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   OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 2 M 76/19   

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https://dejure.org/2019,46974
OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 2 M 76/19 (https://dejure.org/2019,46974)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.11.2019 - 2 M 76/19 (https://dejure.org/2019,46974)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. November 2019 - 2 M 76/19 (https://dejure.org/2019,46974)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtdurchführung des Visumverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1
    Aufenthaltserlaubnis; Identitätstäuschung; Visum; Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtdurchführung des Visumverfahrens

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1
    Berechtigung der Ausländerbehörde zur Berücksichtigung des öffentliche Interesses an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 2 M 76/19
    Das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 24) darf die Ausländerbehörde auch bei ihrer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) berücksichtigen.(Rn.16).

    Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist; dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - sich die Falschangaben über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 24).

    Darüber hinaus kommen die Straftatbestände des § 271 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) und des § 276 StGB (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen) in Betracht, die gemäß § 276a StGB auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2015 - 2 M 121/15

    Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländer; Täuschung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 2 M 76/19
    Diese Regelung knüpft nach dem Wortlaut und der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44) nur an aktuelle Handlungen des Ausländers an (vgl. Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - juris Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 7 B 10201/16 - juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019 - 13 LA 146/19 - juris Rn. 5 ff., jew. m.w.N.), die hier nicht in Rede stehen.

    Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (Beschluss des Senats vom 23. September 2015, a.a.O., OVG RP, Beschluss vom 18. Oktober 2016, a.a.O., NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019, a.a.O, Rn. 6 ff.; jew. m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.10.2016 - 7 B 10201/16

    Berücksichtigung von zurückliegenden, nicht (mehr) gegenwärtigen Täuschungen über

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 2 M 76/19
    Diese Regelung knüpft nach dem Wortlaut und der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44) nur an aktuelle Handlungen des Ausländers an (vgl. Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - juris Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 7 B 10201/16 - juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019 - 13 LA 146/19 - juris Rn. 5 ff., jew. m.w.N.), die hier nicht in Rede stehen.

    Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (Beschluss des Senats vom 23. September 2015, a.a.O., OVG RP, Beschluss vom 18. Oktober 2016, a.a.O., NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019, a.a.O, Rn. 6 ff.; jew. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2019 - 13 LA 146/19

    Ausnahmefall; Ausweisungsinteresse; gegenwärtig; Integration;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 2 M 76/19
    Diese Regelung knüpft nach dem Wortlaut und der Begründung zum Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44) nur an aktuelle Handlungen des Ausländers an (vgl. Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - juris Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 7 B 10201/16 - juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019 - 13 LA 146/19 - juris Rn. 5 ff., jew. m.w.N.), die hier nicht in Rede stehen.

    Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen (Beschluss des Senats vom 23. September 2015, a.a.O., OVG RP, Beschluss vom 18. Oktober 2016, a.a.O., NdsOVG, Beschluss vom 4. September 2019, a.a.O, Rn. 6 ff.; jew. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - 11 S 459/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 2 M 76/19
    In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Erteilungsvoraussetzungen der §§ 25a und 25b AufenthG die Integrationsleistungen eines Ausländers, der diesen Vorschriften unterfällt, hinreichend abbilden und dem Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK mit Blick auf den Aspekt der Verwurzelung bei konventionsfreundlicher Auslegung der Vorschriften damit Genüge getan wird (VGH BW, Beschluss vom 4. März 2019 - 11 S 459/19 - juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2016 - 2 L 18/15

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für türkische Staatsangehörige - zur

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 2 M 76/19
    Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - juris Rn. 60, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - 2 B 19.08

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug - Begriff der Einreise i.S.v. § 39 Nr 3

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 2 M 76/19
    In der Regel ist es schon aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegenzuwirken, man könne durch die Einreise ohne Beachtung, sondern unter Umgehung des Visumverfahrens vollendete Tatsachen schaffen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 10. April 2007- 18 B 303/07 - juris Rn. 34; OVG BBg, Urteil vom 16. Juli 2009 - OVG 2 B 19.08 - juris Rn. 35; OVG RP, Beschluss vom 20. April 2009 - 7 B 10037/09 - juris Rn. 22; NdsOVG, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 11 ME 171/09 - juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht A 1 § 5 Rn. 74).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2009 - 7 B 10037/09

    Ausländerrechtliche Bedeutung eines Schengen Visums bei Einreise zum Zwecke der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 2 M 76/19
    In der Regel ist es schon aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegenzuwirken, man könne durch die Einreise ohne Beachtung, sondern unter Umgehung des Visumverfahrens vollendete Tatsachen schaffen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 10. April 2007- 18 B 303/07 - juris Rn. 34; OVG BBg, Urteil vom 16. Juli 2009 - OVG 2 B 19.08 - juris Rn. 35; OVG RP, Beschluss vom 20. April 2009 - 7 B 10037/09 - juris Rn. 22; NdsOVG, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 11 ME 171/09 - juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht A 1 § 5 Rn. 74).
  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 1.97

    Ausländerrecht - Erforderlichkeit der Durchführung des Sichtvermerksverfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 2 M 76/19
    Zwar ist eine Privilegierung der Asylbewerber gegenüber anderen sichtvermerkspflichtigen Ausländergruppen wegen der besonderen Schutzfunktion des Asylgrundrechts gerechtfertigt, das Einreise- und Bleiberecht beschränkt sich aber auf die Zwecke des Asylverfahrens; der Schutzzweck des Grundrechts auf Asyl erfordert nicht die generelle Herausnahme der ohne Sichtvermerk eingereisten Asylbewerber aus dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 1.97 - juris Rn. 25 f. zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990).
  • VGH Bayern, 27.02.2014 - 10 CS 13.2346

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; zu sichernder Anspruch auf Erteilung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 2 M 76/19
    Ein besonderer Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG mag dann vorliegen, wenn ein begonnenes Studium bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 10 CS 13.2346 - juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2007 - 18 B 303/07

    Aufenthaltserlaubnis Ehegattennachzug Gültigkeit Eheschließung Dänemark

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2017 - 2 O 31/17

    Aufenthaltserlaubnis bei Eltern-Kind-Beziehung nach Rücknahme des Asylantrags

  • OVG Niedersachsen, 27.07.2009 - 11 ME 171/09

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2006 - 2 O 210/06

    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2006 - 11 S 1797/05

    Zum erforderlichen Visum für eine Aufenthaltserlaubnis - hier:

  • VG Stuttgart, 17.11.2021 - 4 K 4243/21

    Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

    Ein besonderer Umstand gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt dann vor, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.03.2019 - OVG 11 B 5.17 - juris Rn. 52; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.11.2019 - 2 M 76/19 - juris Rn. 17; OVG Saarlouis, Beschl. v. 13.06.2017 - 2 B 344/17 - juris Rn. 16; OVG Koblenz, Beschl. v. 16.03.2021 - 7 B 10253/21 - juris Rn. 11; OVG Bautzen, Beschl. v. 14.04.2021 - 3 B 123/21 - juris Rn. 13).
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