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   OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 32/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 32/20 (https://dejure.org/2020,22310)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.06.2020 - 2 M 32/20 (https://dejure.org/2020,22310)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 2 M 32/20 (https://dejure.org/2020,22310)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 34 Abs 2 BauGB, § 3 BauNVO, § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO, § 15 Abs 1 S 2 BauNVO, § 4 Abs 2 Nr 4 BauNVO
    Anfechtung einer Baugenehmigung zur Sanierung und Erweiterung eines Feuerwehrhauses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Feuerwehrgerätehaus verhindert Einstufung als faktisches reines Wohngebiet!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 914
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2019 - 10 A 1114/17

    Klage gegen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 32/20
    Dafür spricht bereits, dass das voraussichtlich nicht außer Acht zu lassende Feuerwehrhaus als Anlage für Verwaltungen (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2014, a.a.O., Rn. 29 ff.; OVG NW, Urteil vom 23. September 2019 - 10 A 1114/17 - juris Rn. 39) in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig wäre.

    Solche Immissionen, die die Wohnruhe nur an einzelnen Tagen im Jahr kurzzeitig stören, sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich verträglich (vgl. OVG NW, Urteil vom 23. September 2019, a.a.O., Rn. 42).

    Diese bestimmen sich bei einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr nach ihrem typischen Tätigkeitsspektrum und ihrer damit verbundenen personellen und sachlichen Ausstattung (vgl. BayVGH, Urteil vom 16.01.2014, a.a.O., Rn. 33; OVG NW, Urteil vom 23. September 2019, a.a.O., Rn. 42).

    Die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NW (Urteil vom 23. September 2019, a.a.O., Rn. 60 ff.) vertretene Rechtsauffassung, dass Einsatzfahrten im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach der TA Lärm für die Antragstellerin mit Rücksicht auf die soziale Adäquanz der dadurch verursachten Geräuschimmissionen zumutbar sein können, greift die Beschwerde nicht an.

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 32/20
    Soweit sich der Standort des Feuerwehrhauses in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinden sollte, wo Anlagen für Verwaltungen ausnahmsweise zulässig sind, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 - juris Rn. 11, 13, 15 f.) Folgendes: Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn die "Anlage für Verwaltungen" den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist.

    So bringen etwa die von einem Zustellstützpunkt der Post nach Umfang, Einzugsbereich sowie Zu- und Abgangsverkehr ausgelösten Störungen Unruhe in das betreffende Gebiet und stellen regelhaft erhebliche Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe dar, womit die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets, nämlich vorwiegend dem Wohnen zu dienen, gefährdet wird (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O. Rn. 17).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., Rn. 11).

  • VGH Bayern, 16.01.2014 - 9 B 10.2528

    Nachbarklage gegen Vorbescheid für Feuerwehrgerätehaus im (faktischen)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 32/20
    So hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 16. Januar 2014 - 9 B 10.2528 - juris Rn. 20) angenommen, eine von der Freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde als Feuerwehrgerätehaus genutzte Halle sei zwar - was bei dieser Nutzungsart im Übrigen naheliege - im betreffenden Gebiet (allgemeines Wohngebiet) singulär; sie stehe jedoch zu der sie umgebenden Bebauung nicht in einem so auffälligen Kontrast, dass sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Betracht zu bleiben hätte und ihr deshalb eine gebietsprägende Wirkung abzusprechen wäre.

    Dafür spricht bereits, dass das voraussichtlich nicht außer Acht zu lassende Feuerwehrhaus als Anlage für Verwaltungen (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2014, a.a.O., Rn. 29 ff.; OVG NW, Urteil vom 23. September 2019 - 10 A 1114/17 - juris Rn. 39) in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig wäre.

    Solche, die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets gefährdende Störungen löst der Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr nach ihrem typischen Tätigkeitsspektrum regelmäßig nicht aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2014, a.a.O., Rn. 33).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 154/18

    Anfechtung einer Bodenabbaugenehmigung durch Nachbarn

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 32/20
    Zeigt sich nach Erhebung der Anfechtungsklage des Nachbarn aufgrund einer nachgereichten Immissionsprognose, dass die angefochtene Genehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt, kommt es nicht darauf an, ob die behördliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen im Verwaltungsverfahren wegen unzureichender Kenntnisse über die auf Nachbargrundstücke einwirkenden Immissionen unvollständig war (vgl. Beschluss des Senats vom 8. März 2019 - 2 M 154/18 - juris Rn. 23).
  • VG Koblenz, 06.03.2007 - 7 K 510/06

