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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17   

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OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17 (https://dejure.org/2017,24766)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.05.2017 - 2 M 39/17 (https://dejure.org/2017,24766)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Mai 2017 - 2 M 39/17 (https://dejure.org/2017,24766)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2012 - 18 B 1483/11

    Vorliegen einer zeitlichen Obergrenze für den Aufenthalt eines Ausländers zum

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17
    Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer zum Studium oder zu studienvorbereitenden Maßnahmen erteilten Aufenthaltserlaubnis richten sich hingegen allein nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 AufenthG (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.06.2012 - 18 B 1483/11 -, juris RdNr. 2 ff.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 16 AufenthG RdNr. 18).

    Dabei ist die Ausländerbehörde nicht gehindert, anzunehmen, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.06.2012 - 18 B 1483/11 -, a.a.O. RdNr. 9; OVG BBg, Beschl. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 -, a.a.O. RdNr. 8).

    In diesem Sinne können auch die Regelungen in Nr. 16.0.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - VwV-AufenthG - vom 26.10.2009 (GMBl. 2009, S. 877) verstanden werden (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.06.2012 - 18 B 1483/11 -, a.a.O.).

    Zwar geht auch der Senat davon aus, dass der zum Studium erforderliche Spracherwerb regelmäßig binnen zweier Semester und der darüber hinaus erforderliche Besuch eines Studienkollegs ebenfalls in aller Regel innerhalb von zwei Semestern erfolgreich absolviert werden kann (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 -, a.a.O. RdNr. 8) und dass bei einer Dauer der studienvorbereitenden Maßnahmen von deutlich mehr als zwei Jahren in der Regel die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer die studienvorbereitenden Maßnahmen nicht in angemessener Zeit wird abschließen können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.06.2012 - 18 B 1483/11 -, a.a.O. RdNr. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 3 S 36.14

    Aufenthaltserlaubnis; studienvorbereitende Maßnahmen; Regelzeit; erforderliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17
    Die hiernach anzustellende Prognose hat sich in erster Linie an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten, das Ziel seines Aufenthalts in der Bundesrepublik in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.01.2012 - 10 CS 11.2487 -, juris RdNr. 14; OVG BBg, Beschl. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 -, juris RdNr. 8).

    Dabei ist die Ausländerbehörde nicht gehindert, anzunehmen, dass studienvorbereitende Maßnahmen regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.06.2012 - 18 B 1483/11 -, a.a.O. RdNr. 9; OVG BBg, Beschl. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 -, a.a.O. RdNr. 8).

    Zwar geht auch der Senat davon aus, dass der zum Studium erforderliche Spracherwerb regelmäßig binnen zweier Semester und der darüber hinaus erforderliche Besuch eines Studienkollegs ebenfalls in aller Regel innerhalb von zwei Semestern erfolgreich absolviert werden kann (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 -, a.a.O. RdNr. 8) und dass bei einer Dauer der studienvorbereitenden Maßnahmen von deutlich mehr als zwei Jahren in der Regel die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer die studienvorbereitenden Maßnahmen nicht in angemessener Zeit wird abschließen können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 05.06.2012 - 18 B 1483/11 -, a.a.O. RdNr. 9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2007 - 2 M 318/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17
    Die behördliche Ablehnung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.01.2007 - 2 M 318/06 -, juris RdNr. 4; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O.).

    Folge der vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung ist lediglich der Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers (§§ 50, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), der dazu führt, dass er - solange er sich im Bundesgebiet befindet - einstweilen so zu behandeln ist, als gelte sein Aufenthaltstitel als fortbestehend (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.01.2007 - 2 M 318/06 -, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 20.07.2007 - 19 CS 07.1363
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17
    Demgemäß handelt es sich bei dem in § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 AufenthG genannten Zeitraum von zwei Jahren nicht um eine "Regelfrist" für studienvorbereitende Maßnahmen, die nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, etwa bei Krankheit oder Schwangerschaft, überschritten werden darf (a.A. BayVGH, Beschl. v. 20.07.2007 - 19 CS 07.1363 -, juris RdNr. 21; NdsOVG, Beschl. v. 01.12.2010 - 8 ME 292/10 -, juris RdNr. 7).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2006 - 2 M 130/06

