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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18 (https://dejure.org/2019,4588)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.01.2019 - 1 M 154/18 (https://dejure.org/2019,4588)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 1 M 154/18 (https://dejure.org/2019,4588)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG
    Beamtenrechtlicher Konkurrentstreit; Ausbildungsplatzkonkurrenz mit anschließender Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens und Beförderung

  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsplatzkonkurrenz zum Zwecke der anschließenden Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens und Beförderung; Vorwirkung einer Ausbildungsplatzkonkurrenz für eine spätere Beförderungsdienstpostenübertragung und Beförderung; Zulässigkeit der Heranziehung anderer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktualität; Aktualitätsvorsprung; Anforderungsprofil; Ausbildungsplatz; Auswahlgrundlagen; Beamter; Beförderung; dienstliche Beurteilung; Dienstposten; DLR; Hubschrauberpilot; Konkurrenz; Vorwirkung; Ausbildungsplatzkonkurrenz mit anschließender Übertragung eines ...

  • rechtsportal.de

    Ausbildungsplatzkonkurrenz zum Zwecke der anschließenden Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens und Beförderung; Vorwirkung einer Ausbildungsplatzkonkurrenz für eine spätere Beförderungsdienstpostenübertragung und Beförderung; Zulässigkeit der Heranziehung anderer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18
    Dies gilt auch dann, wenn mit einer Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris = BVerwGE 147, 20; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 1 M 124/16 -, juris ) oder wenn es um die Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/14 -, juris [m. w. N.] ) oder um die Besetzung eines Ausbildungs(studien)platzes für eine anschließende höherwertige Verwendung geht, unabhängig davon, ob sich der Dienstherr im letztgenannten Fall zudem mit der Ausschreibung für eine Besetzung des Platzes ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG entschieden hat ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 M 101/12 -, juris [m. w. N.] ).

    Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung für ein Statusamt darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris ).

    Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstposten- oder Ausbildungsplatzvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG indes nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht ( so: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. ).

    Die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive gerichtliche Kontrolle wäre anderenfalls praktisch nicht möglich ( siehe: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135; Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2014 - 1 M 51/14

    Anforderung an die Begründung eines Anforderungsprofils bei einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18
    Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung für ein Statusamt darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris ).

    Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstposten- oder Ausbildungsplatzvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG indes nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht ( so: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

    Die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive gerichtliche Kontrolle wäre anderenfalls praktisch nicht möglich ( siehe: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135; Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 16. Juni 2014, a. a. O. ).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.] ).

    Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 ).

    Dabei ist vom beschließenden Senat zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen ( so: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18
    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

    Danach entfaltet ein Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris [m. w. N.]; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 31/14

    Beförderungskonkurrenz und (Negativ-)Wirkungen eines Anforderungsprofils;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18
    Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat ( siehe OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.] ).

    Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren ( siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.] ).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18
    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG ( so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178 ).

    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16

    Anordnungsgrund bei Beförderungs(dienstposten)konkurrenz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18
    Dies gilt auch dann, wenn mit einer Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris = BVerwGE 147, 20; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 1 M 124/16 -, juris ) oder wenn es um die Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2010 - 1 M 74/14 -, juris [m. w. N.] ) oder um die Besetzung eines Ausbildungs(studien)platzes für eine anschließende höherwertige Verwendung geht, unabhängig davon, ob sich der Dienstherr im letztgenannten Fall zudem mit der Ausschreibung für eine Besetzung des Platzes ausschließlich nach Leistungsgesichtspunkten gemäß Art. 33 Abs. 2 GG entschieden hat ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 M 101/12 -, juris [m. w. N.] ).

