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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 L 71/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 L 71/19 (https://dejure.org/2020,16024)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.05.2020 - 2 L 71/19 (https://dejure.org/2020,16024)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 (https://dejure.org/2020,16024)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686

    Gaststättenrechtliche Auflagen und Sperrzeitverlängerung in der Fürther

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 L 71/19
    Wegen einer in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Situation sind auch die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm jedenfalls dann erfasst, wenn diese Bereiche bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden Wohngebiets heranreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 - juris Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - juris Rn. 9; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2019, TA Lärm, Nr. 1.1 Rn. 13).

    Darüber hinaus bedarf es unter der genannten Voraussetzung einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms - insbesondere auch die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen - im Einzelfall angemessen berücksichtigt (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - a.a.O. Rn. 59 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - a.a.O. Rn. 11 ff. m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr regelmäßig eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 B 652/15 - a.a.O. Rn. 37 ff. und vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - a.a.O. Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - a.a.O. Rn. 59).

    Zwar sind auch Elemente wie soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz in die erforderliche Gesamtbewertung einzubeziehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - a.a.O. Rn. 59), jedoch kann nach den Hinweisen des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die von ihm geplante Außengastronomie auf allgemeine Akzeptanz stoßen würde.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2020 - 4 A 2193/16

    Gaststätte; Gaststättenerlaubnis; Immissionen; Immissionsrichtwerte; Lärm;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 L 71/19
    Wegen einer in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Situation sind auch die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm jedenfalls dann erfasst, wenn diese Bereiche bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden Wohngebiets heranreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 - juris Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - juris Rn. 9; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2019, TA Lärm, Nr. 1.1 Rn. 13).

    Darüber hinaus bedarf es unter der genannten Voraussetzung einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms - insbesondere auch die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen - im Einzelfall angemessen berücksichtigt (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - a.a.O. Rn. 59 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - a.a.O. Rn. 11 ff. m.w.N.).

    Sie trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass der von einer Außengastronomie ausgehende Lärm, insbesondere die Geräusche der Gäste, vom Betreiber anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht zu steuern ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 B 652/15 - juris Rn. 35 und vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - a.a.O. Rn. 13).

    Erforderlich ist vielmehr regelmäßig eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 B 652/15 - a.a.O. Rn. 37 ff. und vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - a.a.O. Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - a.a.O. Rn. 59).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 L 71/19
    Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kommt dabei der TA Lärm eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 19).

    Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der Lärmbetroffene nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - a.a.O. Rn. 25).

    Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der aktuell Betroffene nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - a.a.O. Rn. 25).

  • BVerwG, 03.08.2010 - 4 B 9.10

    Gaststätte mit Innen- und Außenbetrieb; TA-Lärm

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 L 71/19
    Wegen einer in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Situation sind auch die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm jedenfalls dann erfasst, wenn diese Bereiche bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden Wohngebiets heranreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 - juris Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - juris Rn. 9; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2019, TA Lärm, Nr. 1.1 Rn. 13).

    Selbst wenn die Ausnahmeregelung für Freiluftgaststätten in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm auch darauf zielen sollte, unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung und der örtlichen/regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen die Zumutbarkeitsschwelle ggf. anheben zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 - a.a.O. Rn. 3), bedeutet das nicht, dass bei der Außengastronomie stets eine Anhebung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm angezeigt ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 5 S 2291/15

    Allgemeines Wohngebiet und Verkehrslärm - Zulässigkeit einer gewerblichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 L 71/19
    Für die Beurteilung, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO entspricht, kommt es nicht auf den von einer öffentlichen Straße ausgehenden Verkehrslärm an, denn der Verkehr auf einer Straße ist keine Nutzungsart, welche nach den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung nur in einem anderen als einem Wohngebiet zulässig wäre (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 5 S 2291/15 - juris Rn. 46).

    Eine etwaige Verkehrslärmvorbelastung durch eine öffentliche Straße ist für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens nicht von Bedeutung (vgl. VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 5 S 2291/15 - a.a.O. Rn. 50).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2015 - 4 B 652/15

    Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der Außengastronomie auf einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 L 71/19
    Sie trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass der von einer Außengastronomie ausgehende Lärm, insbesondere die Geräusche der Gäste, vom Betreiber anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht zu steuern ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 B 652/15 - juris Rn. 35 und vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - a.a.O. Rn. 13).

    Erforderlich ist vielmehr regelmäßig eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 B 652/15 - a.a.O. Rn. 37 ff. und vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 - a.a.O. Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 25. November 2015 - 22 BV 13.1686 - a.a.O. Rn. 59).

  • BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 3.19

    Gestattung der Berliner Gaststätte "Rheingauer Weinbrunnen" im Jahr 2014 war

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 L 71/19
    Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich auf die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und darauf, ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 - juris Rn. 18).

    Diese "worst-case"-Betrachtung ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 - a.a.O. Rn. 32).

