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   OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16   

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OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16 (https://dejure.org/2018,17999)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.04.2018 - 2 L 116/16 (https://dejure.org/2018,17999)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. April 2018 - 2 L 116/16 (https://dejure.org/2018,17999)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 50 Abs 2 WasserG, § 26 Abs 1 WG ST, § 38 WG ST, § 32 WG ST, § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 WHG
    Bewilligung von Wasserrechten im Umfang alter DDR-Rechte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergangsregelung zum Erhalt einer Bewilligung im Umfang des Altrechts unter erleichterten Voraussetzungen für Inhaber von zu DDR-Zeiten erloschenen alten Wasserrechten; Bewilligung einer wasserrechtlichen Nutzungsbefugnis im Umfang des Altrechts; Eintragung eines alten ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übergangsregelung zum Erhalt einer Bewilligung im Umfang des Altrechts unter erleichterten Voraussetzungen für Inhaber von zu DDR-Zeiten erloschenen alten Wasserrechten; Bewilligung einer wasserrechtlichen Nutzungsbefugnis im Umfang des Altrechts; Eintragung eines alten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 16.04

    Wasserrecht; altes Recht; Überleitungsregelung; Erlöschen; Eigentumsschutz.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16
    Dieser Befund führt nicht zu einer verfassungswidrigen Situation, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.04.2005 (BVerwG 7 C 16/04 -, juris, RdNr. 28 ff.) beanstandet wurde.(Rn.20).

    Ohne Erfolg verweise der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.04.2005 - BVerwG 7 C 16.04) darauf, dass das ersatzlose Erlöschen eines nach § 86 PrWG sichergestellten alten Wasserrechts nicht mit Art. 14 GG vereinbar sei; denn dem Verlust des Rechts werde durch § 38 WG LSA (a.F.) Rechnung getragen.

    Zu Unrecht knüpfe das Verwaltungsgericht in Anlehnung an seine Rechtsprechung zu § 32 WG LSA a.F. allein an die formellen Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 WG DDR 1963 an, was das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.04.2005 (BVerwG 7 C 16.04) als nicht vereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG angesehen habe.

    Insoweit gilt indes - auch für die früheren Landeswassergesetze - das ungeschriebene Erfordernis, dass bei der Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Altrechts eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden haben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 - BVerwG 7 C 16.04 -, juris, RdNr. 26; Urt. v. 22.01.1971 - BVerwG IV C 94.69 -, juris, RdNr. 24; Zöllner, a.a.O., § 20 RdNr. 30).

    Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Revisionsurteil vom 14.04.2005 (a.a.O., RdNr. 28 f.) ausgeführt, eine Auslegung des § 32 WG LSA a.F., die es zulasse, dass alte Rechte auch dann ersatzlos erlöschen, wenn es in der DDR nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis kein Verfahren zu ihrer Überprüfung gegeben habe, die den Anforderungen des § 32 WG LSA a.F. genügten, sei mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.

    Nachdem die Rechtslage durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts vom 08.12.2005 (a.a.O.) geklärt war, hatten die Inhaber der Altrechte bzw. deren Rechtsnachfolger bis zur Neuregelung des Wasserrechts durch das am 01.03.2010 in Kraft getretene WHG und das am 01.04.2011 in Kraft getretene WG LSA mehrere Jahre Zeit, einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 38 WG LSA a.F. zu stellen, über den nach Maßgabe dieser Rechtsprechung zu entscheiden war.

    Da diese Fragen Übergangsrecht betreffen (vgl. Zöllner, a.a.O., § 20 RdNr. 1; BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O., zu §§ 32 ff. WG LSA a.F., RdNr. 38; Urt. v. 13.12.1974 - BVerwG IV C 74.71 -, juris, RdNr. 14, zu §§ 15 ff. WHG a.F.), hätte der Kläger darlegen müssen, dass ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist.

    Im Gegensatz zu dieser Auffassung habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.04.2005 (a.a.O.) festgestellt, dass das ersatzlose Erlöschen eines nach § 86 PrWG sichergestellten alten Wasserrechts nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar sei, falls der Weiterbestand des Rechts davon abhängig gemacht werde, dass es zu Zeiten der DDR nach einer Überprüfung in einem geordneten Verfahren durch eine ausdrückliche Entscheidung aufrechterhalten worden sei, obwohl es ein solches Verfahren nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis nicht gegeben habe.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2005 - 1 L 333/03

    Feststellung von Altrechten nach dem Wassergesetz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16
    Daraus hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 08.12.2005 - 1 L 333/03 -, juris, RdNr. 26 ) den Schluss gezogen, dieser in der (früheren) rahmenrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 WHG a.F. zum Ausdruck gekommene Gesetzeszweck, welcher in § 32 WG LSA a.F. umgesetzt worden sei, gebiete es trotz der Defizite, wie sie beim Vollzug des Wassergesetzes der DDR aufgetreten seien, ein altes Wasserrecht nur dann als aufrechterhalten anzusehen, wenn das Verfahren mit einer den Fortbestand des Rechts verfügenden Entscheidung abgeschlossen worden sei.

