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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2010 - 2 O 116/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,28435
OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2010 - 2 O 116/10 (https://dejure.org/2010,28435)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.10.2010 - 2 O 116/10 (https://dejure.org/2010,28435)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Oktober 2010 - 2 O 116/10 (https://dejure.org/2010,28435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 79 Abs 2 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 75 S 3 VwGO
    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Bescheidungsklage; Ermittlungsverfahren im Ausland als "zureichender Grund" für die Nichtbescheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bescheidungsausspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Grund für die Nichtbescheidung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Falle des Laufens eines Ermittlungsverfahren im Ausland wegen des Verdachts einer Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Prozesskostenhilfe für Bescheidungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bescheidungsausspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Grund für die Nichtbescheidung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Falle des Laufens eines Ermittlungsverfahren im Ausland wegen des Verdachts einer Straftat

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2010 - 2 O 116/10
    Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63 [66]).

    Eine vorsätzlich begangene Straftat kann grundsätzlich nicht als geringfügig angesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996, a. a. O.).

    Das kann trotz der gebotenen ordnungsrechtlichen Beurteilung etwa dann der Fall sein, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996, a. a. O.).

  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03

    Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2010 - 2 O 116/10
    Allerdings kann es auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen auch ein vorsätzlich begangener Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, InfAuslR 2005, 213 [215]).

    Sie kommt vielmehr auch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt, etwa wenn es sich offenbar um eine erstmalige strafrechtliche Verfehlung handelt, das Strafmaß gering ist und Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr nicht erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, a. a. O.) bzw. wenn die Straftat lediglich zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat (vgl. Nr. 55.2.2.3.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG; Beschl. d. Senats v. 09.02.2009 - 2 M 276/08 -, Juris, m. w. Nachw.).

  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2010 - 2 O 116/10
    Beinhaltet der bei der Ausgangsbehörde beantragte Verwaltungsakt - wie hier - eine Ermessensentscheidung, kommt ein einklagbarer Anspruch auf Bescheidung des Antrags in Betracht (vgl. hierzu die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vorb § 68 RdNr. 13, Fußn. 26; Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 68 RdNr. 20; Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 15; Schenke, DVBl 1996, 529 [538 ff.]; BVerwG, Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56.90 - NVwZ 1991, 1180 [1181]; Urt. v. 28.03.1968 - VIII C 22.67 -, BVerwGE 29, 239 [242 ff.]).

    Die Untätigkeitsklage unterliegt in solchen Fällen vielmehr unmittelbar der Abweisung, weil sich bei der gerichtlichen Prüfung erweist, dass der Kläger durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht in seinen Rechten verletzt ist (BVerwG, Urt. v. 28.03.1968, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2009 - 2 M 276/08

    Bleiberecht für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2010 - 2 O 116/10
    Sie kommt vielmehr auch im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt, etwa wenn es sich offenbar um eine erstmalige strafrechtliche Verfehlung handelt, das Strafmaß gering ist und Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr nicht erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, a. a. O.) bzw. wenn die Straftat lediglich zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat (vgl. Nr. 55.2.2.3.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG; Beschl. d. Senats v. 09.02.2009 - 2 M 276/08 -, Juris, m. w. Nachw.).

    Die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG sind in den Fällen des Familiennachzugs nicht auf der Ebene des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch Einordnung als Regel- oder Ausnahmefall, sondern allein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen (vgl. Beschl. d. Senats vom 09.02.2009 - 2 M 276/08 -, Juris, m. w. Nachw.).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2010 - 2 O 116/10
    Beinhaltet der bei der Ausgangsbehörde beantragte Verwaltungsakt - wie hier - eine Ermessensentscheidung, kommt ein einklagbarer Anspruch auf Bescheidung des Antrags in Betracht (vgl. hierzu die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vorb § 68 RdNr. 13, Fußn. 26; Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 68 RdNr. 20; Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 15; Schenke, DVBl 1996, 529 [538 ff.]; BVerwG, Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56.90 - NVwZ 1991, 1180 [1181]; Urt. v. 28.03.1968 - VIII C 22.67 -, BVerwGE 29, 239 [242 ff.]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2009 - 3 O 422/08

    Klage auf Erlass eines Widerspruchbescheides

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2010 - 2 O 116/10
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines (Widerspruchs-)Bescheids besteht zwar dann nicht, wenn eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen ist, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.04.1997 - 6 B 6.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 380; OVG LSA, Beschl. v. 26.03.2009 - 3 O 422/08 -, Juris, m. w. Nachw.).
  • VerfGH Bayern, 05.12.1995 - 12-VII-94
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2010 - 2 O 116/10
    Beinhaltet der bei der Ausgangsbehörde beantragte Verwaltungsakt - wie hier - eine Ermessensentscheidung, kommt ein einklagbarer Anspruch auf Bescheidung des Antrags in Betracht (vgl. hierzu die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vorb § 68 RdNr. 13, Fußn. 26; Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 68 RdNr. 20; Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb § 68 RdNr. 15; Schenke, DVBl 1996, 529 [538 ff.]; BVerwG, Beschl. v. 23.07.1991 - 3 C 56.90 - NVwZ 1991, 1180 [1181]; Urt. v. 28.03.1968 - VIII C 22.67 -, BVerwGE 29, 239 [242 ff.]).
  • BVerwG, 26.04.1991 - 1 B 149.90

    Zulässigkeit einer Klage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Falle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2010 - 2 O 116/10
    (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 75 RdNr. 9; BVerwG, Beschl. v. 26.04.1991 - 1 B 149/90 -, Juris).
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 2.71