    Diese an die Vergabe eines Beförderungsamtes (Amt im statusrechtlichen Sinne) anknüpfenden Anforderungen gelten grundsätzlich auch bei der beabsichtigten Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens (Amt im [konkret] funktionellen Sinne) in den vorbezeichneten Vorwirkungsfällen ( OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 1 M 124/16 -, juris ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2017 - 1 M 175/16

    Beförderungskonkurrenz - Vergleichbarkeit dienstlicher Anlassbeurteilungen in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18
    Von einem nicht mehr aussagekräftigen aktuellen Vergleich der Leistungen kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume überhaupt nicht oder nur noch geringfügig übereinstimmen ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA Beschluss vom 23. Januar 2017 - 1 M 175/16 -, juris [m. w. N.] ).
  • BVerwG, 11.08.2005 - 2 B 6.05

    Eingrenzung des Bewerberkreises auf Beamte mit längerer Berufserfahrung in Fragen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18
    Danach entfaltet ein Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris [m. w. N.]; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).
  • BVerfG, 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 iVm Art 33 Absatz 2 durch die Ablehnung eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18
    bb) Da hiernach der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt ist, kann der Antragsteller eine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen, weil sich derzeit auch nicht mit der hier erforderlichen Gewissheit feststellen lässt, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung "offensichtlich chancenlos" ( so: BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, NVwZ 2006, 1401 ) ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.2008 - 1 M 25/08

    Zur Auswahlentscheidung über die Zulassung zum Aufstieg

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 16.10

    Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 33/14

    Fortsetzung eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02

    Freihaltung einer Beförderungsstelle bis zur Entscheidung über die

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 36.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2006 - 1 M 216/06

    Zum Bewerbungsverfahrensanspruch bei einem Konkurrentenstreit um das Amt eines

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2012 - 1 M 101/12

    Freigabe eines Beamten für die Zulassung zu einem Bachelorstudiengang

  • BVerwG, 11.12.2014 - 2 C 51.13

    Amtsangemessene Beschäftigung; Amtsbezeichnung; Aufgabe; Aufstieg; Befähigung;

  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15

    Beamter; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Zuweisung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16

    Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen von statusdivergierenden Beamten

  • OVG Saarland, 28.02.2020 - 1 B 277/19

    Einzelfall einer aufgrund der erstellten anlassbezogenen Beurteilungen nicht

    Nur wenn dienstliche Beurteilungen nicht oder nicht hinreichend Aufschluss über die Eignung der Bewerber um einen Beförderungsdienstposten zulassen, kann und darf ausnahmsweise auf andere bzw. zusätzliche Leistungs- bzw. Eignungserkenntnismittel - wie etwa Auswahlgespräche - zurückgegriffen werden.(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.1.2019 - 1 M 154/18 -, juris, Rdnr. 19) Etwas anderes mag dann gelten, wenn spezielle Stellenbesetzungsverfahren statt dienstlicher Beurteilungen oder zusätzlich zu diesen Auswahlgespräche als für die Auswahl maßgeblich vorsehen.(Vgl. Beschluss des Senats vom 20.6.2018 - 1 B 86/18 -, juris, betreffend das Amt des Vizepräsidenten einer Hochschule) Dies ist hier indes nicht der Fall.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21

    Beförderungskonkurrenz um das Amt eines Generalstaatsanwaltes von Beamten R 3 Z

    Danach entfaltet ein Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris [m. w. N.]; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 M 154/18 -, juris Rn. 18 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2020 - 1 M 110/20

    Öffentliches Dienstrecht: Zum Zeitpunkt, wann eine Organisationsgrundentscheidung

    Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Ämtervergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 M 154/18 -, juris ).

    Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden ( siehe: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, juris; Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2019, a. a. O. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2021 - 1 M 39/21

    Rechtswidrigkeit eines reinen Anlassbeurteilungssystems für alle Lehrkräfte

    Dieser Umstand spricht zugleich dagegen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen "Fachgespräch" um ein neben die dienstlichen Beurteilungen tretendes wie lediglich abrundendes Auswahlgespräch ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 M 154/18 -, juris Rn. 19 [m. w. N.] ) handelt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2020 - 1 M 123/20

    Konkurrenz bei der Zulassung zur Aufstiegsausbildung in die Laufbahngruppe 2 des

    c) Der Antragsteller hat schließlich auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 M 154/18 -, juris Rn. 27 ).
  • VG Magdeburg, 09.07.2018 - 5 BN 375/18

    Verhinderung der Übertragung eines Dienstpostens in Fällen, in denen die

    Dies gilt - wie oben aufgezeigt - auch dann, wenn mit einer Dienstpostenübertragung - wie hier - Vorwirkungen auf die spätere Verleihung des Amtes im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rn. 14 m. w. N. zur st. Rspr.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2019 - 1 M 154/18 -, n. v.).
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