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   OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2015 - 2 O 171/15   

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https://dejure.org/2015,46567
OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2015 - 2 O 171/15 (https://dejure.org/2015,46567)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.12.2015 - 2 O 171/15 (https://dejure.org/2015,46567)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Dezember 2015 - 2 O 171/15 (https://dejure.org/2015,46567)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114
    Erledigung; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfe nach Erledigung; Eine auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Klage ist regelmäßig unzulässig

  • rechtsportal.de

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erledigung; Statthaftigkeit einer auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 717
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 15.10.2013 - 6 A 1492/13

    Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2015 - 2 O 171/15
    Eine auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Klage ist regelmäßig unzulässig (vgl. VGH München , Beschl. v. 01.07.2013 - 7 ZB 13.305 - VGH Kassel, Beschl. v. 15.10.2013 - 6 A 1492/13.Z -.(Rn.5).

    Eine auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Klage ist regelmäßig - so auch hier - unzulässig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.07.2013 - 7 ZB 13.305 -, juris RdNr. 12; HessVGH, Beschl. v. 15.10.2013 - 6 A 1492/13.Z -, juris RdNr. 16).

  • VGH Bayern, 01.07.2013 - 7 ZB 13.305

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2015 - 2 O 171/15
    Eine auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Klage ist regelmäßig unzulässig (vgl. VGH München , Beschl. v. 01.07.2013 - 7 ZB 13.305 - VGH Kassel, Beschl. v. 15.10.2013 - 6 A 1492/13.Z -.(Rn.5).

    Eine auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Klage ist regelmäßig - so auch hier - unzulässig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.07.2013 - 7 ZB 13.305 -, juris RdNr. 12; HessVGH, Beschl. v. 15.10.2013 - 6 A 1492/13.Z -, juris RdNr. 16).

  • VG Neustadt, 21.04.2010 - 1 K 1171/09

    Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides; steuerlicher Billigkeitserlass

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2015 - 2 O 171/15
    Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, dass - mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Drittwiderspruchskonstellation - grundsätzlich kein subjektives Recht auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht (vgl. VG Neustadt , Urt. v. 21.04.2010 - 1 K 1171/09.NW -, juris RdNr. 24 ff.).

    Denn die Frage der Ausgestaltung des gesetzlichen Klagekatalogs und die prozessuale Zulässigkeit einer Klage hängen insoweit nicht von der dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage ab, ob die maßgebliche Norm eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung erfordert (vgl. umfassend: VG Neustadt , Urt. v. 21.04.2010 - 1 K 1171/09.NW -, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2009 - 2 O 22/09

    Übergang von Untätigkeitsklage auf Verpflichtungsklage

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2015 - 2 O 171/15
    Zwar hat sich die Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht, im Wesentlichen mit gebundenen Entscheidungen befasst (vgl. auch Beschl. d. Senats v. 20.05.2009 - 2 O 22/09 -, juris RdNr. 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2015 - 2 O 9/15

    Prozesskostenhilfe nach Erledigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2015 - 2 O 171/15
    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.02.2015 - 2 O 9/15 -, juris RdNr. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.08.2011 - 1 O 128/11

    Keine Prozesskostenhilfe bei Antragstellung erst nach instanzabschließender

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2015 - 2 O 171/15
    Sie kann ausnahmsweise in Fällen geboten sein, in denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24.08.2011 - 1 O 128/11 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.06.2005 - 1 O 55/05
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2015 - 2 O 171/15
    Hat es der bedürftige Prozessbeteiligte selbst in der Hand, eine Entscheidung des Gerichts zum Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen, bevor die Rechtshängigkeit wegfällt, ist für Billigkeitserwägungen kein Raum (OVG MV, Beschl. v. 03.06.2005 - 1 O 55/05 -, juris RdNr. 9 ff.).
  • OVG Sachsen, 13.05.2009 - 1 A 62/08

    Untätigkeitsklage; Bauaufsichtliches Einschreiten; Befreiung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2015 - 2 O 171/15
    Die Regelungen der §§ 68 ff. VwGO beschreiben somit vorprozessuale Obliegenheiten, enthalten aber keine isoliert einklagbaren Rechte und Pflichten innerhalb des Verwaltungsrechtsverhältnisses; die rechtlichen Interessen der Klägerseite sind insoweit durch die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO hinreichend geschützt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13.05.2009 - 1 A 62/08 -, juris RdNr. 24 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 20.05.2014 - 11 PA 186/13

    Abwarten der Vorlage der Begründung bis zum Ablauf der vom Beschwerdeführer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2015 - 2 O 171/15
    Gleiches gilt, wenn der Kläger vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2014 - 11 PA 186/13 -, juris RdNr. 8).
  • OVG Saarland, 10.07.2019 - 1 A 29/18

    Absehen von der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer

    Zur Begründung hat sie vorgetragen, wie bereits vom Oberverwaltungsgericht Magdeburg in dessen Entscheidung vom 23.12.2015 (Az. 2 O 171/15) unter Auswertung der gesetzlichen Systematik der §§ 68, 75, 79 Abs. 2, 113 Abs. 5 und 114 VwGO dargelegt, stehe dem Einzelnen ein Recht aus § 75 VwGO auf Erlass eines Widerspruchsbescheides nicht zu.

