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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17   

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OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17 (https://dejure.org/2019,24950)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.07.2019 - 2 L 44/17 (https://dejure.org/2019,24950)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 (https://dejure.org/2019,24950)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 14 Abs 1 GG
    Kosten des Abbruchs eines Gebäudes im Wege der unmittelbaren Ausführung - Restwert des Grundstücks überschreitende Belastung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einsturzgefährdetes Gebäude wird abgerissen: Auch Restwert übersteigende Kosten sind zu tragen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 160
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • VG Magdeburg, 27.06.2016 - 4 A 71/16

    Unmittelbare Ausführung eines Gebäudeabrisses; Bestellung eines gesetzlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17
    Sachenrecht">233 § 2 Abs. 3 EGBGB Vorrang gegenüber der unmittelbaren Ausführung zukommt (VG Magdeburg, Urt. v. 27.06.2016 - 4 A 71/16 -, juris, RdNr. 31).

    Sachenrecht">233 § 2 Abs. 3 EGBGB jedenfalls dann ausscheidet, wenn das Verfahren die Effektivität der Gefahrenabwehr in Frage stellen würde (VG Magdeburg, Urt. v. 27.06.2016, a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass die Vertreterbestellung mit einem erheblichen Eingriff in die Rechte des Eigentümers verbunden ist und der Vertretene gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 2 VwVfG zum Ersatz der Aufwendungen für die Bestellung des Vertreters verpflichtet; eine Vertreterbestellung ist daher - auch im Interesse des Eigentümers - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht geboten, wenn der Zweck der ordnungsbehördlichen Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung gleich effizient und ohne Mehrbelastung des Eigentümers erreicht werden kann (VG Magdeburg, Urt. v. 27.06.2016, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2015 - 2 M 147/14

    Bauaufsichtliches Einschreiten: Inanspruchnahme des ehemaligen Eigentümers nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17
    Während eine den Restwert überschreitende Belastung unzumutbar sein kann, wenn die zu beseitigende Gefahr auf Naturereignisse, der Allgemeinheit oder nicht nutzungsberechtigten Dritten zuzurechnende Ursachen zurückgeht und selbst eine geringere Belastung unverhältnismäßig sein kann, wenn das Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen und die Grundlage seiner privaten Lebensführung bildet, kann andererseits selbst eine den Restwert übersteigende Belastung zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 26.02.2014 - 1 LB 100/09 -, juris RdNr. 76 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, juris RdNr. 51 ff.; Beschl. d. Senats v. 23.02.2015 - 2 M 147/14 -, juris, RdNr. 6, m.w.N.).

    Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - a.a.O. RdNr. 59; Beschl. d. Senats v. 23.02.2015, a.a.O.).

    Eine vergleichbare freiwillige Übernahme des Risikos einer Inanspruchnahme (zur Beseitigung) liegt vor, wenn der Erbe eines Grundstücks in Kenntnis des desolaten Zustands der aufstehenden Gebäude es unterlässt, das Erbe auszuschlagen (§§ 1942 ff. BGB) oder - im Falle einer unverschuldeten Unkenntnis - die Annahme der Erbschaft anzufechten (§§ 1954 ff. BGB) (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.02.2015, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 26.02.2014, a.a.O., RdNr. 79).

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2015 - 1 LC 171/14

    Ersatzvornahme; Global-Pauschalvertrag

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17
    Es besteht allerdings grundsätzlich keine Verpflichtung zur Ausschreibung der für eine Ersatzvornahme vorzunehmenden Arbeiten, insbesondere weil die Ersatzvornahme der Gefahrenabwehr dient, eine Verzögerung durch Ausschreibung untunlich und eine Ausschreibung zudem nach Haushaltsrecht nicht vorgeschrieben ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 04.11.2015 - 1 LC 171/14 -, juris, RdNr. 23.; VG Neustadt, Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris, RdNr. 62; VG Karlsruhe, Urt. v. 08.02.2008 - 6 K 1059/07 -, juris, RdNr. 22, Sadler, VwVG/VwZG, § 10 VwVG RdNr. 22 ff.; Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl., § 10 VwVG RdNr. 11).

