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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18 (https://dejure.org/2018,1877)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.01.2018 - 1 M 5/18 (https://dejure.org/2018,1877)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 1 M 5/18 (https://dejure.org/2018,1877)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2016 - 1 M 124/16

    Anordnungsgrund bei Beförderungs(dienstposten)konkurrenz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18
    In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens mit einhergehender bzw. sich anschließender Beförderung der Bewerber besteht indes ein Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann, wenn die Beförderungsplanstelle ohne erneutes Auswahlverfahren besetzt werden soll, und auch nur soweit, als nicht die vorläufige Besetzung des Dienstpostens, sondern die vom Dienstherrn angekündigte, gleichsam "automatische" Beförderung des Mitbewerbers in ein Statusamt auf die zugeordnete Planstelle verhindert werden soll ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 M 124/16 -, juris [m. z. N.] ).

    Das bedeutet in Fällen der "kommissarischen" Beförderungsdienstpostenübertragung, dass bei fehlender Entkopplung der Vergabe von Dienstposten und Statusamt zunächst rechtskräftig die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenübertragung geklärt sein muss ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017, a. a. O. [m. w. N.] ).

    In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die eigentlich dem Hauptverfahren vorbehaltene Frage der Rechtmäßigkeit der Stellenbesetzung regelmäßig bereits im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu klären ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017, a. a. O. ).

    Sind - wie hier - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden und wird die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt, kann der Dienstherr die Bindung an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe nur dann vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamtes entkoppelt ( so: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris = BVerwGE 147, 20; ( siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017, a. a. O. ).

    Dies kann etwa dergestalt erfolgen, dass die Übertragung - der Aufgaben - eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren lediglich "kommissarisch" erfolgt und die dort von ihm gezeigten Leistungen dem rechtswidrig übergangenen Beamten nicht entgegengehalten werden dürfen, so dass durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden wird ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017, a. a. O. ).

    Dies ist insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen die Beförderung erklärtermaßen ohne weitere Ausschreibung des Statusamtes bzw. ohne neue Auswahlentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt (ggf. rechtswidrig, weil nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung des Beförderungsdienstpostens stehend) erfolgen soll ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017, a. a. O. ).

    Dies lässt zudem den statusamtsbezogenen Anordnungsgrund entfallen ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017, a. a. O. ).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.] ).

    Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 ).

    Das Verwaltungsgericht geht vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, insbesondere mit dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - ( NVwZ 2003, 200 ), davon aus, dass der unterlegene Bewerber in dem Fall der Verletzung seines subjektiven Rechtes aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (siehe Seite 3 [Mitte] und 4 [Mitte] der Beschlussabschrift).

  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18
    Dies kann etwa dergestalt erfolgen, dass die Übertragung - der Aufgaben - eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber im laufenden Auswahlverfahren lediglich "kommissarisch" erfolgt und die dort von ihm gezeigten Leistungen dem rechtswidrig übergangenen Beamten nicht entgegengehalten werden dürfen, so dass durch das Ausblenden der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung eine Vorwirkung auf künftige Auswahlentscheidungen für die Vergabe von Statusämtern vermieden wird ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 4 S 1083/16 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 25. Oktober 2017, a. a. O. ).

    Denn nach der jüngsten beamtenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dürfen im Fall der rechtswidrigen Dienstpostenbesetzung die auf dem höherwertigen Funktionsamt erzielten Leistungen in einer Auswahlentscheidung gegenüber demjenigen Bewerber, der bei der Dienstpostenbesetzung rechtswidrig übergangen worden ist und dem selbst die Chance einer entsprechenden Bewährung daher in fehlerhafter Weise vorenthalten wurde, nicht in Ansatz gebracht werden, sondern ist eine (fiktive) Ausblendung der aus der Höherwertigkeit des Dienstpostens folgenden Tätigkeiten im Rahmen einer fiktiven Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung geboten ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 31 f.; auf gleicher Linie unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn schon OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2008, a. a. O. S. 5 m. w. N.; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 2. August 2016 - 1 M 94/16 -, juris ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2014 - 1 M 76/14

