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   OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 - 1 M 141/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,43936
OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 - 1 M 141/20 (https://dejure.org/2020,43936)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.12.2020 - 1 M 141/20 (https://dejure.org/2020,43936)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Dezember 2020 - 1 M 141/20 (https://dejure.org/2020,43936)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Hängebeschlusses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 07.10.2014 - 8 B 1686/14

    Beschwerde gegen gerichtliche Zwischenentscheidung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 - 1 M 141/20
    Verfahrensgegenstand in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ist nicht die Richtigkeit einer auf der Grundlage einer Interessenabwägung einschließlich der dabei vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsprüfung zu treffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfs - eine solche Entscheidung ist noch nicht ergangen -, sondern ausschließlich die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines derartigen Hängebeschlusses gegeben sind (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 1 S 188/19 -, juris Rn. 11; OVG MV, Beschluss vom 3. April 2017 - 3 M 195/17 -, juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 8 B 1686/14 -, juris Rn. 16; OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 2 O 3/19 -, juris Rn. 6, und vom 24. Mai 2019, a. a. O.).

    Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenverfügung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. etwa VGH BW, Beschluss vom 15. Februar 2018, a. a. O. Rn. 13; OVG MV, Beschluss vom 4. April 2017, a. a. O. Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014, a. a. O. Rn. 18).

  • VerfGH Bayern, 19.04.1989 - 1-VI-88
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 - 1 M 141/20
    Für die Amtstätigkeit der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit, die aufgrund einer demokratischen Wahl in ihr Amt berufen werden, sich in ihrer wesentlichen Funktion als Teil der vollziehenden Gewalt aber nicht von den Berufsbeamten unterscheiden, gilt im Grundsatz nichts Abweichendes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris Rn. 24; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989 - Vf. 1 - VI/88 -, NVwZ 1990, 357 m. w. N.).

    Das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1 GG) oder die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gebieten es weder, die kommunalen Wahlbeamten von einer Rechtskontrolle freizustellen, noch es allein dem Wähler zu überlassen, durch Abwahl oder Wiederwahl über ihre bisherige Amtstätigkeit zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017, a. a. O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989, a. a. O. S. 357 f.).

  • BVerfG, 23.08.2017 - 2 BvR 1745/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die vorläufige Dienstenthebung aus

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 - 1 M 141/20
    Für die Amtstätigkeit der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit, die aufgrund einer demokratischen Wahl in ihr Amt berufen werden, sich in ihrer wesentlichen Funktion als Teil der vollziehenden Gewalt aber nicht von den Berufsbeamten unterscheiden, gilt im Grundsatz nichts Abweichendes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 - 2 BvR 1745/17 -, juris Rn. 24; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989 - Vf. 1 - VI/88 -, NVwZ 1990, 357 m. w. N.).

    Das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1 GG) oder die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gebieten es weder, die kommunalen Wahlbeamten von einer Rechtskontrolle freizustellen, noch es allein dem Wähler zu überlassen, durch Abwahl oder Wiederwahl über ihre bisherige Amtstätigkeit zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017, a. a. O.; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. April 1989, a. a. O. S. 357 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2019 - 1 S 188/19

    Beschwerde gegen einen Hängebeschluss; Weigerung der Behörde, Verwaltungsakten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 - 1 M 141/20
    Verfahrensgegenstand in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ist nicht die Richtigkeit einer auf der Grundlage einer Interessenabwägung einschließlich der dabei vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsprüfung zu treffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfs - eine solche Entscheidung ist noch nicht ergangen -, sondern ausschließlich die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines derartigen Hängebeschlusses gegeben sind (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 1 S 188/19 -, juris Rn. 11; OVG MV, Beschluss vom 3. April 2017 - 3 M 195/17 -, juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 8 B 1686/14 -, juris Rn. 16; OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 2 O 3/19 -, juris Rn. 6, und vom 24. Mai 2019, a. a. O.).

    Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenverfügung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. etwa VGH BW, Beschluss vom 15. Februar 2018, a. a. O. Rn. 13; OVG MV, Beschluss vom 4. April 2017, a. a. O. Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014, a. a. O. Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 6 B 27/12

    Antrag eines Sonderschuldirektors auf Wiederherstellung der aufschiebenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 - 1 M 141/20
    Der Antragsteller kann seine politischen Ziele weiterhin nach außen vertreten; der mit einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unter Umständen verbundene Ansehensverlust ist regelmäßig hinzunehmen und würde durch einen Erfolg in der "Hauptsache" vollständig oder jedenfalls weitgehend kompensiert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 6 B 27/12 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2019 - 2 O 3/19

    Rechtswirkungen eines "Schiebebeschlusses"

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 - 1 M 141/20
    Verfahrensgegenstand in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ist nicht die Richtigkeit einer auf der Grundlage einer Interessenabwägung einschließlich der dabei vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsprüfung zu treffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfs - eine solche Entscheidung ist noch nicht ergangen -, sondern ausschließlich die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines derartigen Hängebeschlusses gegeben sind (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 1 S 188/19 -, juris Rn. 11; OVG MV, Beschluss vom 3. April 2017 - 3 M 195/17 -, juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 8 B 1686/14 -, juris Rn. 16; OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 2 O 3/19 -, juris Rn. 6, und vom 24. Mai 2019, a. a. O.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2013 - 1 M 118/13

    Einstweilige Anordnung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit - Versagung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 - 1 M 141/20
    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 27. November 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auch in einem Zwischenverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 4. November 2013 - 1 M 118/13 -, juris Rn. 1, und vom 24. Mai 2019 - 1 M 60/19 -, BA S. 3), ist zulässig und begründet.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 M 195/17

    Beschwerdefähigkeit eines Beschlusses; Verfahrensgegenstand eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2020 - 1 M 141/20
    Verfahrensgegenstand in diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ist nicht die Richtigkeit einer auf der Grundlage einer Interessenabwägung einschließlich der dabei vorzunehmenden Rechtmäßigkeitsprüfung zu treffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfs - eine solche Entscheidung ist noch nicht ergangen -, sondern ausschließlich die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines derartigen Hängebeschlusses gegeben sind (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 1 S 188/19 -, juris Rn. 11; OVG MV, Beschluss vom 3. April 2017 - 3 M 195/17 -, juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 8 B 1686/14 -, juris Rn. 16; OVG LSA, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 - 2 O 3/19 -, juris Rn. 6, und vom 24. Mai 2019, a. a. O.).
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