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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2018 - 2 M 24/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2018 - 2 M 24/18 (https://dejure.org/2018,18000)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.04.2018 - 2 M 24/18 (https://dejure.org/2018,18000)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. April 2018 - 2 M 24/18 (https://dejure.org/2018,18000)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung des Erlasses einer aufenthaltsbeschränkenden Anordnung gem. § 61 Abs. 1c S. 2 AufenthG im Hinblick auf die schlüssige Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Begründung des Erlasses einer aufenthaltsbeschränkenden Anordnung gem. § 61 Abs. 1c S. 2 AufenthG im Hinblick auf die schlüssige Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Anordnung

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2007 - 2 M 368/06

    Ausweisung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2018 - 2 M 24/18
    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein über das allgemeine Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse für den Sofortvollzug erforderlich ist, das "schlüssig" gerechtfertigt werden muss (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.02.2007 - 2 M 368/06 -, juris, RdNr. 5, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 10.09.2014 - 8 ME 87/14

    Anordnung des Sofortvollzugs einer wohnsitzbeschränkenden Auflage

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2018 - 2 M 24/18
    Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er u.a. in den Fällen des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG nicht schlechthin ein Bedürfnis für eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung gesehen hat, das dem Abwarten des Hauptsacheverfahrens entgegensteht (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 10.09.2014 - 8 ME 87/14 -, juris, RdNr. 7).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2016 - 2 M 93/15

    Wiederherstellung einer Streuobstwiese

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2018 - 2 M 24/18
    Zwar kann das besondere Vollzugsinteresse durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch in der Weise vorgeprägt sein, dass für bestimmte Arten von Verfügungen das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch ist und die Gründe, die den Erlass eines Verwaltungsaktes rechtfertigen, zugleich auch dessen sofortigen Vollzug fordern (vgl. zum Naturschutzrecht: Beschl. d. Senats. v. 21.04.2016 - 2 M 93/15 -, juris, RdNr. 20, m.w.N.).
  • VG Potsdam, 17.01.2020 - 8 L 950/19
    Das allgemeine öffentliche Interesse an der Einhaltung und Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften allein genügt regelmäßig nicht (Anschluss an OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 M 24/18 -, juris).

    Durch die Aufnahme von Auflagen nach § 61 Abs. 1e AufenthG, nicht aber der räumlichen Beschränkung gemäß § 61 Abs. 1c AufenthG in diesen Katalog hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er im Fall der räumlichen Beschränkung nicht schlechthin ein Bedürfnis für eine sofortige Durchsetzung der Anordnung gesehen hat, das dem Abwarten des Hauptsacheverfahrens entgegensteht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 M 24/18 -, juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 7).

  • VG Magdeburg, 09.05.2019 - 4 B 363/18

    Öffentliches Interesse am Sofortvollzug einer Wohnsitzauflage für Asylbewerber

    Auch bei wohnsitz- oder aufenthaltsbeschränkenden Maßnahmen ist ein solches besonderes öffentliches Interesse erforderlich; die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründet für sich allein nur das allgemeine Interesse an der Vollziehung, nicht aber zugleich die für die behördliche Vollzugsanordnung erforderliche Dringlichkeit (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 M 24/18 -, juris).

    Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er in den Fällen des § 61 Abs. 1e AufenthG nicht schlechthin ein Bedürfnis für eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung gesehen hat, das dem Abwarten des Hauptsacheverfahrens entgegensteht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. April 2018, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. September 2014 - 8 ME 87/14 -, juris).

    Dann aber ist es der Verwaltung verwehrt, für die Fälle des § 61 Abs. 1e AufenthG generell - ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles - durch eine Vollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung entfallen zu lassen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. April 2018, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 08.11.2021 - Au 9 S 21.2170

    Erfolgloses vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen Wohnsitzauflage eines mit

    Auch wenn der Gesetzgeber dadurch, dass er in § 84 AufenthG für Anordnungen nach § 61 Abs. 1c AufenthG nicht das gesetzliche Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage angeordnet und damit nicht per se ein Bedürfnis für eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung gesehen hat (vgl. OVG LSA, B.v. 25.4.2018 - 2 M 24/18 - juris Rn. 5), kann bei aufenthaltsbeschränkenden Anordnungen nach § 61 Abs. 1c AufenthG, die letztlich dazu dienen, den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer enger an den Bezirk der Ausländerbehörde zu binden, eine bessere Erreichbarkeit für etwaige Mitwirkungshandlungen zu gewährleisten und ein mögliches Untertauchen zu erschweren (vgl. BT-Drs. 18/11546, S. 22), das besondere Vollzugsinteresse identisch sein mit dem Erlassinteresse, was sich aus dem Vergleich mit dem gesetzlichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Anordnungen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1a und 2 AufenthG ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 19 CS 21.1634 - juris Rn. 7; B.v. 31.5.2021 - 19 CS 20.261 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 02.08.2021 - 19 CS 21.1634

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Aufenthaltsbeschränkung

    Wenngleich der Gesetzgeber dadurch, dass er in § 84 AufenthG für Anordnungen nach § 61 Abs. 1c AufenthG nicht das gesetzliche Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage angeordnet und damit nicht per se ein Bedürfnis für eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung gesehen hat (vgl. OVG LSA, B.v. 25.4.2018 - 2 M 24/18 - juris Rn. 5), kann bei aufenthaltsbeschränkenden Anordnungen nach § 61 Abs. 1c AufenthG, die letztlich dazu dienen, den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer enger an den Bezirk der Ausländerbehörde zu binden, eine bessere Erreichbarkeit für etwaige Mitwirkungshandlungen zu gewährleisten und ein mögliches Untertauchen zu erschweren (vgl. BT-Drs. 18/11546, S. 22), das besondere Vollzugsinteresse identisch sein mit dem Erlassinteresse, was sich aus dem Vergleich mit dem gesetzlichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Anordnungen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1a und 2 AufenthG ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2021 - 19 CS 20.261 - juris Rn. 11).
  • VG Bayreuth, 20.05.2021 - B 6 S 21.393

    Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von

    Der Antragsgegner hat unter Ziffer II.2 der Bescheidsgründe zum Ausdruck gebracht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausnahme zum gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO ist, und dass hierfür ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das über das bloße Interesse am Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsakts hinausgeht (vgl. speziell zu § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG: OVG LSA, B.v. 25.04.2018 - 2 M 24/18 - juris Rn. 5), erforderlich ist.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.08.2022 - 2 M 614/21

    Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung; besonderes Vollzugsinteresse am

    Das besondere Vollzugsinteresse, das mit Blick auf § 84 Abs. 1 AufenthG vorliegen muss (vgl. OVG Magdeburg Beschl. v. 25.04.2018 - 2 M 24/18 -, AuAS 2018, 164), ist darin zu sehen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Wesentlichen nicht an dem Ort aufgehalten hat, an dem er gemeldet war, sondern im räumlich weit entfernten Wuppertal.
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