    Sofern der Abschluss von Pauschalverträgen im Rahmen der Ersatzvornahme grundsätzlich abgelehnt wird, geschieht dies ausschließlich mit Rücksicht auf die für die Behörde entstehenden Risiken (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, Urt. v. 04.11.2015, a.a.O., RdNr. 24 f., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 10 S 2210/12

    Zur Verpflichtung eines Sanierungsverantwortlichen durch die Bodenschutz- und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17
    Die Effektivität der Gefahrenabwehr ist leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl, was aber nicht ausschließt, dass daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, wie etwa die größere Gefahrennähe eines der Störer oder den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung und in diesem Rahmen die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Verantwortlichen (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.03.2014 - 10 S 2210/12 -, juris, RdNr. 30, m.w.N.).

    Will die Behörde ihre Ermessensentscheidung auf den Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung stützen, darf dies nur auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage geschehen, und von der Leistungsunfähigkeit eines Betroffenen darf die Behörde nicht ohne nähere Überprüfung ausgehen; die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der in Betracht kommenden Verantwortlichen ist für die Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich, wenn sie sich bei der Störerauswahl von dem Gesichtspunkt der gerechten Lastenverteilung neben dem primären Gesichtspunkt der Effektivität des behördlichen Handelns leiten lässt (VGH BW, Urt. v. 13.03.2014, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2014 - 1 LB 100/09

    Eigentümer einer Sache als bauordnungsrechtlich Pflichtiger i.R.e.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17
    Während eine den Restwert überschreitende Belastung unzumutbar sein kann, wenn die zu beseitigende Gefahr auf Naturereignisse, der Allgemeinheit oder nicht nutzungsberechtigten Dritten zuzurechnende Ursachen zurückgeht und selbst eine geringere Belastung unverhältnismäßig sein kann, wenn das Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen und die Grundlage seiner privaten Lebensführung bildet, kann andererseits selbst eine den Restwert übersteigende Belastung zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 26.02.2014 - 1 LB 100/09 -, juris RdNr. 76 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, juris RdNr. 51 ff.; Beschl. d. Senats v. 23.02.2015 - 2 M 147/14 -, juris, RdNr. 6, m.w.N.).

    Eine vergleichbare freiwillige Übernahme des Risikos einer Inanspruchnahme (zur Beseitigung) liegt vor, wenn der Erbe eines Grundstücks in Kenntnis des desolaten Zustands der aufstehenden Gebäude es unterlässt, das Erbe auszuschlagen (§§ 1942 ff. BGB) oder - im Falle einer unverschuldeten Unkenntnis - die Annahme der Erbschaft anzufechten (§§ 1954 ff. BGB) (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.02.2015, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 26.02.2014, a.a.O., RdNr. 79).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2013 - 2 M 82/13

    Beseitigung eines einsturzgefährdeten Gebäudes - Berechtigung eines Dritten als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17
    Zwar darf eine Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA nur dann erfolgen, wenn die Heranziehung des Störers nach den konkreten Umständen des Einzelfalls keinen Erfolg verspricht und deshalb ausscheidet (Beschl. d. Senats v. 22.07.2013 - 2 M 82/13 -, juris, RdNr. 18, m.w.N.).

    Für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ohne vorherigen Erlass einer - ggf. für sofort vollziehbar erklärten - Grundverfügung muss aufgrund eines akuten Gefahrenzustands bzw. einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr eine sofortige Abhilfe derart geboten sein, dass mit der Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im gestreckten Vollzug nicht zugewartet werden kann; dabei ist insbesondere eine sofort vollziehbare Verfügung in Betracht zu ziehen (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.07.2013 - 2 M 82/13 -, juris, RdNr. 18, m.w.N.).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17
    Während eine den Restwert überschreitende Belastung unzumutbar sein kann, wenn die zu beseitigende Gefahr auf Naturereignisse, der Allgemeinheit oder nicht nutzungsberechtigten Dritten zuzurechnende Ursachen zurückgeht und selbst eine geringere Belastung unverhältnismäßig sein kann, wenn das Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen und die Grundlage seiner privaten Lebensführung bildet, kann andererseits selbst eine den Restwert übersteigende Belastung zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 26.02.2014 - 1 LB 100/09 -, juris RdNr. 76 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, juris RdNr. 51 ff.; Beschl. d. Senats v. 23.02.2015 - 2 M 147/14 -, juris, RdNr. 6, m.w.N.).

    Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - a.a.O. RdNr. 59; Beschl. d. Senats v. 23.02.2015, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14

    Bauordnungsrechtliche Sicherungsverfügung; Standsicherheitsgutachten;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17
    Die Auswahl ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu treffen, wobei sowohl die Interessen des Betroffenen als auch das berechtigte Interesse der Bauaufsichtsbehörde an einem effektiven Gesetzesvollzug angemessen zu berücksichtigen sind; hierbei ist unter dem Gesichtspunkt der Effektivität ordnungsbehördlicher Maßnahmen zu berücksichtigen, wer eher in der Lage sein wird, den baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen (Beschl. d. Senats v. 02.09.2014 - 2 M 31/14 -, juris, RdNr. 23, m.w.N.).

    Daher darf die Behörde eine Anordnung zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands gegen einen von mehreren Störern richten, wenn dieser auf Grund seines Alters die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann, während ihr die Anschriften der anderen Zustandsstörer trotz Recherchen nicht bekannt sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.09.2014, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 08.02.2008 - 6 K 1059/07

    Ersatzvornahme; Ausschreibung vor Auftrag an Unternehmer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17
    Es besteht allerdings grundsätzlich keine Verpflichtung zur Ausschreibung der für eine Ersatzvornahme vorzunehmenden Arbeiten, insbesondere weil die Ersatzvornahme der Gefahrenabwehr dient, eine Verzögerung durch Ausschreibung untunlich und eine Ausschreibung zudem nach Haushaltsrecht nicht vorgeschrieben ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 04.11.2015 - 1 LC 171/14 -, juris, RdNr. 23.; VG Neustadt, Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris, RdNr. 62; VG Karlsruhe, Urt. v. 08.02.2008 - 6 K 1059/07 -, juris, RdNr. 22, Sadler, VwVG/VwZG, § 10 VwVG RdNr. 22 ff.; Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl., § 10 VwVG RdNr. 11).
  • BVerwG, 21.08.1996 - 4 B 100.96

    Verwaltungsvollstreckungsrecht - Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2019 - 2 L 44/17
    Die Kostenerstattung beschränkt sich auf die Aufwendungen, die zur Erreichung des mit der Ersatzvornahme zulässigerweise verfolgbaren Zwecks erforderlich sind (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 21.08.1996 - BVerwG 4 B 100.96 -, juris, RdNr. 24).
  • VG Neustadt, 05.03.2015 - 4 K 894/14

    Beseitigung eines Ölunfalls; verwaltungsgerichtliche Leistungsklage; Ermessen der

  • BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 12.14

    Verband; Teilnehmergemeinschaft; Bodenordnung; Flurbereinigung; Anhörung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 1 A 10632/08
  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 243/01

    Genehmigung eines mit einem Vertreter geschlossenen Grundstücksgeschäfts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2014 - 2 A 371/13

    Erstattung der Kosten für die Durchführung der Absperrmaßnahme bei Gefahr durch

  • OVG Hamburg, 24.09.1985 - Bf VI 3/85

    junger Löwe - Anscheinsgefahr, Kostenerstattung, Verantwortlichkeit für den

  • OVG Sachsen, 25.08.2016 - 3 A 602/15

    Alttextilcontainer, unerlaubte Sondernutzung, Beseitigung, unmittelbare

  • BVerwG, 28.04.1972 - IV C 42.69

    Wochenendhaus - Erbengemeinschaft - § 65 LBO, eine evtl. neben einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2003 - 2 L 43/03

    Zustandsstörung für Fässer mit umweltgefährdendem Inhalt

  • BFH, 16.02.2005 - I B 156/03

    Genossenschaft - keine gesetzlicher Vertretung durch Vertreter gemäß Art. 233 § 2

