur" der Gemeinde auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14.95 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 18. September 1998 - 4 VR 11.98 -, juris Rn. 15, 19).

    Eine durch die Fachplanung befürchtete Beeinträchtigung der gemeindlichen Finanzhoheit setzt die Darlegung voraus, dass der finanzielle Spielraum der Gemeinde nachhaltig in nicht mehr zu bewältigender und hinzunehmender Weise eingeengt wird (BVerwG, Beschluss vom 18. September 1998 - 4 VR 11.98 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • BVerwG, 10.02.2016 - 9 A 1.15

    Bundesfernstraße; Bundesstraße; Verkehrsanlage; Verkehrsweg; Gewinnungsbetrieb;

  • BVerwG, 04.08.2008 - 9 VR 12.08

    Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs; sofortige Vollziehbarkeit;

  • BVerwG, 26.06.2019 - 4 A 5.18

    380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten; Abschnittsbildung;

  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 A 11.15

    VDE 8.1 Nürnberg - Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im

  • BVerwG, 05.12.1996 - 11 VR 8.96

    Recht des Schienenverkehrs - Ausweisung im Bundesschienenwegegesetz als

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19

    Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 10.12.2008 - 9 A 19.08

    Klagebefugnis einer Gemeinde für eine Anfechtungsklage gegen einen

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 - 5 S 1658/17

    Unbegründeter Anspruch von Grundstückeigentümern auf teilweise Aufhebung des

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 14.95

    Fernstraßenrecht - Klagebefugnis einer Gemeinde bei Beeinträchtigung

  • VGH Bayern, 29.01.2010 - 22 A 09.40005

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung von Bahnübergängen; wehrfähige

  • VGH Bayern, 21.06.2023 - 8 A 21.40036

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumfahrung

    Dies bedeutet aber keine Aufteilung in zwei Stadteile; das Stadtgebiet ist weiterhin miteinander verbunden (vgl. PFB S. 293, 390; vgl. auch OVG LSA, U.v. 19.1.2023 - 1 K 58/20 - juris Rn. 113).
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