    Besetzung der Präsidentenstelle beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18
    Unabhängig davon liegt das Vorbringen jedenfalls neben der Sache; dienstliche Beurteilungen über Beamte sind - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine Verwaltungsakte ( siehe nur: BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, juris [m. z. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris Rn. 45 [m. w. N.] ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2013 - 1 M 118/13

    Einstweilige Anordnung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit - Versagung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18
    Im Übrigen waren selbst nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund bei reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt auf dem strittigen Dienstposten und der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von (deutlich) mehr als sechs Monaten lag ( vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, juris Rn. 4, vom 29. April 2010 - 1 WDS-VR 2.10 -, juris Rn. 21, vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, juris Rn. 17, vom 19. Dezember 2011 - 1 WDS-VR 5.11 -, juris Rn. 30, vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris Rn. 23, vom 3. Februar 2015 - 1 WDS-VR 2.14 -, juris Rn. 23, und vom 17. Juni 2015 - 1 WDS-VR 2.15 -, juris Rn. 19; siehe auch: OVG LSA, Beschlüsse vom 4. November 2013 - 1 M 118/13 -, juris Rn. 3, und vom 4. Februar 2016 - 1 M 10/16 -, BA S. 3 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 31/14

    Beförderungskonkurrenz und (Negativ-)Wirkungen eines Anforderungsprofils;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18
    Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren ( siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.] ).
  • VGH Bayern, 19.02.2015 - 3 CE 14.2693

    Beamtenrecht; Dienstpostenbesetzung; Konkurrenz von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18
    Ergibt nämlich die gerichtliche Überprüfung der der Besetzung des Dienstpostens zugrunde liegenden behördlichen Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren, dass diese fehlerhaft ergangen ist, folgt daraus ohne Weiteres die Zulässigkeit der jederzeitigen Fehlerkorrektur, sei es durch Rückumsetzung bzw. -versetzung oder durch Zuteilung anderer Aufgaben ( vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Februar 2006 - 1 M 24/06 -, juris Rn. 6, und vom 25. August 2008 - 1 M 103/08 -, BA S. 4; BayVGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2015 - 3 CE 14.2693 -, juris Rn. 14, und vom 29. September 2015 - 3 CE 15.1604 -, juris Rn. 18 ).
  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 A 4.15

    Dienstliche Beurteilung; Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung; actus

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18
    Unabhängig davon liegt das Vorbringen jedenfalls neben der Sache; dienstliche Beurteilungen über Beamte sind - entgegen der Auffassung des Antragstellers - keine Verwaltungsakte ( siehe nur: BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, juris [m. z. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris Rn. 45 [m. w. N.] ).
  • BVerwG, 11.05.2009 - 2 VR 1.09

    Ausschreibung; Beförderung; Besetzung des Dienstpostens; Besetzungsverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18
    Im Übrigen waren selbst nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund bei reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem Dienstantritt auf dem strittigen Dienstposten und der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von (deutlich) mehr als sechs Monaten lag ( vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, juris Rn. 4, vom 29. April 2010 - 1 WDS-VR 2.10 -, juris Rn. 21, vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, juris Rn. 17, vom 19. Dezember 2011 - 1 WDS-VR 5.11 -, juris Rn. 30, vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris Rn. 23, vom 3. Februar 2015 - 1 WDS-VR 2.14 -, juris Rn. 23, und vom 17. Juni 2015 - 1 WDS-VR 2.15 -, juris Rn. 19; siehe auch: OVG LSA, Beschlüsse vom 4. November 2013 - 1 M 118/13 -, juris Rn. 3, und vom 4. Februar 2016 - 1 M 10/16 -, BA S. 3 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2006 - 1 M 24/06