  • BVerwG, 25.01.2000 - 3 B 1.00

    Zu den Möglichkeiten einer Inanspruchnahme im Konkursverfahren

  • OVG Saarland, 05.12.2013 - 2 A 375/13

    Wesen einer Ausfertigung; Beseitigung nicht mehr standsicherer Gebäude im Wege

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1982 - 1 S 2484/81

    Polizeieinsatz zur Lebensrettung; Kostenersatz; Zuständigkeit eines Krisenstabs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2021 - 2 A 2901/19

    Streit um die Höhe einer Kostenfestsetzung im Rahmen einer

    vgl. z. B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 -, NVwZ-RR 2020, 160 = juris Rn. 39 m. w. N.

    Es besteht auch keine Veranlassung, die Kostenhaftung des Zustandsstörers hier zu beschränken, vgl. hierzu z. B. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, juris Rn. 19 ff., sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 -, juris Rn. 54 ff., da das Risiko, das sich in Konstellationen der vorliegenden Art verwirklicht, der Sphäre des Grundstückseigentümers zuzuordnen ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.11.2022 - 2 L 92/21

    Kosten eines im Wege der unmittelbaren Ausführung veranlassten Abbruchs eines

    Gefahrenabwehr im gestreckten Vollzug nicht zugewartet werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 - juris Rn. 41).(Rn.15).

    Soweit die Kläger vortragen, eine Absperrung der F-Straße hätte genügt, um eine Gefahr für Passanten abzuwenden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Absperrung einer öffentlichen Straße nur als vorübergehende Maßnahme in Betracht kommt (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 - juris Rn. 36), insbesondere wenn es sich - wie hier bei der F-Straße - um eine stark befahrene Straße handelt.

    Für die Frage, ob eine die unmittelbare Ausführung rechtfertigende Gefahrenlage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen (zum Ganzen; Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019, a.a.O., Rn. 38, m.w.N.).

    Zu berücksichtigen ist auch die Zeit, die eine Inanspruchnahme der Verantwortlichen, ein eventuell sich anschließendes gerichtliches (Eil-)Verfahren und die Durchführung der Ersatzvornahme selbst in Anspruch nehmen würden (Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019, a.a.O., Rn. 41).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2020 - 2 L 146/18

    Klagebefugnis einer Gebietskörperschaft gegen einen Widerspruchsbescheid

    Die Erhebung von Kosten nach dieser Vorschrift setzt eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung gemäß § 9 Abs. 1 SOG LSA voraus (Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 - juris Rn. 32).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2023 - 2 M 86/23

    Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt

    Eine vergleichbare freiwillige Übernahme des Risikos einer Inanspruchnahme hat der Senat angenommen, wenn der Erbe eines Grundstücks in Kenntnis des desolaten Zustands der aufstehenden Gebäude es unterlässt, das Erbe auszuschlagen (§§ 1942 ff. BGB) oder - im Falle einer unverschuldeten Unkenntnis - die Annahme der Erbschaft anzufechten (§§ 1954 ff. BGB) (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juli 2019 - 2 L 44/17 - juris Rn. 48 f., m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 22.12.2023 - 4 A 42/23

    Kosten einer unmittelbaren Ausführung; Ermessensfehler bei der Auswahl des

    Während eine den Restwert überschreitende Belastung unzumutbar sein kann, wenn die zu beseitigende Gefahr auf Naturereignisse, der Allgemeinheit oder nicht nutzungsberechtigten Dritten zuzurechnende Ursachen zurückgeht und selbst eine geringere Belastung unverhältnismäßig sein kann, wenn das Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen und die Grundlage seiner privaten Lebensführung bildet, kann andererseits selbst eine den Restwert übersteigende Belastung zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat (OVG LSA, Beschluss vom 25.07.2019 - 2 L 44/17 -, juris Rn. 49 m.w.N.).
  • VG Magdeburg, 16.12.2021 - 4 B 207/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abbruchverfügung

    Im Übrigen können die zu setzenden Fristen mit dem Grad der Gefahren und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter bis auf ein Mindestmaß reduziert werden (OVG LSA, Beschluss vom 25.07.2019 - 2 L 44/17 -, juris Rn. 38).
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