  • BVerwG, 14.06.2019 - 7 B 25.18

    Mündliche Verhandlung; Schriftsatzfrist; Verwirkung; Vorverfahren; Widerspruch;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 L 71/19
    Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 7 B 25/18 - juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2020 - 1 A 2543/18

    Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Rechtsstreit über die Beförderung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 L 71/19
    Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung ist kein förmlicher Beweisantrag (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 10 ZB 19.1599 juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 1 A 2543/18 - juris Rn. 32; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191).
  • VGH Bayern, 13.01.2020 - 10 ZB 19.1599

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein die Ausweisung nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2020 - 2 L 71/19
    Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung ist kein förmlicher Beweisantrag (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 10 ZB 19.1599 juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 1 A 2543/18 - juris Rn. 32; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191).
  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Garantie effektiven

  • BVerwG, 30.06.2006 - 5 B 99.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an das

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 5 S 1790/17

    Bauplanungsrechtliche Abgrenzung einer Gaststätte zu einer Vergnügungsstätte;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 5 S 1389/16

    Zur Frage der prägenden Wirkung einer beseitigten baulichen Anlage für die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2008 - 2 L 12/08

    Rechtswidrigkeit der Abschiebung in einen anderen Staat als in den in der

  • BVerwG, 20.03.2019 - 4 C 5.18

    Allgemeines Wohngebiet; Antrag; Begründung; Bezugnahme; Gebietsversorgung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 L 98/13

    Baugenehmigung für eine Biogasanlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 7 A 2127/00

    Wieviel Lärm ist Nachbarn von Windenergieanlagen zuzumuten?

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2018 - 2 M 53/18

    Stopp der Erweiterung des Instituts für Augenheilkunde im Paulusviertel in Halle

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • VG Neustadt, 13.08.2020 - 5 L 637/20

    "Lounge im Weinkontor" in Edenkoben darf wieder öffnen

    Wegen einer in wesentlicher Hinsicht vergleichbaren Situation werden in der Rechtsprechung auch die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten von Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) TA Lärm dann erfasst, wenn diese Bereiche bis auf wenige Meter an den Ruhebereich der Wohngrundstücke eines angrenzenden reinen oder allgemeinen Wohngebiets heranreichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 -, juris und Urteil vom 23. Mai 2018 - 4 A 2588/14 -, BauR 2018, 1853; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 -, juris).

    Darüber hinaus bedarf es, solange Vorschriften zur Bestimmung von Grenzwerten, wie im vorliegenden Fall, fehlen, einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms - insbesondere auch die Besonderheiten menschlicher Lautäußerungen - im Einzelfall angemessen unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets berücksichtigt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 -, juris; OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2020 - 4 A 2193/16 -, juris), zumal die TA Lärm selbst keinen allgemeinen Lästigkeitszuschlag kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76).

    Sie trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass der von einer Außengastronomie ausgehende Lärm, insbesondere die Geräusche der Gäste, vom Betreiber anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinne nicht zu steuern ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 -, juris).

    Maßgeblich ist, ob die Geräusche in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 -, juris).

    Dieser wird in Fachkreisen als üblich und angemessen angesehen und zwar wenn ein Dritter vollständige Sätze verstehen kann, in Höhe von 6 dB(A) und wenn für ihn nur Satzteile oder Wortfetzen hörbar sind, in Höhe von 3 dB(A) (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2022 - 2 L 21/20

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung einer Solarthermieanlage; Verhältnis von

    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2023 - 2 L 104/21

    Nutzungsänderung eines Wohnhauses in eine Prostitutionsstätte

    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.05.2022 - 2 L 6/21

    Zulässigkeit einer Teilrückbauverfügung; Zulässigkeit baulicher Anlagen innerhalb

    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2023 - 2 L 7/20

    Planfeststellungsverfahren "Kiessandtagebau Bühne-Ost" - Bergrecht

    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2020 - 2 L 8/20

    Anforderungen an abfallrechtliche Verbringungsbeschränkungen; Gründe für die

    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.11.2022 - 2 L 92/21

    Kosten eines im Wege der unmittelbaren Ausführung veranlassten Abbruchs eines

    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2020 - 2 L 136/19

    Anfechtung einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung

    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.).
  • VG Hannover, 27.05.2021 - 12 B 3638/21

    Außenbewirtschaftung; Freibad; Freiluftgaststätte; Freizeitlärm-Richtlinie;

    Dies schließt es allerdings nicht aus, im Rahmen der Gesamtbetrachtung als Richtmaß auf die Immissionswerte der TA Lärm zurückzugreifen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 25.05.2020 - 2 L 71/19 -, juris Rn. 21; Bayer. VGH, Urt. v. 31.07.2003 - 2 B 00.3282 -, juris Rn. 10; VG Hannover, Beschl. v. 03.05.2021 - 12 B 393/21 -, noch nicht veröffentlicht; VG München, Beschl. v. 23.03.2009 - M 1 SN 09.738 -, juris Rn. 22).
  • VG Hannover, 27.05.2021 - 12 B 3640/21

    Außenbewirtschaftung; Freibad; Freiluftgaststätte; Freizeitlärm-Richtlinie;

    Dies schließt es allerdings nicht aus, im Rahmen der Gesamtbetrachtung als Richtmaß auf die Immissionswerte der TA Lärm zurückzugreifen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 25.05.2020 - 2 L 71/19 -, juris Rn. 21; Bayer. VGH, Urt. v. 31.07.2003 - 2 B 00.3282 -, juris Rn. 10; VG Hannover, Beschl. v. 03.05.2021 - 12 B 393/21 -, noch nicht veröffentlicht; VG München, Beschl. v. 23.03.2009 - M 1 SN 09.738 -, juris Rn. 22).
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