    Büro eines Handwerksbetriebes in Allgemeinem Wohngebiet zulässig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 32/20
    Das Büro des Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbetriebes könnte nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nichtstörender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig sein (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 6. März 2007 - 7 K 510/06.KO - juris).
  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 32/20
    Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - juris Rn. 24) vorträgt, ein Vorhaben dürfe die gegebene Situation nicht verschlechtern, stören, belasten oder sonst nachteilig in Bewegung bringen und weder bewältigungsbedürftige Spannungen auslösen noch bereits vorhandene Spannungen erhöhen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Anforderungen im zitierten Urteil im Zusammenhang mit dem Einfügen eines Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB aufgestellt hat und nicht bei der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens in einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2020 - 10 S 30.19

    Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei Beachtung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 32/20
    Allein der Umstand, dass Werte einer DIN nicht eingehalten werden, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. OVG BBg, Beschluss vom 30. März 2020 - OVG 10 S 30.19 - juris Rn. 14, 17).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 56.80

    Zulässigkeit der Nutzung von Räumen durch freie und ähnliche Berufe i.S. des § 13

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 32/20
    Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, ist dadurch gekennzeichnet, dass in unabhängiger Stellung Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen; Betriebe oder Betriebsteile des Handels, des Handwerks, der Industrie gehören nicht zu den freien oder ähnlichen Berufen (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 56.80 - juris Rn 10 f.).
  • VGH Bayern, 08.06.1999 - 2 CS 98.859
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 32/20
    Bei der Prüfung, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht, kommt der Darstellung im Flächennutzungsplan keine rechtliche Bedeutung zu; für die Bestimmung des Gebietscharakters allein maßgeblich sind vielmehr die in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Nutzungen, soweit sie den Charakter des Baugrundstücks prägen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 2 CS 98.859 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2020 - 2 M 32/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 12 ff.) richtet sich gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab.
  • BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06

    Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot

  • BVerwG, 11.02.2000 - 4 B 1.00

    Begriff der "näheren Umgebung" i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB; Begriff der "Umgebung"

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.02.2019 - 1 MB 1/19

    Kindertagesstätte in einem faktischen reinen Wohngebiet;

  • BVerwG, 16.12.2008 - 4 B 68.08

    Regelungsgehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO und Begriff der "Eigenart des Baugebiets"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2015 - 2 L 184/10

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung zur Umnutzung

  • BVerwG, 29.03.2022 - 4 C 6.20

    Gebietsverträglichkeit eines Feuerwehrgerätehauses; Anlagen für Verwaltungen

    Ein Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr ist daher eine Anlage für Verwaltungen in diesem Sinne, nämlich für die Verwaltung des landesrechtlich geregelten Brandschutzes (ebenso VGH München, Urteil vom 16. Januar 2014 - 9 B 10.25 28 - NVwZ-RR 2014, 508 ; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 M 32/20 - NVwZ-RR 2020, 914 ; Stock a. a. O. Rn. 131; Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 4 Rn. 86; Schimpfermann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 4 Rn. 12).

    Ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich auch dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung dient, ist im allgemeinen Wohngebiet daher gebietsverträglich (ebenso VGH München, Urteil vom 16. Januar 2014 - 9 B 10.25 28 - NVwZ-RR 2014, 508 ; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 M 32/20 - NVwZ-RR 2020, 914 ; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 4 BauNVO Rn. 132; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper BeckOK BauNVO, Stand April 2022, § 4 Rn. 130).

  • BVerwG, 29.03.2022 - 4 C 6
    Ein Feuerwehrgerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr ist daher eine Anlage für Verwaltungen in diesem Sinne, nämlich für die Verwaltung des landesrechtlich geregelten Brandschutzes (ebenso VGH München, Urteil vom 16. Januar 2014 - 9 B 10.25 28 - NVwZ-RR 2014, 508 < 509>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 M 32/20 - NVwZ-RR 2020, 914 < 918>; Stock a. a. O. Rn. 131; Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 4 Rn. 86; Schimpfermann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, § 4 Rn. 12).

    Ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich auch dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung dient, ist im allgemeinen Wohngebiet daher gebietsverträglich (ebenso VGH München, Urteil vom 16. Januar 2014 - 9 B 10.25 28 - NVwZ-RR 2014, 508 < 509>; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 M 32/20 - NVwZ-RR 2020, 914 < 918>; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2021, § 4 BauNVO Rn. 132; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper BeckOK BauNVO, Stand April 2022, § 4 Rn. 130).

  • VG Halle, 14.04.2021 - 2 B 100/21
    Die Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er einen eigenen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. auch OVG LSA Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 M 32/20 - und vom 28. Mai 2018 - 2 M 82/18 -).
  • VG Halle, 17.01.2022 - 2 B 270/21
    Die Beigeladenen sind an den Kosten nicht zu beteiligen, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt haben (vgl. auch OVG LSA, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 M 32/20 - und vom 28. Mai 2018 - 2 M 82/18 -).
  • VG Halle, 08.12.2021 - 2 B 229/21
    Die Kosten der beigeladenen Bauherrin sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 2 M 32/20 - und vom 28. Mai 2018 - 2 M 82/18 - ; vgl. auch VG Halle, Urteil vom 8. Oktober 2020 - 2 B 111/20 -).
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