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   OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15   

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OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15 (https://dejure.org/2018,17986)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.03.2018 - 4 K 181/15 (https://dejure.org/2018,17986)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. März 2018 - 4 K 181/15 (https://dejure.org/2018,17986)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschlusszwang und Benutzungzwang an eine öffentliche Einrichtung aufgrund Satzung i.R.d. Fernwärmeversorgung zum Zwecke des globalen Klimaschutzes; Verantwortung der Kommune für den Betrieb und dessen Charakter als öffentliche Einrichtung bei Übertragung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Kein Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgung mangels maßgeblichen Einflusses der Kommune auf den Betreiber und wegen mangelnden Beitrags zur CO2-Reduktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anschlusszwang und Benutzungzwang an eine öffentliche Einrichtung aufgrund Satzung i.R.d. Fernwärmeversorgung zum Zwecke des globalen Klimaschutzes; Verantwortung der Kommune für den Betrieb und dessen Charakter als öffentliche Einrichtung bei Übertragung der ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anschlusszwang und Benutzungszwang an eine öffentliche Einrichtung im Rahmen der Fernwärmeversorgung zum Zwecke des globalen Klimaschutzes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 08.09.2016 - 10 CN 1.15

    Anschluss- und Benutzungszwang; CO2-Ausstoß; Erneuerbare Energien;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15
    § 16 EEWärmeG setzt tatbestandlich eine landesrechtliche Ermächtigung der Kommunen gleichsam als Bedingung voraus, die aber nicht als Grundlage für zusätzliche verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Erfordernisse herangezogen werden kann, die den vorrangigen Vorgaben des § 16 EEWärmeG oder des sonstigen anwendbaren Bundesrechts widersprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 2016 - 10 CN 1.15 -, zit. nach JURIS).

    Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 2016 - 10 CN 1.15 - Urt. v. 25. Januar 2006 - 8 C 13.05 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch Vollmer, IR 2016, 247ff.).

    Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs kommt es auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses und auf die bei Inkrafttreten der Satzung zu erwartende Situation an (so BVerwG, Urt. v. 8. September 2016, a.a.O.).

    (1) Eine positive Prognose, dass die in dem Fernwärmenetz verteilte Wärme dauerhaft im Sinne der Nummer VIII Nr. 1 Satz 1 Buchst. c der Anlage zum EEWärmeG zu mindestens 50 % im Jahresdurchschnitt aus KWK-Anlagen stammen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 2016, a.a.O.), war bei Satzungserlass nicht möglich.

    b) Aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten Sachverständigengutachten, der Treibhausgas-Studie vom 2. Juni 2015, ergibt sich nicht, dass der Anschlusszwang in hinreichendem Umfang (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 2016, a.a.O.) zur Reduktion der globalen CO 2 -Belastung im Vergleich zur Situation bei dezentraler Gebäudebeheizung beiträgt.

    Soweit das ergänzend anwendbare Landesrecht in verfahrensrechtlicher Hinsicht fordere, dass die Kommune bereits vor der Beschlussfassung der Satzung den entsprechenden Sachverhalt ermittele, steht Bundesrecht dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 2016, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 185/16

    Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgungseinrichtung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15
    Nachdem die Antragsgegnerin zunächst am 27. September 2012 eine Klimasatzung zur Fernwärmeversorgung beschlossen hatte, die ebenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens war (- 4 K 180/12 - bzw. - 4 K 185/16 -), hat sie auf der Grundlage einer sog. Treibhausgas-Studie vom 2. Juni 2015 am 10. September 2015 eine neue Klimasatzung beschlossen und die vorherige Satzung für die Zukunft aufgehoben.

    Dies hat zur Folge, dass Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 21. Februar 2017 - 4 K 168/14 - und - 4 K 185/16 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.).

    Überträgt sie diese Verantwortung auf einen Privaten, so verliert der Betrieb den Charakter als öffentliche bzw. dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtung, weil sich die Kommune aus der Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe zurückzieht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 21. Februar 2017, a.a.O., m.w.N.).

