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   OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 28/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 28/20 (https://dejure.org/2020,23296)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.06.2020 - 2 M 28/20 (https://dejure.org/2020,23296)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 2 M 28/20 (https://dejure.org/2020,23296)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.03.2011 - 2 M 28/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Abschiebungsschutz bei abgelehntem Folgeantrag

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 28/20
    Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob in der hier gegebenen Fallkonstellation (Konkretisierung einer Abschiebungsandrohung) im Regelfall (nur) die Verpflichtung des Bundesamts in Betracht kommt, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der betroffene Ausländer nicht abgeschoben werden darf, wie dies gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bei einem abgelehnten Asylfolgeantrag der Fall ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 2. März 2011 - 2 M 28/11 - juris Rn. 6 ff.).

    Jedenfalls in einer Situation, in der zu befürchten ist, dass das Bundesamt den Vollzug der Abschiebung nicht mehr rechtzeitig durch eine solche Mitteilung an die für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde verhindern kann, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung unmittelbar gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht, weil sonst der Anspruch des Ausländers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdet wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2011, a.a.O., Rn 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14

    Anschlussbeitrag; persönliche Beitragspflicht; Einmaligkeit des Beitrags;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 28/20
    Die Erklärungen eines Antragstellers sind regelmäßig darauf gerichtet, das Ziel gegenüber dem richtigen Antragsgegner zu erreichen; sie sind insoweit einer Auslegung bzw. Umdeutung hinsichtlich des Passivrubrums fähig (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 12. Februar 2015 - OVG 9 S 9.14 - juris Rn. 12).(Rn.12).

    Die Erklärungen eines Antragstellers sind regelmäßig darauf gerichtet, das Ziel gegenüber dem richtigen Antragsgegner zu erreichen; sie sind insoweit einer Auslegung bzw. Umdeutung hinsichtlich des Passivrubrums fähig (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 12. Februar 2015 - OVG 9 S 9.14 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 29.06.2021 - 8 B 58.20

    Rechtswidrige Beanstandung der Kreisumlagefestsetzung und Ersatzvornahme

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 28/20
    Die Abschiebungsandrohung werde auch nach der Konkretisierung im Hinblick auf den Zielstaat Marokko durch den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2020 nicht vollziehbar, weil das Gericht durch Beschluss vom gleichen Tag (8 B 58/20 MD) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid wiederhergestellt habe.
  • BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19

    Unwirksame Konzentrationszonenplanung wegen fehlender hinreichender

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 28/20
    § 88 VwGO ermächtigt das Gericht dagegen nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und anstelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas Anderes anzunehmen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 5, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - 2 O 41/10

    Streitwert bei Streitigkeiten um eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 28/20
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris; Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung in der Regel auch im Eilverfahren der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 ?, zu Grunde zu legen.
  • BVerwG, 01.09.2010 - 9 B 80.09

    Verfahrensmangel; Verfahrensrüge; Ermittlung des Klagebegehrens; Klageantrag;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 28/20
    Es hat das tatsächliche Rechtsschutzbegehren des Klägers zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 9 B 80.09 - juris Rn. 3, m.w.N).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2019 - 2 M 21/19

    Abschiebungsschutz für ein Aufenthaltserlaubnisverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 28/20
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris; Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 M 21/19 - juris Rn. 27) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung in der Regel auch im Eilverfahren der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500,00 ?, zu Grunde zu legen.
  • BVerwG, 02.03.2021 - 8 B 56.20

    Rücknahme einer Zuwendung hinsichtlich Förderschädlichkeit des Abschlusses eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 28/20
    Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 (8 B 56/20 MD) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, weil das Bundesamt die Notwendigkeit und das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung der geänderten Abschiebungsandrohung nicht habe begründen können.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.10.2020 - 2 M 89/20

    Abschiebung zur Nachholung des Visumverfahrens bei deutschem Kind

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 M 28/20 - juris Rn. 15 m.w.N.) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung - wie hier - in der Regel auch im Eilverfahren der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 2.500 ?, zu Grunde zu legen.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2020 - 12 S 2380/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung nach Ablehnung eines

    Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greift auch dann nicht, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG effektiver Eilrechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung nur durch einen Antrag erreicht werden kann, der gegen den Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Behörden gerichtet ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 M 28/20 -, juris Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2019 - 7 B 11544/18 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.02.2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 19; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 71 Rn. 121; Hailbronner, AuslR, § 71 AsylG Rn. 111).
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 07.12.2020 - KGH.EKD II-124/30
    Dem Antrag wurde seitens der Schlichtungsstelle mit Beschluss vom 4. Juni 2020 (2 M 28/20) nur teilweise entsprochen, da in Bezug auf die Aufstellung von Grundsätzen für die Dienstplanung im Bereich Pflege noch keine ausreichenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten geführt worden seien.
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