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   OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21 (https://dejure.org/2021,15679)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.05.2021 - 2 M 25/21 (https://dejure.org/2021,15679)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 2 M 25/21 (https://dejure.org/2021,15679)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 2 Nr 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 3 AufenthG 2004, § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 53 Abs 3b AufenthG 2004
    Ausweisung eines islamischen Predigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren eines islamischen Predigers gegen eine Ausweisungsverfügung und gegen die unbefristete Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; Einwirkung i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ); Restriktive Auslegung des ...

  • rechtsportal.de

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren eines islamischen Predigers gegen eine Ausweisungsverfügung und gegen die unbefristete Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots; Einwirkung i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ); Restriktive Auslegung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Hessen, 16.11.2011 - 6 A 907/11

    Ausweisung eines "Hasspredigers"

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21
    HessVGH, Urteil vom 16. November 2011 - 6 A 907/11 - juris Rn. 48).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die der Erkenntnismitteilung beigefügte "Einschätzung" mangels Angaben zur Person des Ausstellers verwertbar ist (vgl. zur Verwertbarkeit des Behördenzeugnisses einer Verfassungsschutzbehörde: HessVGH, Urteil vom 16. November 2011, a.a.O. Rn. 56).

    Als "Hass" im Sinne des gesetzlichen Tatbestands ist eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu verstehen (vgl. HessVGH, Urteil vom 16. November 2011, a.a.O. Rn. 47).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21
    Abzustellen ist zudem auf die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens und die Art der Strafmaßnahme (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C 369/17 - juris Rn. 56; Fleuß, in: BeckOK AuslR, 29. Ed. 1. April 2021, § 53 AufenthG Rn. 128).

    Jedenfalls ist im Hinblick darauf, dass es sich bei den in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Ausschlussgründen um Ausnahmetatbestände handelt, eine restriktive Auslegung geboten (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018, a.a.O. Rn. 52).

  • OVG Bremen, 15.01.2013 - 1 A 202/06

    Ausweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit - Ausweisung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21
    Auch aus den behördlichen Einschätzungen ergibt sich nicht, dass die etwaige Befürwortung oder Billigung der beschriebenen Enthauptung darauf abzielt, andere zu Gewalttaten gegen - bestimmte - Teile der Bevölkerung im Inland zu motivieren (vgl. hierzu auch OVG Brem, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 A 202/06 - juris Rn. 43).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2021 - 2 M 101/20

    Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings nach Verurteilung u.a. wegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21
    Daher ist bei der gerichtlichen Kontrolle eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 GG inzident die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Ausweisung zu überprüfen (Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 2 M 101/20 - juris Rn. 33 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.06.2005 - 2 BvR 485/05

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21
    Die Abgrenzung erfordert eine Aufbereitung der Ermächtigungsgrundlage und ihrer tatbestandlichen Einzelelemente und die Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (Fleuß, in: BeckOK AuslR, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 119 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 2 BvR 485/05 - juris Rn. 30).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.06.2017 - 2 L 62/15

    Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21
    Setzt sie ermessensfehlerhaft eine zu lange Frist fest, ist diese Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 - juris Rn. 25; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 - 2 L 62/15 - juris Rn. 30).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21
    Es ist zwar - anders als bei Ausländern, die als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt sind (vgl. § 53 Abs. 3a AufenthG) - nicht erforderlich, dass die Gefahr für die Allgemeinheit besteht, weil der Ausländer wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 27. Januar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21
    Setzt sie ermessensfehlerhaft eine zu lange Frist fest, ist diese Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 - juris Rn. 25; Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 - 2 L 62/15 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21
    Zwar ist ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 - juris Rn. 26).
  • VG Freiburg, 21.10.2020 - 7 K 2047/20

    Ausweisung eines Ausländers rechtmäßig, weil er ein schwerwiegendes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 2 M 25/21
    Ob von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" i.S. des Art. 17 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU durch die Begehung von Straftaten nur dann auszugehen ist, wenn der subsidiär Schutzberechtigte besonders schwere Straftaten begangen hat oder diese drohen, ist nicht abschließend geklärt (in diesem Sinne: Österreichischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2011 - U1907/10 - veröffentlicht unter https://www.ris.bka.gv.at; a.A.: VG Freiburg, Urteil vom 21. Oktober 2020 - 7 K 2047/20 - juris Rn. 51).
  • VG Freiburg, 02.07.2021 - 10 K 1661/19

    Ausweisung eines Hasspredigers

    Wegen der einschneidenden Folgen, die die Bejahung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses aus § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG nach sich zieht, dürfen die entsprechenden Feststellungen nur auf einer fundierten und belastbaren Tatsachengrundlage getroffen werden; es bedarf einer trennscharfen Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen (zum Ganzen, BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, 2907; Beschl. v. 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 -, NVwZ 2005, 1053; Hess. VGH, Urt. v. 16.11.2011 - 6 A 907/11 -, juris Rn. 48 ff.; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 20.05.2021 - 2 M 25/21 -, juris Rn. 22; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG, Rn. 66, m.w.N.; Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, S. 260; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG, 18.11.2016, Abs. 1 Nr. 5, Rn. 12, m.w.N.).

