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   OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18 (https://dejure.org/2019,18681)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.06.2019 - 2 L 17/18 (https://dejure.org/2019,18681)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 (https://dejure.org/2019,18681)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 23 Abs 1 AufenthG 2004, § 25 Abs 2 AufenthG 2004, § 68 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 68a S 1 AufenthG 2004, § 68 Abs 1 S 2 AufenthG 2004
    Umfang der Haftung aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung für Asylsuchende

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit um eine Erstattungsforderung auf Grund einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG; Verpflichtung zur Übernahme der B...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltszweck; Krankenversicherungsbeiträge; syrischer Flüchtling; Verpflichtungserklärung; Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG

  • rechtsportal.de

    Rechtsstreit um eine Erstattungsforderung auf Grund einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ; Verpflichtung zur Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1197/16

    Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18
    Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf die Auslegung des in der Verpflichtungserklärung enthaltenen Begriffs des anderen Aufenthaltszwecks und bringen zum Ausdruck, wie dieser Begriff auch schon bei Abgabe der Verpflichtungserklärung zu verstehen war (so auch OVG NW, Urt. v. 08.12.2017 - 18 A 1197/16 -, juris RdNr. 43).

    Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen (Urteile vom 08.12.2017 - 18 A 1197/16 und 18 A 1040/16 -).

    Dazu zählen auch die von der zuständigen Behörde gezahlten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung eines versicherungspflichtigen Ausländers (vgl. OVG NW, Urt. v. 08.12.2017 - 18 A 1197/16 -, a.a.O. RdNr. 53).

    cc) Der vorliegende Fall liegt auch anders als der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 08.12.2017 - 18 A 1197/16 - entschiedenen Fall.

    Das Vorliegen eines Ausnahmefalls hatte das Oberverwaltungsgericht damit begründet, dass die Ausländerbehörde die dem Kläger abgenommenen Verpflichtungserklärungen abweichend von den landesrechtlichen Vorgaben formuliert habe mit der Folge, dass diese eine in der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 26.09.2013 ausdrücklich nicht vorgesehene Erstattungspflicht für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit nach dem SGB II enthielten.Nach dem Runderlass des MIK NRW vom 26.09.2013 zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an syrische Flüchtlinge hieß es, es sei zu beachten, dass die sich verpflichtenden Personen - insoweit abweichend von dem bundeseinheitlichen Formular - von der Haftung für Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit freigestellt seien (vgl. OVG NW, Urt. v. 08.12.2017 - 18 A 1197/16 -, a.a.O. RdNr. 57).

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18
    Auch soweit es angenommen hat, die durch die Verpflichtungserklärung vom 12.09.2014 begründete Haftung sei nicht dadurch beendet worden, dass der Begünstigten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten habe, hat das Verwaltungsgericht nicht auf § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG abgestellt, sondern auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 - 1 C 10.16 -, juris).

    Ein auf den einzelnen Aufenthaltstitel verengtes Verständnis des Aufenthaltszwecks liegt schon nach der Formulierung des Beendigungstatbestands in den Verpflichtungserklärungen nicht nahe, denn danach beendet nicht jede anschließende Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer anderen Rechtsgrundlage die Verpflichtung, sondern nur eine solche zu einem anderen Aufenthaltszweck (BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 - 1 C 10.16 -, a.a.O. RdNr. 28 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zur Erstattung der erbrachten Sozialleistungen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der Folge, dass der Anspruch geltend zu machen ist, wenn die finanzielle Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden ist und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 - 1 C 10.16 -, a.a.O. RdNr. 35).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1040/16

    Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18
    Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen (Urteile vom 08.12.2017 - 18 A 1197/16 und 18 A 1040/16 -).

    bb) Der vorliegende Fall ist mit dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 08.12.2017 - 18 A 1040/16 - entschiedenen Fall nicht vergleichbar.

    Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügungen, soweit Forderungen hinsichtlich der Leistungsarten "Beiträge zur Krankenversicherung" und "Beiträge zur Pflegeversicherung" nach dem SGB II geltend gemacht wurden, folgte daraus, dass die Ausländerbehörde die sich auf die Haftung für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit beziehenden Passagen in dem verwendeten bundeseinheitlichen Formular Verpflichtungserklärung gestrichen hatte (vgl. OVG NW, Urt. v. 08.12.2017 - 18 A 1040/16 -, juris RdNr. 78).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2016 - 3 L 162/16

    Berufsverbot für Schweinezüchter bleibt bestehen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 -, juris RdNr. 75).