    Reichweite der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17
    Die zugrunde liegende Ausreiseverpflichtung bleibt bestehen (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.03.2006 - 2 M 130/06 -, juris RdNr. 5; Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 84 AufenthG RdNr. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2008 - 2 S 36.08

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: Wiederaufleben der Fiktionswirkung nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17
    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat nicht zur Folge, dass die mit der Versagung beendete Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG wieder auflebt (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 24.06.2008 - OVG 2 S 36.08 -, juris RdNr. 4).
  • OVG Bremen, 17.09.2010 - 1 B 169/10

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums; angemessene Studiendauer -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17
    Das gilt insbesondere dann, wenn die studienvorbereitenden Maßnahmen in ihre Endphase getreten sind und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch deren unmittelbar bevorstehenden Abschluss vereiteln würde (vgl. BremOVG, Beschl. v. 17.09.2010 - 1 B 169/10 -, juris RdNr. 2 zu einem überlangen Studium).
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2010 - 8 ME 292/10

    Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17
    Demgemäß handelt es sich bei dem in § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 AufenthG genannten Zeitraum von zwei Jahren nicht um eine "Regelfrist" für studienvorbereitende Maßnahmen, die nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts, etwa bei Krankheit oder Schwangerschaft, überschritten werden darf (a.A. BayVGH, Beschl. v. 20.07.2007 - 19 CS 07.1363 -, juris RdNr. 21; NdsOVG, Beschl. v. 01.12.2010 - 8 ME 292/10 -, juris RdNr. 7).
  • VGH Bayern, 11.01.2012 - 10 CS 11.2487

    Wiedereinsetzung; unverschuldete Fristversäumnis; aufenthaltserlaubnis zum Zwecke

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.05.2017 - 2 M 39/17
    Die hiernach anzustellende Prognose hat sich in erster Linie an den erkennbaren Bemühungen des Ausländers auszurichten, das Ziel seines Aufenthalts in der Bundesrepublik in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.01.2012 - 10 CS 11.2487 -, juris RdNr. 14; OVG BBg, Beschl. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14, OVG 3 M 62.14 -, juris RdNr. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung

    Zwar würde damit die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht wiederhergestellt, denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lässt gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit des Ablehnungsbescheids, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt und damit auch das Erlöschen der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.05.2017 - 2 M 39/17 -, juris RdNr. 17).
  • OVG Thüringen, 30.05.2023 - 4 EO 208/23

    Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Fiktionsbescheinigung während

    Der Gesetzgeber hat insoweit spezialgesetzlich geregelt, dass nur die Vollziehung oder Vollstreckung (der fortbestehenden gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG) im engeren Sinne nach Eintritt der aufschiebenden Wirkung unzulässig sein soll (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 2 M 39/17 -, juris Rn. 17; BeckOK, AufenthG § 84 Rn. 26 ff.).

    Insoweit wird dem Ausländer eine - eingeschränkte - Fortgeltungsbescheinigung (vgl. § 4a Abs. 4 AufenthG), aber keine Fortgeltungsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 81 Abs. 5 AufenthG erteilt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 2 M 39/17 - juris Rn. 17; Dienelt, AufenthG § 84 Rn. 28 ff.).

  • OVG Sachsen, 03.05.2019 - 3 B 96/19

    Studienvorbereitung; Studienkolleg; angemessener Zeitraum; Prognose

    9 2. Das Verwaltungsgericht hat sich hiervon ausgehend umfassend mit dem bisherigen Studierverhalten des Antragstellers auseinandergesetzt und zu Recht festgestellt, dass dieser seit seiner Einreise am 24. Juni 2016 in die Bundesrepublik Deutschland bis heute die Regelvorbereitungszeit von zwei Jahren (Nr. 16.0.6 Satz 1 VwV AufenthG, hierzu: OVG LSA, Beschl. v. 22. Mai 2017 - 2 M 39/17 -, juris Rn. 15 m. w. N.) schon jetzt überschritten hat und keine Umstände vorliegen, die es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gebieten, dem Antragsteller dennoch einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
  • VG Halle, 21.11.2018 - 1 B 231/18
    Folge der vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung ist lediglich der Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers (§§ 50, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), der dazu führt, dass er - solange er sich im Bundesgebiet befindet - einstweilen so zu behandeln ist, als gelte sein Aufenthaltstitel als fortbestehend (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 2 M 39/17 -, Rn. 17, juris).
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