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   OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18 (https://dejure.org/2020,7319)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.02.2020 - 1 L 58/18 (https://dejure.org/2020,7319)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 (https://dejure.org/2020,7319)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Halle, 13.01.2017 - 1 A 19/15

    Ausgleichszahlungen für Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18
    Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lässt sich auch nicht auf die vermeintlich divergierende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Halle im Urteil vom 13. Januar 2017 (- 1 A 19/15 HAL -) stützen.

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit auch von dem vom Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 13. Januar 2017 (- 1 A 19/15 HAL -) entschiedenen Sachverhalt, in dem es nicht um die Aufhebung eines Fördermittelbescheides ging, sondern um ein Verpflichtungsbegehren, nämlich ein Anspruch auf Bewilligung der Natura 2000-Förderung in Streit stand (vgl. zudem zur Rückforderung von Zuwendungen bei "nachträglicher Doppelförderung": Sächs. OVG, Urteil vom 29. September 2016 - 1 A 89/15 -, juris Rn. 44 bzw. zur Unbeachtlichkeit des Prioritätsprinzips: Sächs. OVG, Beschluss vom 26. November 2011 - 1 A 435/09 -, juris Rn. 9).

    Zur rechtlich fehlenden Relevanz des behaupteten Prioritätsgrundsatzes bei Mehrfachförderung und der Frage, bei welcher Förderung die jeweils andere Förderung zu beachten sei, wird auf die Ausführungen des Senats zur Grundsatzberufung Bezug genommen; Entsprechendes gilt für die in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Januar 2017 (- 1 A 19/15 HAL -), mit der eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dargelegt werden kann.

    Es bestand deshalb auch keine Veranlassung, sich näher mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Januar 2017 (- 1 A 19/15 HAL -) zu befassen, die einen Hochwasserschadensausgleich nach den Förderrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt betraf.

    Es trifft auch nicht zu, dass solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten wegen der angeblich divergierenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Halle vom 13. Januar 2017 (- 1 A 19/15 HAL -) zu bejahen wären.

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18
    "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458).

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006, a. a. O. m. w. N.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

    Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.).

    Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 -, juris Rn. 32).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 1 L 35/06

    Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 m. w. N.; Beschluss vom 31. Juli 2019 - 1 L 70/19 -, juris).

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006, a. a. O. m. w. N.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.05.2017 - 1 L 39/17

    Zweck der Ausgleichszahlung nach den Art. 5 und 6 sowie der Anhänge II und III

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18
    Soweit sich der Beklagte im Zulassungsverfahren bezüglich des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Januar 2017 (- 1 L 39/17 -) auf seine eigene Vergabepraxis bezogen hat, sind seine Angaben zu unsubstantiiert geblieben, so dass sie sich bereits deshalb nicht zulassungsbegründend auswirken konnten.

    Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Wiedergabe der Senatsentscheidung vom 9. Mai 2017 (- 1 L 39/17 -) die bloße Behauptung aufstellt, der Senat habe sich zur inhaltlichen Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Januar 2017 bereits positioniert, verkennt die Klägerin, dass Prüfungsgegenstand die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrundes durch den Rechtsmittelführer war.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.03.2015 - 1 L 39/14

    Angliederung an einen Eigenjagdbezirk

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18
    Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 -, juris Rn. 32).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2019 - 1 L 70/19

    Schadensersatz wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen: Ehemaliger Bürgermeister

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 m. w. N.; Beschluss vom 31. Juli 2019 - 1 L 70/19 -, juris).
  • BVerfG, 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung der Berufungszulassung in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18
    Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552).
  • OVG Sachsen, 29.09.2016 - 1 A 89/15

    Zuwendung; Widerruf; Zweckverfehlung; Jahresfrist; Verjährung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18
    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit auch von dem vom Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 13. Januar 2017 (- 1 A 19/15 HAL -) entschiedenen Sachverhalt, in dem es nicht um die Aufhebung eines Fördermittelbescheides ging, sondern um ein Verpflichtungsbegehren, nämlich ein Anspruch auf Bewilligung der Natura 2000-Förderung in Streit stand (vgl. zudem zur Rückforderung von Zuwendungen bei "nachträglicher Doppelförderung": Sächs. OVG, Urteil vom 29. September 2016 - 1 A 89/15 -, juris Rn. 44 bzw. zur Unbeachtlichkeit des Prioritätsprinzips: Sächs. OVG, Beschluss vom 26. November 2011 - 1 A 435/09 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 17.07.1987 - 1 B 23.87

    Einordnung von im Libanon befindlichen Palästinensern als "staatenlos" oder

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18
    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 - 1 L 58/18
    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ).
  • OVG Sachsen, 26.09.2011 - 1 A 435/09

    Sich richten der Befugnis zur Nutzung von landwirtschaftlichen auf sich

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2008 - 1 L 166/07

    Die "Kürzung" des so genannten Weihnachtsgeldes in Sachsen-Anhalt ist auch für

  • BVerwG, 24.02.1977 - 2 B 60.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • BVerwG, 26.09.1995 - 6 B 61.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Darlegungserfordernisse im Zusammenhang mit einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2020 - 1 L 33/20

    Chefarzt-Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen als Nebentätigkeit

    Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschlüsse vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 -, juris Rn. 32, und vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 29).

    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, und vom 24. Februar 2020, a. a. O. Rn. 3, jeweils m. w. N.).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014, a. a. O., und vom 24. Februar 2020, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 1 L 6/21

    Erschwerniszuschläge für Sprengstoffentschärfer

    "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D -, juris Rn. 26, vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 -, juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2017 - 5 B 12.16 -, juris Rn. 2; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39, vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 3, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.).

    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016, a. a. O., vom 12. Januar 2017, a. a. O., und vom 17. Februar 2017, a. a. O.; OVG LSA, Beschlüsse vom 28. April 2014, a. a. O., vom 24. Februar 2020, a. a. O., und vom 17. Juni 2020, a. a. O., jeweils m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2020 - 1 L 72/20

    Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion

    Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (stRspr, vgl. etwa OVG LSA, Beschlüsse vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386, vom 31. Juli 2019 - 1 L 70/19 -, juris Rn. 22, und vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, Beschluss vom 24. Februar 2020, a. a. O.m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2023 - 1 L 38/22

    Mitgliedschaft in einer Fischereigenossenschaft; Eintragung selbständiger

    Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a. a. O. Rn. 17; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschlüsse vom 27. März 2015 - 1 L 39/14 -, juris Rn. 32, vom 24. Februar 2020 - 1 L 58/18 -, juris Rn. 29, und vom 17. Juni 2020 - 1 L 33/20 -, juris Rn. 55).
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