    Nur unter diesen Voraussetzungen kann davon gesprochen werden, dass die Kommune weiterhin die Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb trägt, dessen Ausrichtung am öffentlichen Wohl sichergestellt ist und der Betrieb demnach der Kommune als öffentliche Einrichtung zugerechnet werden kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 21. Februar 2017, a.a.O. m.w.N.).

    Dem steht - was der Senat schon mit Urteil vom 21. Februar 2017 (- 4 K 185/16 -, zit. nach JURIS) zu der insoweit nahezu inhaltsgleichen Vorgängersatzung entschieden hat - die Regelung des § 1 Abs. 4 KS 2015 entgegen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 K 180/12

    Normenkontrolle einer Satzung zur Begründung eines Anschluss- und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15
    Nachdem die Antragsgegnerin zunächst am 27. September 2012 eine Klimasatzung zur Fernwärmeversorgung beschlossen hatte, die ebenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens war (- 4 K 180/12 - bzw. - 4 K 185/16 -), hat sie auf der Grundlage einer sog. Treibhausgas-Studie vom 2. Juni 2015 am 10. September 2015 eine neue Klimasatzung beschlossen und die vorherige Satzung für die Zukunft aufgehoben.

    Weil der Rat beim Erlass der Satzung ohnehin das dringende öffentliche Bedürfnis als Voraussetzung der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu prüfen hat, kann die Betonung der Rolle der Kommune, wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis feststellt, nur im Sinne einer Einräumung eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraumes gedeutet werden (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10. April 2014 - 4 K 180/12 - für § 8 Nr. 2 GO LSA, zit. nach JURIS, m.w.N.).

    Das Gericht ist zu weiterer Sachverhaltsaufklärung nicht verpflichtet, weil es wegen der Befugnis der Behörde, den vollständig ermittelten Sachverhalt zu werten, die Sache nicht spruchreif machen darf (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10. April 2014, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 4 K 168/14

    Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgungseinrichtung; Verantwortung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15
    Dies hat zur Folge, dass Vorschriften rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Inhalts nicht der Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegen, weil gegen die auf solche Normen gestützten Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG allein die ordentlichen Gerichte angerufen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 21. Februar 2017 - 4 K 168/14 - und - 4 K 185/16 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N.).

    Wenn die Vertragspartner in wesentlichen Fragen der Betriebsführung der (A) GmbH Einigkeit erzielen müssen, ist die Antragstellerin damit rechtlich auf Grund des Betreibervertrages gerade nicht in der Lage, ihre Vorstellungen gegenüber dem privaten Teilhaber der GmbH durchzusetzen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Februar 2017 - 4 K 168/14 -, zit. nach JURIS zu Regelungen eines Gesellschaftervertrages).

  • BVerwG, 26.06.2014 - 3 CN 4.13

    Abweichungsbefugnis der Länder; Abweichungsrecht der Länder; Annexkompetenz;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15
    Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 26. April 2014 - 3 CN 4.13 - und v. 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, zit. nach JURIS; Schneider/Schoch/Bier, VwGO, § 47 Rdnr. 110, m.w.N.) nur dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • BVerfG, 02.06.2008 - 1 BvR 349/04

    Verletzung von Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 3 S 1 GG durch Entwicklungssatzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15
    Als Grundlage für eine Prognose können aber nur Tatsachen dienen, deren Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Juni 2008 - 1 BvR 349/04 -, zit. nach JURIS zu § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB, m.w.N.).
  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15
    Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 26. April 2014 - 3 CN 4.13 - und v. 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, zit. nach JURIS; Schneider/Schoch/Bier, VwGO, § 47 Rdnr. 110, m.w.N.) nur dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.01.2005 - 2 LB 62/04

    Fernwärmeversorgung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, globaler Klimaschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15
    Nicht ausreichend ist angesichts des globalen Maßstabes allerdings, dass im Vergleich überhaupt eine Reduktion vorliegt (a.M. wohl OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 5. Januar 2005 - 2 LB 62/04 -, zit. nach JURIS).
  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15
    Das Gericht kann daher eine Prognose grundsätzlich nur darauf prüfen, ob sie mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln methodengerecht erstellt wurde (BVerwG, Urt. v. 19. März 2003 - 9 A 33.02 -, zit. nach JURIS).
  • BVerwG, 25.01.2006 - 8 C 13.05