    In seinem Urteil vom 08.12.2005 (a.a.O., RdNr. 27 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht § 38 WG LSA a.F. in dieser Weise erweiternd ausgelegt und dem dortigen Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach dieser Vorschrift zugebilligt.

    Nachdem die Rechtslage durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts vom 08.12.2005 (a.a.O.) geklärt war, hatten die Inhaber der Altrechte bzw. deren Rechtsnachfolger bis zur Neuregelung des Wasserrechts durch das am 01.03.2010 in Kraft getretene WHG und das am 01.04.2011 in Kraft getretene WG LSA mehrere Jahre Zeit, einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 38 WG LSA a.F. zu stellen, über den nach Maßgabe dieser Rechtsprechung zu entscheiden war.

  • BVerwG, 08.07.2011 - 5 B 22.11

    Zur Darlegung einer Divergenzrüge

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16
    Eine Abweichung im Sinne der Vorschriften über die Zulassung von Rechtsmitteln liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder ggf. Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung des im Instanzenzug übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Satz abgewichen ist; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschl. 08.07.2011 - BVerwG 5 B 22.11 -, ZOV 2011, 219).
  • BVerwG, 13.12.1974 - IV C 74.71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16
    Da diese Fragen Übergangsrecht betreffen (vgl. Zöllner, a.a.O., § 20 RdNr. 1; BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O., zu §§ 32 ff. WG LSA a.F., RdNr. 38; Urt. v. 13.12.1974 - BVerwG IV C 74.71 -, juris, RdNr. 14, zu §§ 15 ff. WHG a.F.), hätte der Kläger darlegen müssen, dass ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist.
  • BVerwG, 26.07.2016 - 10 B 15.15

    Feststellung von rechtswidrigen Äußerungen; Divergenz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder eines der anderen Divergenzgerichte aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 26.07.2016 - BVerwG 10 B 15.15 -, juris, RdNr. 5, m.w.N.).
  • BVerwG, 22.01.1971 - IV C 94.69

    Klage auf Eintragung eines Rechts in das Wasserbuch - Anmeldung des Rechts auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16
    Insoweit gilt indes - auch für die früheren Landeswassergesetze - das ungeschriebene Erfordernis, dass bei der Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Altrechts eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden haben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 - BVerwG 7 C 16.04 -, juris, RdNr. 26; Urt. v. 22.01.1971 - BVerwG IV C 94.69 -, juris, RdNr. 24; Zöllner, a.a.O., § 20 RdNr. 30).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16
    Für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse steht dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung; zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar; der Nachprüfung unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, juris, RdNr. 130).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16
    Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.12.2016 - 2 L 39/15

    Mandatsniederlegung im Anwaltsprozess - zum Regelungsinhalt einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.12.2016 - 2 L 39/15 -, juris, RdNr. 8, m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.2017 - 10 B 13.17

    Zur Altersversorgung eines Bezirksschornsteinfegermeisters, der vor dem 1. Januar

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 2 L 116/16
    Auch für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2017 - BVerwG 10 B 13.17 -, juris, RdNr. 5).
  • BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an das

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2020 - 2 L 5/18

    Feststellung eines alten Wasserrechts unter Wiederaufgreifen eines früheren

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 14. April 2018 (2 L 116/16) die Auffassung vertreten habe, dass ein altes Wasserrecht nur dann als aufrechterhalten anzusehen sei, wenn das Verfahren mit einer den Fortbestand des alten Rechts verfügenden Entscheidung abgeschlossen worden sei, begegne dies erheblichen Bedenken.

    Nur eine positive ausdrückliche Entscheidung ist daher geeignet, das Verfahren mit einem für den Altrechtsinhaber positiven Ergebnis abzuschließen (OVG LSA, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 1 L 333/03 - juris Rn. 26; so bereits Urteil vom 6. Mai 2003 - 1 L 517/02 - juris Rn. 17; vgl. auch Beschluss des Senats vom 24. April 2018 - 2 L 116/16 - juris Rn. 16).

    In seinem Urteil vom 8. Dezember 2005 (a.a.O. Rn. 27 ff.) hat das erkennende Gericht § 38 WG LSA a.F. in dieser Weise erweiternd ausgelegt und dem dortigen Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach dieser Vorschrift zugebilligt (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 24. April 2018, a.a.O. Rn. 18).

    Da das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt a.F. - und damit auch § 38 WG LSA a.F. - gemäß § 118 Abs. 1 WG LSA in der Fassung vom 16. März 2011 am 1. April 2011 außer Kraft getreten ist, kann § 38 WG LSA a.F. nach geltendem Recht nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Bewilligung dienen (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2018, a.a.O. Rn. 23).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 2 L 30/20

    Gesundheitssystem in Armenien; Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots

    In diesen Fällen hat der Kläger zur Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung darzulegen, dass sich die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage für Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellt oder die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2018 - 2 L 116/16 - juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2015 - 12 A 2088/13 - juris Rn. 4).
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