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   OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20 (https://dejure.org/2020,8665)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.04.2020 - 1 M 45/20 (https://dejure.org/2020,8665)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. April 2020 - 1 M 45/20 (https://dejure.org/2020,8665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Unterlassungsverfügungen nach § 123 Abs. 1 VwGO im dienstrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren - Geltung der Regelung des § 929 Abs. 2 ZPO (Aufrechterhaltung der Senatsrechtsprechung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamte; Beförderungskonkurrenz; einstweilige Anordnung; einstweilige Verfügung; Unterlassung; Vollziehung; Vollstreckung; Zustellung; Parteibetrieb

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 1 M 12/15

    Folgen der Nicht-Vollziehung einer auf ein Unterlassen gerichteten einstweiligen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20
    Unterlassungsverfügungen nach § 123 Abs. 1 VwGO unterfallen auch in dienstrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren der Regelung des § 929 Abs. 2 ZPO (Aufrechterhaltung OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, juris).(Rn.1).

    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entfällt grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit eines Abänderungsantrags analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da sich der Anspruch auf Überprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich nach der Darlegung der in der Beschwerde gegen die angegriffene Entscheidung geltend gemachten Gründe richtet und insoweit weiterreichen kann als nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ( OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, juris [m. w. N.] ).

    Sie sind hier auch von rechtlicher Relevanz, weil mit Ablauf der durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses angelaufenen Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zur Vollstreckung der einstweiligen Anordnung diese ihre Wirkung verlöre und diese Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens vom Beschwerdegericht - schon von Amts wegen - zu berücksichtigen ist ( OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, juris [m. w. N.] ).

    Danach ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist ( OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Ob ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der formlosen Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung abzustellen ist, wenn eine förmliche Zustellung unterblieben ist, bedarf vorliegend keiner Klärung ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Auch Unterlassungsgebote - wie hier - sind der Vollziehung fähig ( siehe: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris; BAG, Urteil vom 18. September 2006 - 9 AZR 672/06 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O.; LSA Thüringen, Beschluss vom 14. Mai 2013 - L 6 KR 265/13 B ER -, juris ).

    Der Amtszustellung fehlt auch das "spezifisch vollstreckungsrechtliche Element", dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen ( OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]; LSA Thüringen, a. a. O. ).

    Schließlich muss es im Hinblick auf die durch § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO normierte Schadensersatzpflicht dem Gläubiger überlassen bleiben, ob die ergangene Anordnung vollzogen werden soll oder nicht ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ).

    Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.] ).

  • BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 672/06

    Konkurrentenklage - Justizgewährleistungsanspruch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20
    Auch Unterlassungsgebote - wie hier - sind der Vollziehung fähig ( siehe: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris; BAG, Urteil vom 18. September 2006 - 9 AZR 672/06 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O.; LSA Thüringen, Beschluss vom 14. Mai 2013 - L 6 KR 265/13 B ER -, juris ).

    Das gegenseitige Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn stellt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - weder diese Sachlage noch diese Rechtslage in Frage ( ebenso: BAG, Urteil vom 18. September 2006 - 9 AZR 672/06 -, juris, für den Fall einen Konkurrentenstreitverfahrens nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG ).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.02.2013 - L 8 SO 2/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Vollziehungsfrist

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20
    Der Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO steht - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht entgegen, dass der Antragsgegner als Träger öffentlicher Verwaltung gemäß Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist ( siehe auch: LSG LSA, Beschluss vom 25. Februar 2013 - L 8 SO 2/13 B ER -, juris Rn. 28 ).

    Ist sie - wie hier - verstrichen, ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung nicht mehr zulässig ( LSG LSA, Beschluss vom 25. Februar 2013 - L 8 SO 2/13 B ER -, juris Rn. 25 m. w. N. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2019 - 1 M 145/18

    Abbruch eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens; Vorliegen eines sachlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20
    Der sich daraus ergebende Betrag war im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12 ).
  • VGH Hessen, 07.09.2004 - 10 TG 1498/04

    Anwendbarkeit und Beginn der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im Verfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20
    Lediglich für ein darüber hinaus gehendes Begehren, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ( OVG LSA, a. a. O.; a. A. VGH Hessen, Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 -, juris ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2016 - 1 M 204/15

    Parteizustellung einer einstweiligen Anordnung; ermessensfehlerfreies Wahlrecht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20
    In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Vollstreckungsgläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 -, juris; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris [m. w. N.] ).
  • LSG Thüringen, 14.05.2013 - L 6 KR 265/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vollstreckung - einstweilige Anordnung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20
    Auch Unterlassungsgebote - wie hier - sind der Vollziehung fähig ( siehe: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris; BAG, Urteil vom 18. September 2006 - 9 AZR 672/06 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O.; LSA Thüringen, Beschluss vom 14. Mai 2013 - L 6 KR 265/13 B ER -, juris ).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 10 S 81/13

    Zur Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20
    In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Vollstreckungsgläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 -, juris; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris [m. w. N.] ).
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20
    Auch Unterlassungsgebote - wie hier - sind der Vollziehung fähig ( siehe: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris; BAG, Urteil vom 18. September 2006 - 9 AZR 672/06 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 12. Februar 2015, a. a. O.; LSA Thüringen, Beschluss vom 14. Mai 2013 - L 6 KR 265/13 B ER -, juris ).
  • BVerfG, 27.04.1988 - 1 BvR 549/87

    Arrest - Vollziehungsfrist - Titel - Zustellung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2020 - 1 M 45/20
    Das Schutzziel der Frist in § 929 Abs. 2 ZPO, insbesondere sicherstellen, dass der (Arrest- oder) Verfügungsgrund im Zeitpunkt der Vollziehung noch fortwirkt, und zu bewirken, dass der Schuldner nicht über längere Zeit im ungewissen gehalten werden, ob er aus dem Titel noch in Anspruch genommen wird ( BVerfG, Beschluss vom 27. April 1988 - 1 BvR 549/87 -, juris Rn. 3 ), ist verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich wie die Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass es zur Vollziehung zumindest der Zustellung des Titels bedarf.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2020 - 5 B 1391/19
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 15 B 200/17 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschlüsse vom 16. Februar 2009 - 4 M 463/08 -, juris Rn. 5, und vom 20. April 2020 - 1 M 45/20 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 CE 06.637 -, juris Rn. 11; Hess. VGH, Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 -, juris Rn. 4; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 135.

    vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 5, m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 M 45/20 -, juris Rn. 9.

    vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 21; OVG LSA, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 M 45/20 -, juris Rn. 3.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2021 - 1 M 39/21

    Rechtswidrigkeit eines reinen Anlassbeurteilungssystems für alle Lehrkräfte

    Die vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss erlassene einstweilige Anordnung ist zunächst nicht gegenstandslos geworden, denn die Antragstellerin hat diese i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO dadurch innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung des streitgegenständlichen Beschlusses vollzogen, dass sie mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 19. Mai 2021 unter Hinweis auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss und damit unter implizierter, wenn auch lediglich soeben noch hinreichend erkennbarer Bezugnahme auf die einstweilige Anordnung deren Beachtung - (auch) bei der von ihr geforderten Widerspruchsbescheidung noch vor Ablauf der Vollziehungsfrist - geltend und damit von dieser selbst wie urkundlich belegt Gebrauch gemacht hat ( vgl. zu den insoweitigen Anforderungen: OVG LSA, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 M 45/20 -, juris [m. w. N.] ).
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