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   OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 2 O 18/20   

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https://dejure.org/2020,10107
OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 2 O 18/20 (https://dejure.org/2020,10107)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.04.2020 - 2 O 18/20 (https://dejure.org/2020,10107)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. April 2020 - 2 O 18/20 (https://dejure.org/2020,10107)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 17 Abs 2 S 1 GVG, § 40 Abs 1 S 1 VwGO
    Rechtswegverweisung bei Fischereipachtvertrag und Streit um die Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Hegepflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17 Abs. 2 S. 1; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
    Fischereiausübungsrecht; Fischereipachtvertrag; Hegepflicht; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtswegverweisung; Verwaltungsrechtsweg

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.01.2015 - 1 O 146/14

    Rechtsweg bei vorläufiger Untersagung des Abschlusses eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 2 O 18/20
    Ein Fischereipachtvertrag ist zwar zivilrechtlicher Natur (OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 O 146/14 - juris Rn. 3).

    Ein solcher Vertrag ist zivilrechtlicher Natur (OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 O 146/14 - juris Rn. 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2018 - 1 E 281/18

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs i.R.d. Untersagung der Besetzung des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 2 O 18/20
    Eine Anwendung des § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG für die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist ausgeschlossen, weil jene (vom Verwaltungsgericht angewendete) Vorschrift nur die Kosten im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht erfasst (OVG NW, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 1 E 281/18 - juris Rn. 27).

    Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat auf der Grundlage des § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner als unterliegende Gegenpartei zu tragen, weil er der Beschwerde mit Schriftsätzen vom 3. März 2020 und 20. April 2020 entgegengetreten ist und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat (vgl. OVG NW, Beschluss vom 12. Juli 2018, a.a.O., Rn. 29).

  • BVerwG, 26.04.2016 - 1 A 9.15

    Vereinsverbot; Betätigungsverbot; Organisationsverbot; Vollzug; erstinstanzliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 2 O 18/20
    Eine Entscheidung über die rechtlichen Konsequenzen von im Lauf des Verfahrens eingetretenen Ereignissen für den Erfolg einer Klage bzw. eines Antrages obliegt nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 17 Abs. 2 GVG) allein dem zuständigen Gericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2016 - 1 A 9.15 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 04.03.2015 - 6 B 58.14

    Rechtswegverweisung; Verbreitung von Fernsehprogrammen mit Must-Carry-Status im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 2 O 18/20
    Daraus folgt, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg schon dann zulässig ist, wenn sich nicht offensichtlich, d.h. nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klage- bzw. Antragsbegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58.14 - juris Rn. 11, m.w.N.).
  • BVerwG, 26.03.2018 - 7 B 8.17

    Unterlassungsanspruch bzgl. der Durchführung der Verwertung und Vermarktung von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 2 O 18/20
    Bei einer Klage bzw. einem Antrag auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ist daher nicht auf die Rechtsnatur der geforderten Handlung oder Unterlassung, sondern den Charakter des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 7 B 8.17 - juris Rn. 5, m.w.N).
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