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   OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17   

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OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17 (https://dejure.org/2018,2054)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.01.2018 - 2 L 103/17 (https://dejure.org/2018,2054)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 (https://dejure.org/2018,2054)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Asylverfahren; Vorliegen eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung im Asylverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 748
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Sachsen, 14.04.2015 - 1 A 406/14

    Verlegungsantrag, Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17
    Bei Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung im Sinne von § 227 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 - 1 A 406/14 -, juris RdNr. 9).

    Diese setzt allerdings voraus, dass der Prozessbevollmächtigte durch den geplanten Urlaub an der Wahrnehmung des Termins unzumutbar gehindert ist, was bei Ortsabwesenheit durch eine schon vor Terminsladung gebuchte Reise, etwa ins Ausland, der Fall sein dürfte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 - 1 A 406/14 -, a.a.O. RdNr. 11).

    In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist jedoch grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft oder die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 21.07.1999 - 3 ZKO 158/97 -, juris RdNr. 12; Beschl. d. Senats v. 24.09.2008 - 2 L 86/08 -, juris RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 - 1 A 406/14 -, a.a.O. RdNr. 13).

    Allerdings gilt dies nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.09.2008 - 2 L 86/08 -, a.a.O. RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 - 1 A 406/14 -, a.a.O. RdNr. 13).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.09.2008 - 2 L 86/08

    Zur Ablehnung einer Terminsverlegung und zur Darlegung der Klärungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17
    In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist jedoch grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft oder die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 21.07.1999 - 3 ZKO 158/97 -, juris RdNr. 12; Beschl. d. Senats v. 24.09.2008 - 2 L 86/08 -, juris RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 - 1 A 406/14 -, a.a.O. RdNr. 13).

    Allerdings gilt dies nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.09.2008 - 2 L 86/08 -, a.a.O. RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 14.04.2015 - 1 A 406/14 -, a.a.O. RdNr. 13).

  • VGH Bayern, 28.07.2014 - 20 ZB 14.50012

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Keine Zulassungsgründe dargelegt; Auslaufendes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17
    Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisibelen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichtes nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.07.2014 - 20 ZB 14.50012 -, juris RdNr. 2).
  • EGMR, 18.11.2014 - 52589/13

    Iran, Glaubwürdigkeit, Glaubhaftmachung, Kopien, Beweislast, Beweismittel,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17
    b) Soweit die Klägerin meint, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18.11.2014 (Az: 52589/13 - M.A. gegen Schweiz) dürfe es nicht zu ihren Lasten gehen, wenn es zweifelhaft geblieben sein sollte, ob ihre Darstellung zutreffe, so fehlt es bereits an der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, die einer grundsätzlichen Klärung zugänglich ist.
  • VGH Bayern, 22.03.1999 - 20 ZB 99.30901
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17
    Das besondere Interesse an der Teilnahme gerade des Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung muss dem Gericht unter substantiierter Darlegung der Gründe offensichtlich gemacht werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.03.1999 - 20 ZB 99.30901 -, juris RdNr. 2).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17
    Eine Verletzung dieses Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74 -, juris RdNr. 17).
  • BVerwG, 30.08.1982 - 9 C 1.81

    Terminsänderung - Verweigerung - Rechtliches Gehör

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17
    Sie hatte damit hinreichend Gelegenheit, mit Unterstützung ihres Prozessbevollmächtigten ihre Asylgründe umfassend darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen, wobei es zu ihren Obliegenheiten gehörte, den Sachverhalt, aus dem sie für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will, vollständig darzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1982 - BVerwG 9 C 1.81 -, juris RdNr. 11).
  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17
    Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende "erhebliche" Gründe i.S.d. § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.1995 - BVerwG 9 B 1.95 -, juris RdNr. 3).
  • BVerfG, 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung politischer Verfolgung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17
    Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn der Richter im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit zur Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen zu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen ist (BVerfG, Beschl. v. 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -, juris RdNr. 10).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2018 - 2 L 103/17
    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris RdNr. 39).
  • OVG Thüringen, 21.07.1999 - 3 ZKO 158/97

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Ladung; Zustellung; Empfangsbekenntnis;

  • BFH, 21.10.2020 - VII B 119/19

    Erfordernis und Glaubhaftmachung einer ladungsfähigen Anschrift

    Auch hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens Terminwünsche der Beteiligten zu berücksichtigen; wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung gebührt der Terminplanung des Gerichts aber in der Regel Vorrang (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 28; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts --OVG -- des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.01.2018 - 2 L 103/17, juris, Rz 15 ff.).