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18
    Ergibt nämlich die gerichtliche Überprüfung der der Besetzung des Dienstpostens zugrunde liegenden behördlichen Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren, dass diese fehlerhaft ergangen ist, folgt daraus ohne Weiteres die Zulässigkeit der jederzeitigen Fehlerkorrektur, sei es durch Rückumsetzung bzw. -versetzung oder durch Zuteilung anderer Aufgaben ( vgl.: OVG LSA, Beschlüsse vom 17. Februar 2006 - 1 M 24/06 -, juris Rn. 6, und vom 25. August 2008 - 1 M 103/08 -, BA S. 4; BayVGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2015 - 3 CE 14.2693 -, juris Rn. 14, und vom 29. September 2015 - 3 CE 15.1604 -, juris Rn. 18 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2015 - 1 M 3/15

    Beförderungskonkurrenz um das Amt eines Vorsitzenden Richters am

  • BVerwG, 27.09.2011 - 2 VR 3.11

    Umsetzung; personalwirtschaftliches Ermessen; Ausschreibung eines Dienstpostens;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 33/14

    Fortsetzung eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2016 - 1 M 94/16

    Anordnungsgrund einer Dienstpostenkonkurrenz

  • VGH Bayern, 29.09.2015 - 3 CE 15.1604

    Einstweilige Anordnung; Dienstpostenbesetzung mit Beförderungsbewerber;

  • VG Halle, 15.03.2016 - 5 B 280/15

    Konkurrentenstreit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2014 - 1 L 138/13

    Verwirkung von Rechten in Bezug auf eine dienstliche Beurteilung eines Beamten

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02

    Freihaltung einer Beförderungsstelle bis zur Entscheidung über die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.06.2012 - 1 M 60/12

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten; einstweiliger

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - 4 S 1083/16

    Kein Anordnungsgrund im Konkurrentenstreitverfahren, wenn der Dienstherr den

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - 1 M 52/09

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Beförderungskonkurrenz; maßgeblicher Zeitpunkt der

  • VG Magdeburg, 09.07.2018 - 5 BN 375/18

    Verhinderung der Übertragung eines Dienstpostens in Fällen, in denen die

    Soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt unter Anwendung dieser - nach Auffassung der Kammer - vorliegend nicht anwendbaren Rechtsfigur in vergleichbaren Fallkonstellationen wie der vorliegenden - soweit ersichtlich - in ständiger Rechtsprechung (vgl. wohl erstmalig: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.10.2016 - 1 M 124/16 -, juris Rn. 9 und weiter: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2018 - 1 M 5/18 -, juris Rn. 9; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 9; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2019 - 1 M 22/19 -, n. v.) einen Anordnungsgrund ablehnt, folgt die Kammer dem nicht.

    Maßgeblich ist danach für das Interesse eines Beamten im Streit um die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens - wie hier - ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris Rn. 46; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - 2 VR 3/17 -, juris Rn. 24; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.01.2018 - 1 M 5/18 -, juris Rn. 21; a. A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.02.2018 - 2 E 3/18 -, juris Rn. 5 f. m. w. N. zur uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - 1 L 61/21

    Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung

    Denn bei einem regelmäßigen Beurteilungsrhythmus dürfe die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen habe, wenn er hiergegen innerhalb des allgemeinen Regelbeurteilungszeitraums keine rechtlichen Schritte unternommen habe (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 23. Januar 2014, a. a. O. Rn. 12, vom 15. September 2014, a. a. O. Rn. 47, und vom 25. Januar 2018 - 1 M 5/18 -, juris Rn. 16; s. ferner OVG LSA, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 32: Verwirkung sei "jedenfalls nach Ablauf der neuen Regelbeurteilungsfrist [...], erst recht nach Ablauf eines Jahres seit [...] Eröffnung" der Regelbeurteilung eingetreten).
  • VG Magdeburg, 08.10.2019 - 5 B 405/18

    Anordnungsgrund bei Vergabe eines höherwertigeren Dienstpostens

    Der zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch dient dem Ziel, im Konkurrentenstreitverfahren die Besetzung der angestrebten (Plan-)Stelle durch Ernennung bzw. Beförderung des Konkurrenten zu verhindern, weil Ernennung bzw. Beförderung nur nach der eingeschränkten Maßgabe der Vorschriften des Beamtenrechtes rückgängig gemacht werden können (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 1 M 5/18 -, juris).
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