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   OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21 (https://dejure.org/2021,22702)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.07.2021 - 2 M 67/21 (https://dejure.org/2021,22702)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. Juli 2021 - 2 M 67/21 (https://dejure.org/2021,22702)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 34 Abs 1 BBauG, § 12 Abs 2 BauNVO, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO
    Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebot der Rücksichtnahme; Bauweise, geschlossene; Stellplätze in rückwärtigen Grundstücksbereichen; Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses

  • rechtsportal.de

    Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann sind Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich (un)zumutbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2020 - 2 M 71/20

    Nachbarwiderspruch gegen Stellplatzanlage

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21
    Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO wird den Anwohnern in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm hinzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2020 - 2 M 71/20 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Maßgebend ist nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 - 7 A 3284/17 - juris Rn. 35; Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2020 - 2 M 71/20 - a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).

    Daher findet die TA Lärm bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 S 149/17 - juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2020 - 2 M 71/20 - a.a.O. Rn. 24).

  • BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Stellplätze einer rechtlich zulässigen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21
    Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 - juris Rn. 7).

    Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich geltende Beurteilung ist jedoch nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 - juris Rn. 19; Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 - a.a.O. Rn. 6 ff.; Beschluss vom 15. August 2019 - 4 B 31.19 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 10.03.2000 - 9 C 40.99
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21
    Zwar verletzt das Gericht grundsätzlich den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es diesem eine Frist zur Äußerung einräumt, dann aber die selbstgesetzte Äußerungsfrist nicht abwartet und vor deren Ablauf entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2000 - 9 C 40.99 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2014 - 8 S 2146/13

    Gerichtliche Hinweispflicht auf Erkenntnisquellen; Folgen einer erstinstanzliches

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21
    Das ist - wie noch auszuführen ist - selbst dann nicht der Fall, wenn davon auszugehen sein sollte, dass das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen hat, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist, wenn die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung der Beschwerde ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 - juris Rn. 14; SächsOVG, Beschluss vom 6. April 2016 - 3 B 27/16 - juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2019 - 7 A 3284/17

    Verstoß einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus gegen nachbarrechtliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21
    Maßgebend ist nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 - 7 A 3284/17 - juris Rn. 35; Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2020 - 2 M 71/20 - a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2012 - 2 L 94/11

    Baugenehmigung für Windfang - überbaubare Grundstücksfläche - Verstoß gegen gegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21
    Insbesondere die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung kann ein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung sein (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21
    Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 06.04.2016 - 3 B 27/16

    Gehörsverstoß; Scheidungsurteil; Pakistan; Fälschung; Rücknahme

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21
    Das ist - wie noch auszuführen ist - selbst dann nicht der Fall, wenn davon auszugehen sein sollte, dass das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen hat, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist, wenn die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung der Beschwerde ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 - juris Rn. 14; SächsOVG, Beschluss vom 6. April 2016 - 3 B 27/16 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 07.05.1997 - 4 B 73.97

    Bauplanungsecht - Widerspruch zum gemeindlichen Sanierungskonzept kein Gegenstand

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21
    Damit dient der Genehmigungsvorbehalt des § 144 BauGB im Sanierungsgebiet allein der Sicherung künftiger Planungen der Gemeinde und nicht (auch) dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 4 B 73.97 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.07.2021 - 2 M 67/21
    Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 12 ff.).
  • VG Halle, 26.04.2021 - 2 B 93/21
  • BVerwG, 07.12.2000 - 4 C 3.00

    Stellplätze; Drittschutz; Nachbarschutz; Wohnbereich; Gewerbegebiet;

  • BVerwG, 15.08.2019 - 4 B 31.19

    Klärungsbedürftigkeit des Führens der Nutzung einer Stellplatzanlage stets zu

  • BVerwG, 14.09.2017 - 4 B 28.17

    Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge der Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • BVerwG, 07.12.2006 - 4 C 11.05

    Stellplätze; zugelassene Nutzung; allgemeines Wohngebiet; Fremdkörper; Gebot der

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2018 - 2 M 53/18

    Stopp der Erweiterung des Instituts für Augenheilkunde im Paulusviertel in Halle

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2006 - 2 M 211/05

    Zwangsgeldfestsetzung, Ermessen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2021 - 2 M 121/20

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - 3 S 149/17

    Anschlussunterbringung von Flüchtlingen im Wohngebiet - Störungen durch Garagen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 2 M 165/21

    Nachbarschutz bei Immissionen von Stellplätzen einer zulässigen Wohnbebauung

    Maßgebend ist nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2019 - 7 A 3284/17 - juris Rn. 35; Beschluss des Senats vom 20. Juli 2021 - 2 M 67/21 - juris Rn. 22).

    Der Senat greift in diesem Zusammenhang auf die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) zurück, nach der für oberirdische Stellplätze stündlich tagsüber (6 - 22 Uhr) mit 0, 22 und nachts (22 - 6 Uhr) mit 0, 03 Bewegungen pro Stellplatz zu rechnen ist (Seite 28, Tabelle 6, vgl. auch Beschluss des Senats vom 20. Juli 2021, a.a.O. Rn. 24).

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