    Durchführung des Widerspruchsverfahrens - Genehmigung für das Aufstellen von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2010 - 2 O 116/10
    Die durch § 75 Satz 3 VwGO zwingend vorgeschriebene Aussetzung steht der gerichtlichen Sachentscheidung entgegen (BVerwG, Urt. v. 23.03.1973 - IV C 2.72 -, BVerwGE 42, 108 [112]).
  • BVerwG, 28.04.1997 - 6 B 6.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erneute Zulassung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2010 - 2 O 116/10
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines (Widerspruchs-)Bescheids besteht zwar dann nicht, wenn eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen ist, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.04.1997 - 6 B 6.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 380; OVG LSA, Beschl. v. 26.03.2009 - 3 O 422/08 -, Juris, m. w. Nachw.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2011 - 2 O 126/11

    Prozesskostenhilfe für Untätigkeitsklage - Familiennachzug

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines (Widerspruchs-)Bescheids besteht hingegen nicht, wenn eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen ist, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.04.1997 - 6 B 6.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 380; Beschl. d. Senats v. 22.10.2010 - 2 O 116/10 - Juris; OVG LSA, Beschl. v. 26.03.2009 - 3 O 422/08 -, Juris, m. w. Nachw.).

    Bei einem auf bloße Bescheidung gerichteten Klagebegehren kommt es maßgeblich darauf an, ob die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.10.2010, a.a.O).

    In diesem Fall spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.10.2010, a.a.O.).

  • VG Magdeburg, 26.02.2020 - 2 A 303/19

    Zulässigkeit einer reinen Bescheidungsklage, Begründetheit einer reinen

    Zulässig ist ein reiner Bescheidungsantrag jedoch im Falle einer auf Bescheidung gerichteten Klage, wenn gerade keine gebundene Rechtsentscheidung durch die Behörde, sondern eine Ermessensentscheidung, zu treffen ist (OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 2 O 116/10, Rn. 11, juris).

    Für die Zulässigkeit der Klage ist auch unerheblich, ob ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis vorliegt oder nicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2010, a. a. O., Rn. 12, juris).

    Ergibt die Prüfung der Untätigkeitsklage von vornherein, dass das von der Verwaltungsbehörde nicht beschiedene Sachbegehren offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich nicht besteht, so kann die Untätigkeitsklage nicht mit dem Ziel, die Behörde zur Nachholung der Entscheidung zu veranlassen, zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 75 Satz 3 VwGO, noch gar zur Verurteilung der Behörde auf Erteilung eines (in seinem ablehnenden Inhalt feststehenden) Bescheides führen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2010, a. a. O., Rn. 14, juris).

  • VG Schleswig, 07.02.2019 - 1 A 66/16

    Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis für einen minderjährigen Ausländer trotz

    Bei einem auf bloße Bescheidung gerichteten Klagebegehren kommt es maßgeblich darauf an, ob die Sache im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 2 O 116/10 - juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.03.2021 - 4 LA 228/19

    Aufenthaltserlaubnis -Neubescheidung bei einer Untätigkeitsklage

    Wenn das Verwaltungsgericht in dieser Konstellation mit dem OVG Magdeburg (Beschl. v. 22.10.2010 - 2 O 116/10 - juris Rn. 14) davon spricht, dass das nicht beschiedene Sachbegehren "offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann", kann damit nur gemeint sein, dass es schon an den Anspruchsvoraussetzungen fehlt und es auf eine (neuerliche) Ermessensbetätigung nicht mehr ankommen kann mit der Folge, dass der geltend gemachte Anspruch auf (Neu-)Bescheidung "offensichtlich" nicht besteht und die Bescheidungsklage deshalb auch im Gewand einer Untätigkeitsklage sogleich als unbegründet abgewiesen werden kann (statt das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen oder zum Erlass eines Verwaltungsaktes zu verpflichten, dessen Inhalt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schon feststeht).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 O 27/20

    Prozesskostenhilfe für eine auf Bescheidung eines Antrags auf

    Die auf Verurteilung der Verwaltungsbehörde zur Antragsbescheidung gerichtete Untätigkeitsklage unterliegt der Abweisung, wenn die gerichtliche Prüfung ergibt, dass der bei der Behörde geltend gemachte materielle Anspruch nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2010 - 2 O 116/10 - juris Rn. 14; OVG Bbg, Beschluss vom 2. April 2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 7).
  • VG Karlsruhe, 28.02.2012 - 6 K 1754/10

    Untersagung der Nutzung eines Saals zu anderen als kirchlichen Zwecken

    Die Klägerin kann auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihren Antrag auf bauordnungsrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden (vgl. zur Zulässigkeit einer auf Bescheidung eines Antrags gerichteten Untätigkeitsklage: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.10.2010 - 2 O 116/10 - ).
  • VG Halle, 30.11.2011 - 4 A 416/10

    Immissionsschutz; Voraussetzungen der Genehmigung einer Dickstoffversatzanlage

    Solange ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dafür vorliegt, dass über den Antrag des Klägers noch nicht entschieden ist, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung - auch über einen Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - nicht vor (OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 2 O 116/10 - juris Rn. 16).
  • OVG Bremen, 01.07.2011 - 1 S 49/10

    Untätigkeitsklage, Strafverfahren, Ausländerbehörde, Amtsermittlung,

    Auch dann, wenn ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 3VwGO zu bejahen ist, rechtfertigt dies nicht die Abweisung der Klage als unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 26.04.1991 - 1 B 149.90 -, juris, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.10.2010 - 2 O 116/10, juris, BayVGH, Beschluss vom 26.10.2006 - 24 C 06.2674 -, juris).
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