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   OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 - 2 K 105/15   

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OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 - 2 K 105/15 (https://dejure.org/2017,54806)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.12.2017 - 2 K 105/15 (https://dejure.org/2017,54806)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - 2 K 105/15 (https://dejure.org/2017,54806)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - 1 K 345/03

    Abwasserbeseitigungsplan, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abwasserdruckleitung,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 - 2 K 105/15
    Es bleibt offen, ob bei der Bestimmung, wann der Aufwand für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig hoch i.S.d. § 79a Abs. 1 S 1 Nr. 2 WG LSA (juris: WasG ST 2011) ist, ein Maßstab anzulegen ist, der die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberstellt (so OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004 - 1 K 345/03 -, juris RdNr. 42), oder nicht eher ein Maßstab zu wählen ist, der die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberstellt (so BayVGH, Urt. v. 27.07.2017 - 8 A 16.40019 -, juris RdNr. 58), wozu der Senat neigt.(Rn.45).

    Darauf basierende landesrechtliche Bestimmungen stellen daher eng auszulegende Ausnahmeregelungen dar (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.07.2014 - 2 L 126/12 - und Urt. v. 04.11.2004 - 1 K 345/03 - OVG RP, Urt. v. 21.12.1995 - 1 A 10571/95 -, jeweils zit. nach juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 56 RdNr. 18; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 56 WHG RdNr. 19).

    Angesichts des Schutzzwecks der §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 56 WHG, 78 WG LSA und des Ausnahmecharakters des § 79a WG LSA sowie der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt, ist bei der Frage, welcher Aufwand einer abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzumuten ist, um eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. RdNr. 41; OVG RP, Urt. v. 21.12.1995, a.a.O. RdNr. 19).

    Der Senat lässt offen, ob bei der Bestimmung, wann der Aufwand für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig hoch ist, ein Maßstab anzulegen ist, der die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberstellt (so OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. Leitsatz 3), oder nicht eher ein Maßstab zu wählen ist, der die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberstellt (so BayVGH, Urt. v. 27.07.2017 - 8 A 16.40019 -, juris RdNr. 58), wozu der Senat neigt.

    Damit hat der Gesetzgeber die Gefahr, dass von Privaten errichtete Kleinkläranlagen bewusst oder unbewusst unsachgemäß betrieben oder unterhalten werden und infolge dessen Gefährdungen von Gewässern zu befürchten sind, als gewichtiger eingeschätzt als das Interesse der Gemeinde, von Kosten für eine zentrale Abwasserbeseitigung durch eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten verschont zu bleiben (OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a. a. O. RdNr. 42).

    Eine Kanalisation mit Anschluss an eine zentrale Kläranlage werde im Verhältnis zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben den Anforderungen an eine an Gemeinwohlbelangen orientierte Beseitigung von kommunalem Abwasser regelmäßig besser gerecht und sei folglich das vorrangig anzustrebende System zur Abwasserbeseitigung (OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a. a. O. RdNr. 42; OVG NW, Urt. v. 12.03.2013, a. a. O. RdNr. 52 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - 20 A 1564/10

    Beanstandung eines gemeindlichen Abwasserbeseitigungskonzepts durch die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 - 2 K 105/15
    Schutzgut der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist im Interesse des Allgemeinwohls die Sauberkeit der Gewässer (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.03.2013 - 20 A 1564/10 -, juris RdNr. 48; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 11. Aufl., § 55 WHG).

    In diesem Sinne hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 12.03.2013, a. a. O. RdNr. 52) entschieden, dass die Beseitigung des Abwasser über Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter Einleitung in Gewässer und über abflusslose Gruben hinter dem hohen technischen Standard der Abwasserbeseitigung und dem damit verbundenen Schutz der Gewässer sowie der Volksgesundheit zurückbleibt, den eine Kanalisation mit Anschluss an eine größere Kläranlage bietet.

    Eine Kanalisation mit Anschluss an eine zentrale Kläranlage werde im Verhältnis zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben den Anforderungen an eine an Gemeinwohlbelangen orientierte Beseitigung von kommunalem Abwasser regelmäßig besser gerecht und sei folglich das vorrangig anzustrebende System zur Abwasserbeseitigung (OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a. a. O. RdNr. 42; OVG NW, Urt. v. 12.03.2013, a. a. O. RdNr. 52 ff.).

    Ein Ausschluss von der Abwasserbeseitigungspflicht der öffentlichen Hand kommt folglich nur unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise in Betracht, z. B. bei Grundstücken außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile, insbesondere Streusiedlungen, sowie ähnlich dünn besiedelten oder abgelegenen Gebieten (OVG NW, Urt. v. 12.03.2013, a. a. O. RdNr. 56).

  • VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 A 16.40019

    Abwassertechnische Erschließung einer Tank- und Rastanlage; Abwehrrechte einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 - 2 K 105/15
    Es bleibt offen, ob bei der Bestimmung, wann der Aufwand für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig hoch i.S.d. § 79a Abs. 1 S 1 Nr. 2 WG LSA (juris: WasG ST 2011) ist, ein Maßstab anzulegen ist, der die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberstellt (so OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004 - 1 K 345/03 -, juris RdNr. 42), oder nicht eher ein Maßstab zu wählen ist, der die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberstellt (so BayVGH, Urt. v. 27.07.2017 - 8 A 16.40019 -, juris RdNr. 58), wozu der Senat neigt.(Rn.45).

    Der Senat lässt offen, ob bei der Bestimmung, wann der Aufwand für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig hoch ist, ein Maßstab anzulegen ist, der die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberstellt (so OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. Leitsatz 3), oder nicht eher ein Maßstab zu wählen ist, der die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberstellt (so BayVGH, Urt. v. 27.07.2017 - 8 A 16.40019 -, juris RdNr. 58), wozu der Senat neigt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.12.1995 - 1 A 10571/95

    Abwasserbeseitigungspflicht; Freistellung einer Kommune

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 - 2 K 105/15
    Darauf basierende landesrechtliche Bestimmungen stellen daher eng auszulegende Ausnahmeregelungen dar (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.07.2014 - 2 L 126/12 - und Urt. v. 04.11.2004 - 1 K 345/03 - OVG RP, Urt. v. 21.12.1995 - 1 A 10571/95 -, jeweils zit. nach juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 56 RdNr. 18; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 56 WHG RdNr. 19).

    Angesichts des Schutzzwecks der §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 56 WHG, 78 WG LSA und des Ausnahmecharakters des § 79a WG LSA sowie der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt, ist bei der Frage, welcher Aufwand einer abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzumuten ist, um eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. RdNr. 41; OVG RP, Urt. v. 21.12.1995, a.a.O. RdNr. 19).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2014 - 2 L 126/12

    Ausschluss von Abwasser aus der Beseitigungspflicht der Gemeinde bei technisch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 - 2 K 105/15
    Darauf basierende landesrechtliche Bestimmungen stellen daher eng auszulegende Ausnahmeregelungen dar (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.07.2014 - 2 L 126/12 - und Urt. v. 04.11.2004 - 1 K 345/03 - OVG RP, Urt. v. 21.12.1995 - 1 A 10571/95 -, jeweils zit. nach juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 56 RdNr. 18; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 56 WHG RdNr. 19).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 L 195/13

    Zur Widmung einer Sammelkläranlage in einem (Neu)Baugebiet trotz einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 - 2 K 105/15
    Mit seinem Urteil vom 21.10.2014 (Az: 4 L 195/13) habe das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur gleichlautenden Regelung in § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WG LSA a. F. bereits zutreffend festgestellt, dass "angesichts des Schutzzwecks" dieser Regelungen "und der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt,...bei der Frage welcher Aufwand einer eigentlich abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzumuten ist, um eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, ein strenger Maßstab anzulegen" sei.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2000 - 3 M 166/00
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 - 2 K 105/15
    Der Wortlaut des § 55 Abs. 1 WHG, insbesondere die als Kannbestimmung ausgestaltete Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG, macht aber deutlich, dass die Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich der öffentlichen Hand übertragen sein soll und nur ausnahmsweise eine Verlagerung auf private Dritte in Betracht kommen kann (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 14.09.2000 - 3 M 166/00 -, juris).
  • VG Magdeburg, 22.12.2021 - 9 A 3/20

    Befreiung von der Trinkwasserversorgung für Bestandskunden

    Dazu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 20.12.2017, 2 K 105/15, wie folgt ausgeführt:.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 4 L 13/23

    Unverhältnismäßigkeit des Aufwands der öffentlichen Trinkwasserversorgung

    Soweit im Bereich des Ausschlusses der Abwasserbeseitigungspflicht und dort für den Begriff des unverhältnismäßig hohen Aufwands im Sinne des § 79a Abs. 1 Nr. 2 WG LSA erwogen worden ist, für den dort anzulegenden Maßstab entweder die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz oder die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberzustellen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 2 K 105/15 -, juris Rn. 45), folgt der Senat einer solchen Alternativität im Bereich der Ausnahmen von der öffentlichen Trinkwasserversorgung nicht.
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