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 13 LB 435/18

    Klage eines Bürgers gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Niedersächsischen Aufnahmeanordnungen 2013 und 2014 nahe legten, dass die Verpflichtungserklärung sich nur auf die Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 1 AufenthG erstrecken sollten (vgl. NdsOVG, Urt. v. 11.02.2019 - 13 LB 435/18 -, juris RdNr. 32 ff.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18
    Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris RdNr. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 11 S 2338/16

    Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18
    Der hiermit vom Kläger aufgegriffenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, nach der vom Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 2 AufenthG an keine Haftung mehr aus einer unter Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars abgegebenen Verpflichtungserklärung folge, da die hierin enthaltene Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG mehrdeutig sei und dies zu Lasten der Ausländerbehörde gehe (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.07.2017 - 11 S 2338/16 -, juris), folgt der Senat nicht.
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nur dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris RdNr. 36).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 3 B 25.20

    Kostenerstattung; Verpflichtungserklärung; Aufnahmeprogramm des Landes Berlin für

    Das gilt auch für Verpflichtungserklärungen, die vor dem Inkrafttreten der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 abgegeben wurden (vgl. für die konkrete Situation im jeweiligen Bundesland, in dem die Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, z.B. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 - juris Rn. 10 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 D 286/18 - juris Rn. 20; OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1197/16 - juris Rn. 32 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris, und Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 - juris Rn. 33 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. März 2018 - 1 B 9/18 - juris, sowie Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 - juris Rn. 30 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris; ferner unlängst auch VGH München, Beschluss vom 26. August 2020 - 10 ZB 20.1516 - juris Rn. 8 f.; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2017 - 11 S 2338/16 - juris Rn. 27 ff.; offen gelassen OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 25, 31 ff.).

    Ebenso wie nach der gleichlautenden gesetzlichen Regelung schließt die durch eine solche Verpflichtungserklärung begründete Haftung damit regelmäßig auch die während der Geltungsdauer der Erklärung von der zuständigen Behörde gezahlten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung eines versicherungspflichtigen Ausländers ein (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 - juris Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1197/16 - juris Rn. 53, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris, und Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 - juris Rn. 79 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. März 2018 - 1 B 9/18 - juris).

    Wie ausgeführt, fallen darunter aber auch Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung (ebenso wie hier in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1040/16 - juris Rn. 78 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. März 2018 - 1 B 9/18 - juris; vgl. für die Problematik der Haftung für Kranken- und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen, die im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme abgegeben wurden, daneben z.B. auch OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 36; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 - juris Rn. 13, 15; OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1197/16 - juris Rn. 52 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris).

    Schließlich ergeben sich auch aus der einschlägigen Aufnahmeanordnung des Landes Berlin vom 25. September 2013 keine Hinweise darauf, dass sich die durch den Haftungsausschluss beabsichtigte teilweise Kostenübernahme durch die öffentliche Hand allein auf - vornehmlich während des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Betracht kommende - tatsächlich aufzuwendende Kosten im Krankheits- oder Pflegefall beziehen sollte (vgl. demgegenüber etwa für das Landesaufnahmeprogramm von Sachsen-Anhalt OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 - juris Rn. 15: Herausnahme nur der Kosten bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit nach §§ 4 und 6 AsylbLG).

  • VG Saarlouis, 10.09.2020 - 6 K 2144/18

    Heranziehung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG

    BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, 1 C 10.16, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017, 18 A 1125/16, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2019, 2 L 17/18, jeweils zitiert nach juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017, 11 S 2338/16, AuAs 2017, 206.

    BVerwG, Beschl. v. 14.3.2018, 1 B 9/18, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.6.2019, 2 L 17/18, juris Rn. 13; OVG Münster, Urt. v. 8.12.2017, 18 A 1040/16, juris Rn. 79 ff.

    OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.6.2019, 2 L 17/18, juris Rn. 13; VG Köln, Urt. v. 19.4.2016, 5 K 79/16, juris Rn. 64.

  • VG Saarlouis, 18.09.2019 - 6 K 1181/17

    Inanspruchnahme

    BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, 1 C 10.16, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2017, 18 A 1125/16, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2019, 2 L 17/18, jeweils zitiert nach juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017, 11 S 2338/16, AuAs 2017, 206.

    So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, 1 C 10.16, a.a.O.; ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 11.02.2019, 13 LB 435/18, a.a.O., sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2019, 2 L 17/18, a.a.O.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18

    Die Heranziehung aufgrund einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung

    Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hierbei die Frage, ob die Verpflichtungserklärung des Klägers bereits in zeitlicher Hinsicht nicht (mehr) den hier vom Beklagten allein beanspruchten Zeitraum betraf, in welchem die eingeladenen Personen bereits als Flüchtlinge anerkannt und ihnen entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden waren (vgl. einerseits zur Auslegung der solch einer Verpflichtungserklärung zugrunde liegenden Willenserklärung unter der Annahme, die Haftung erstrecke sich nicht mehr auf diesen Zeitraum: VGH BW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 11 S 2338/16 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG Nds, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris, Rn. 28 ff. unter Würdigung der besonderen Situation in Niedersachsen; sowie andererseits zu dem Auslegungsergebnis, wonach auch noch dieser Zeitraum von der Erklärung erfasst sei: OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 -, juris, Rn. 30 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 17. April 2019 - 2 D 286/18 -, juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 2 L 17/18 -, juris, Rn. 10 f.,).
  • VG Hamburg, 09.06.2023 - 11 K 2493/18

    Erfolgreiche Klage gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen

    Der Begünstigte hatte gegenüber den Klägern keinen Anspruch auf Leistungen, sodass ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II nicht gegeben war (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.6.2019, 2 L 17/18, juris Rn. 17; VG Berlin, Urt. v. 12.12.2019, VG 21 K 57/19, BeckRS 2019, 54086, Rn. 36).
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