    Das genügt nicht (vgl. etwa Beschluss des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.01.2018 - 2 L 103/17, juris, Rz 15 bis 19; BayVGH-Beschluss vom 22.03.1999 - 20 ZB 99.30901, juris, Rz 2).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2018 - 1 L 68/18

    Auswahl bei Vorhandensein mehrerer geeigneter Bewerber für eine vorbehaltene

    Bei Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Verlegung im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

    In Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, ist grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft und gegebenenfalls die Heranziehung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 14. April 2015 - 1 A 406/14 -, juris Rn. 13, jew. m. w. N.; s. zur Unterbevollmächtigung bei Vertretung des Beteiligten durch einen Einzelanwalt auch BSG, Beschluss vom 30. September 2015 - B 3 KR 23/15 B -, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschluss vom 3. April 2018 - 5 A 179/17.A -, juris Rn. 5).

    Dies gilt allerdings nur, wenn die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2018, a. a. O.; SächsOVG, Beschluss vom 14. April 2015, a. a. O.).

    Der weitere Einwand des Klägers, es habe sich nicht um ein besonders eilbedürftiges Verfahren gehandelt, geht bereits im Ausgangspunkt fehl, weil eine Terminsverlegung gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO nur aus erheblichen Gründen in Betracht kommt und im Übrigen gegen eine Terminsverlegung stets das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot (vgl. etwa § 87 Abs. 1, § 87b VwGO) spricht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2018, a. a. O. Rn. 19).

  • OVG Sachsen, 12.07.2021 - 6 A 387/18

    Asylrecht; Russische Föderation; Tschetschenien; Verletzung rechtlichen Gehörs;

    GK-AsylG, Stand: März 2019, § 78 AsylG Rn. 308).14 Sind auch diese verhindert, oder handelt es sich - wie bei dem Bevollmächtigten, der hier erstinstanzlich mandatiert war - um einen Einzelanwalt, kann darüber hinaus auch die Heranziehung eines anderen Rechtanwalts zumutbar sein (SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 9. Juli 1996 - 24 A 2999/96.A -, juris Rn. 18; a. A. Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Aufl. 2019, § 78 AsylG Rn. 169).

    Die Zumutbarkeit der Vertretung durch einen anderen als den sachbearbeitenden oder beauftragten Rechtsanwalt setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die Einarbeitung eines Vertreters in den Prozessstoff möglich und zumutbar ist; daran kann es fehlen, wenn die Einarbeitungszeit zu kurz oder der Prozessstoff zu umfangreich ist oder die Rechtsmaterie Spezialkenntnisse erfordert (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2015 a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2018 a. a. O.).

    Im Einzelfall kann auch ein besonderes Vertrauensverhältnis die Verweisung auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt unzumutbar machen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 23. Januar 2018 a. a. O. Rn. 15).

  • BFH, 21.10.2020 - VII B 121/19

    Zur Auslegung des Klagebegehrens bei mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der

    Auch hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens Terminwünsche der Beteiligten zu berücksichtigen; wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung gebührt der Terminplanung des Gerichts aber in der Regel Vorrang (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 28; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.01.2018 - 2 L 103/17, juris, Rz 15 ff., Rz 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2018 - 9 A 1980/17

    Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten und dargelegten Versagung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1994 - 8 B 179.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2017 - 13 A 1601/16.A -, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris Rn. 13 ff.
  • VG Cottbus, 16.12.2021 - 1 L 374/21
    Unabhängig davon, dass dieser kurz vor dem Anhörungstermin am 14. Oktober 2021 gestellte Antrag einen wichtigen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO schon deshalb nicht hinreichend darlegt, weil die "Vorsprachetermine" der Kanzleikollegen "beim Landesamt für Einwanderung" in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nicht konkretisiert werden, ist auch insoweit darauf zu verweisen, dass es für einen Rechtsanwalt in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft nicht möglich ist, auch zumutbar sein kann, einen kanzleifremden Rechtsanwalt heranzuziehen (etwa: Sächsisches OVG, Beschl. v. 12. Juli 2021 - 6 A 387/18.A -, juris Rn. 13; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. Januar 2018 - 2 L 103/17 -, juris Rn. 13).
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