    Insoweit ist das Verwaltungsgericht dem von ihm ausführlich zitierten Beschluss des OVG Magdeburg vom 23.12.2015 - 2 O 171/15 - gefolgt.

  • VG Saarlouis, 10.01.2017 - 5 K 1658/16

    Verpflichtung zur Entscheidung über den Widerspruch gegen eine straßenrechtliche

    Insofern werde auf den Beschluss des OVG Magdeburg vom 23.12.2015 - 2 O 171/15 - verwiesen.

    Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf den Beschluss des OVG Magdeburg vom 23.12.2015 - 2 O 171/15 - hingewiesen, in dem es heißt:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2017 - 4 L 226/16

    Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides; Anforderungen an die Erhebung

    Denn in derartigen Fällen fehlt in aller Regel das notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997 - 6 B 6/97 -, juris, Rn. 28; OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2009 - 3 O 422/08 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 O 171/15 -, juris, Rn. 5 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 -, juris, Rn. 27; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. August 1998 - 4 Bf 247/98 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000 - 22 A 5440/99, juris, Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. April 2009 - 4 PA 276/08 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 1 A 62/08 -, juris, Rn. 24; VGH Bayern, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 7 ZB 13.305 -, juris, Rn. 12; Brenner , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 22; Geis , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 68 Rn. 10; Dolde / Porsch , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 2 ; Brink , in: BeckOK VwGO, § 75 Rn. 2 ; Saurenhaus / Buchheister , in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 75 Rn. 1; Schoch , in: Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 20 Rn. 81; v. Schledorn , NVwZ 1995, S. 250 ; a. A. W.-R. Schenke , in: Kopp/Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 75 Rn. 1a; Ramsauer , in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 79 Rn. 64; Lorenz , Verwaltungsprozessrecht, 1999, § 19 Rn. 24; jew. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 8 PA 6/21

    Bewilligungsreife; Erledigung: PKH; Erledigungserklärung; Prozesskostenhilfe;

    Soweit in der Rechtsprechung teilweise zusätzliche Voraussetzungen in formeller Hinsicht für die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erledigung des Rechtsstreits aufgestellt worden sind (s. insoweit Senatsbeschl. v. 19.10.2017 - 8 PA 92/17 -, V.n.b. unter Hinweis auf Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.3.2015 - 5 D 117/14 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.6.2017 - 13 E 231/17 -, juris Rn. 8 u. v. 6.12.2012 - 13 E 1177/12 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.2.2014 - 2 PA 11/14 -, juris Rn. 2; v. 13.1.2016 - 2 PA 409/15 -, juris Rn. 13; v. 27.7.2010 - 4 PA 175/10 -, juris Rn. 6; v. 30.10.2012 - 2 PA 335/12 -, juris Rn. 2 u. v. 20.5.2014 - 11 PA 186/13 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.2.2015 - 2 O 9/15 -, juris Rn. 2 u. v. 23.12.2015 - 2 O 171/15 -, juris Rn. 2), ist daran im Hinblick auf die neuere verfassungsgerichtliche und höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht festzuhalten.
  • VG Ansbach, 29.03.2017 - AN 11 K 16.00511

    Antrag auf fiktive Laufbahnnachzeichnung

    Das Gericht teilt insofern die überzeugende Darstellung der prozessualen Situation durch das OVG Magdeburg in dessen Beschluss vom 23. Dezember 2015 (2 O 171/15).
  • VG Augsburg, 27.10.2023 - Au 7 K 23.1571

    Verwaltungsgerichte, Rechtsschutzbedürfnis, Untätigkeitsklage, Erlass eines

    Eine auf den bloßen Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichtete Klage sei jedoch unzulässig (vgl. BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305; OVG LSA, B.v. 23.12.2015 - 2 O 171/15; vgl. auch NdsOVG, B.v. 24.4.2009 - 4 PA 276/09).
  • VG Ansbach, 29.03.2017 - AN 11 K 16.00512

    Untätigkeitsklage, Aufstieg in die nächsthöhere Beamtenlaufbahn

    Das Gericht teilt insofern die überzeugende Darstellung der prozessualen Situation durch das OVG Magdeburg in dessen Beschluss vom 23. Dezember 2015 (2 O 171/15).
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