    Die Meinungsfreiheit findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Grenze stets dann, wenn die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen antastet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, 2907; Hess. VGH, Urt. v. 16.11.2011 - 6 A 907/11 -, juris Rn. 48; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 20.05.2021 - 2 M 25/21 -, juris Rn. 22; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG, 18.11.2016, Abs. 1 Nr. 5, Rn. 50 ff.; Discher, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Juli 2009, § 55 Rn. 1072; Hailbronner, in: ders., AuslR, Mai 2021, § 54 AufenthG, Rn. 96).

    Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der entsprechenden Handlungsalternativen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG kann danach jeweils auf die zu den entsprechenden Straftatbeständen entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, obgleich eine Verurteilung nicht vorausgesetzt wird (OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 20.05.2021 - 2 M 25/21 -, juris Rn. 21; Hess. VGH, Urt. v. 16.11.2011 - 6 A 907/11 -, juris; VG Berlin, Urt. v. 22.4.2008, - 35 A 397.07 -, juris; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 2021, § 55 Rn. 119; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG, 18.11.2016, Abs. 1 Nr. 5, Rn. 8 ff., m.w.N.; Discher, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Juli 2009, § 55 Rn. 1177 f.).

    Denn eine konkrete feindselige Haltung - etwa gegenüber dem Bevölkerungsteil der Nichtmuslime - kommt darin nicht zum Ausdruck, selbst wenn der Kläger damit hat ausdrücken wollen, dass er Muslime als gegenüber anderen Religionsangehörigen überlegen ansieht (vgl. OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 20.05.2021 - 2 M 25/21 -, juris Rn. 35 und 45).

  • VG Bremen, 01.07.2022 - 2 K 1260/21

    Ausweisung eines sog. Hasspredigers, Urteil vom 01.07.2022 - Ausweisung;

    1 C 3/16 -, BVerwGE 157, 325-356, juris Rn. 26 sowie OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.05.2021 - 2 M 25/21 -, juris Rn. 15).

    Die Abgrenzung erfordert eine Aufbereitung der Ermächtigungsgrundlage und ihrer tatbestandlichen Einzelelemente und die Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (Fleuß, in: BeckOK AuslR, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 119 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 -, juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.05.2021 - 2 M 25/21 -, juris Rn. 22).

    Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der entsprechenden Handlungsalternativen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG kann danach jeweils auf die zu den entsprechenden Straftatbeständen entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, obgleich eine Verurteilung nicht vorausgesetzt wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.05.2021 - 2 M 25/21 -, juris Rn. 21; Hess. VGH, Urteil vom 16.11.2011 - 6 A 907/11 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 22.04.2008, - 35 A 397.07 -, juris; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 2021, § 55 Rn. 119; Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 54 AufenthG, 18.11.2016, Abs. 1 Nr. 5, Rn. 8 ff., m.w.N.; Discher, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Juli 2009, § 55 Rn. 1177 f.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02.07.2021 - 10 K 1661/19 -, juris Rn. 51 - 52).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2022 - 2 M 38/22

    Ausweisung; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Aufruf zum Hass

    Die Abgrenzung erfordert eine Aufbereitung der Ermächtigungsgrundlage und ihrer tatbestandlichen Einzelelemente und die Zuordnung von Fakten zu den einzelnen Merkmalen des § 54 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 20. Mai 2021 - 2 M 25/21 - juris Rn. 21 f., m.w.N.).

    Wie oben bereits ausgeführt, ist als "Hass" im Sinne des gesetzlichen Tatbestands eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu verstehen; hierzu reicht es nicht aus, wenn der Ausländer zum Ausdruck bringt, dass er Muslime als gegenüber anderen Religionsangehörigen überlegen oder den Islam als die einzig richtige Religion ansieht (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Mai 2021, a.a.O., Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2022 - 13 ME 367/21

    Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses durch

    Als Anknüpfungspunkt für eine Ausweisung scheiden von vornherein Äußerungen aus, die (noch) durch die von Art. 5 GG verbürgte Meinungsfreiheit gedeckt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2005 - 2 BvR 485/05 -, juris Rn. 29 f. (zu § 55 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG a.F.); OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.5.2021 - 2 M 25/21 -, juris Rn. 21 f.; Hessischer VGH, Urt. v. 16.11.2011 - 6 A 907/11 -, juris Rn. 50 jeweils m.w.N.).

    Zur Konkretisierung des Tatbestands kann - auch wenn eine Strafbarkeit oder gar strafgerichtliche Verurteilung nicht vorausgesetzt wird - auf die zu den entsprechenden Straftatbeständen insbesondere in § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.5.2021 - 2 M 25/21 -, juris Rn. 21; VG Freiburg, Urt. v. 2.7.2021 - 10 K 1661/19 -, juris Rn. 52).

  • VG Berlin, 23.08.2023 - 24 K 7.23

    Aufenthaltsrechtliche Folgen bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

    Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben ist eine Ausweisung in diesem Zusammenhang zudem nur aus spezialpräventiven, nicht aber aus generalpräventiven Gründen möglich (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 2 M 25/21 - juris, Rn. 17; vgl. auch zur aktuellen Fassung der Norm: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 53, Rn. 123).
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