    Anschluss- und Benutzungszwang; Fernwärme; Ermächtigungsgrundlage; Klimaschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2018 - 4 K 181/15
    Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 2016 - 10 CN 1.15 - Urt. v. 25. Januar 2006 - 8 C 13.05 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch Vollmer, IR 2016, 247ff.).
  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • VG Schleswig, 27.08.2021 - 4 A 157/19

    Fernwärmesatzung - Anforderung an einen Befreiungstatbestand hinsichtlich

    Voraussetzung ist aber, dass die Gemeinde - hier die Beklagte - die Stellung als verantwortliche Trägerin innehat, d.h. sie muss durch Einwirkungs- und Kontrollrechte hinreichend Einfluss nehmen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1/04 - juris, Rn. 36; OVG Magdeburg, Urteil vom 21.03.2018 - 4 K 181/15 - juris, Rn. 30 ff.; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 24.08.2020 - 9 K 1909/16 - juris, Rn. 47).

    Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 26.04.2014 - 3 CN 4.13 - juris, Rn. 44 und Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - juris, Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2018 - 4 K 181/15 - juris, Rn. 63) nur dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).

  • VG Schleswig, 09.11.2021 - 4 B 29/21

    Zweitwohnungssteuer; Ehegattenwohnung; Gleichartigkeit mit der Grundsteuer

    Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 26.04.2014 - 3 CN 4.13 - juris, Rn. 44 und Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - juris, Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2018 - 4 K 181/15 - juris, Rn. 63) nur dann nicht deren Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21

    Erwerbszweitwohnungen abzüglich der Fläche von Geschäftsräumen als

    Ein Verstoß gegen das Zitiergebot - § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG - führt zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit einer Satzung (OVG Schleswig, Urteil vom 3. September 2019 - 2 KN 4/16 - juris Rn. 30 m. w. N.), wobei Gesamtnichtigkeit nur eintritt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2014 - 3 CN 4.13 - juris Rn. 44 und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 - juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. März 2018 - 4 K 181/15 - juris Rn. 63), wenn die übrigen Bestimmungen ohne den nichtigen Teil allein keinen Sinn mehr haben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch nicht ohne diesen Teil erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • OVG Sachsen, 18.07.2018 - 5 A 587/16

    Gebührenbescheid; Schlachttier- und Fleischuntersuchungen;

    Sie wurden abgetrennt und unter dem Az. 4 K 181/15 eingestellt.
  • VG Schleswig, 24.09.2021 - 4 A 303/19

    Abwassergebühr - Verschmutzungszuschlag

    Ob darüber hinaus die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge hat, was nach der Rechtsprechung dann nicht der Fall ist, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bliebe (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2014 - 3 CN 4.13 -, juris, Rn. 44; Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris, Rn. 30; Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. März 2018 - 4 K 181/15 -, juris, Rn. 63; so auch unsere Rechtsprechung u. a. Urteil vom 6. Februar 2019 - 4 A 10/17 -, juris, Rn. 57 ff.), kann vorliegend dahinstehen, da bereits die Unwirksamkeit des § 12 BGS zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide vom 31. März 2017 und 20. August 2018 mangels Rechtsgrundlage sowohl für die Festsetzung des Verschmutzungsgrades (2016-2018) als auch für die Festsetzung des Verschmutzungszuschlages (2017) führt.
  • VG Halle, 20.04.2023 - 4 A 206/21

    Atom- und Strahlenschutzrecht

    Dem Beklagten stand insofern ein Prognosespielraum zu, der vom erkennenden Gericht nur beschränkt daraufhin geprüft werden kann, ob die Prognose auf eine methodisch einwandfreie Weise erarbeitet worden ist, auf einer zuverlässigen Tatsachenbasis beruht und in sich schlüssig ist (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2018 - 4 K 181/15 -, juris, Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 02.06.2008 - 1 BvR 349/04 -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 19.03.2003 - 9 A 33/02 -, juris, Rn. 24).
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