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   OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - 3 M 263/20   

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https://dejure.org/2021,10284
OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - 3 M 263/20 (https://dejure.org/2021,10284)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.03.2021 - 3 M 263/20 (https://dejure.org/2021,10284)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. März 2021 - 3 M 263/20 (https://dejure.org/2021,10284)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 1 FPStatG, § 3 Abs 8 FPStatG, § 5 Nr 4 FPStatG, Anh A EGV 2223/96, Anh A EUV 549/2013
    Zuordnung einer institutionellen Einheit - hier Leistungserbringer für berufliche Rehabilitationsmaßnahmen - als Hilfsbetrieb des Staates i.S. der Verordnung (EU) Nr 549/2013

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marktbestimmt; Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation; Berufsförderungswerk; Zur Zuordnung einer institutionellen Einheit - hier Leistungserbringer für berufliche Rehabilitationsmaßnahmen - als Hilfsbetrieb des Staates i.S. der Verordnung (EU) Nr. 549/2013

  • rechtsportal.de

    Marktbestimmt; Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation; Berufsförderungswerk; Zur Zuordnung einer institutionellen Einheit - hier Leistungserbringer für berufliche Rehabilitationsmaßnahmen - als Hilfsbetrieb des Staates i.S. der Verordnung (EU) Nr. 549/2013

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 06.11.2019 - 5 B 17.1997

    Aufforderung zum Erteilen von Auskünften nach dem Finanz- und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - 3 M 263/20
    Der Wortlaut des Finanz- und Personalstatistikgesetzes verweist aber - ungeachtet zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen - nach wie vor auf die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. November 2019 - 5 B 17.1997 - juris Rn. 20).

    Dynamische Verweisungen sind zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, wenngleich im Einzelfall ein besonders strenger Prüfungsmaßstab geboten sein kann, da bei fehlender Identität der Gesetzgeber eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung bedeutet; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und kann daher Bedenken unter bundesstaatlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten ausgesetzt sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. November 2019, a.a.O. unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70 - juris. Dessen ungeachtet ist zu konstatieren, dass ein grundsätzlicher Anwendungsvorrang des Unionsrechtes gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht (grundlegend EuGH, Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1251/1269 Rn. 8 ff.; vgl. für die Rechtshandlung der Verordnung auch Art. 288 Abs. 2 AEUV) wegen Art. 1 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 549/2013 nur für die Erfüllung der europarechtlichen Berichtspflichten gegenüber Eurostat, nicht aber für die eigenen Zwecke des Mitgliedstaates besteht (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. November 2019, a.a.O. Rn. 22) und die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 nicht die Erhebungseinheiten - wie hier die Antragstellerin - als solche verpflichtet.

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - 3 M 263/20
    Dynamische Verweisungen sind zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, wenngleich im Einzelfall ein besonders strenger Prüfungsmaßstab geboten sein kann, da bei fehlender Identität der Gesetzgeber eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung bedeutet; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und kann daher Bedenken unter bundesstaatlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten ausgesetzt sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. November 2019, a.a.O. unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70 - juris. Dessen ungeachtet ist zu konstatieren, dass ein grundsätzlicher Anwendungsvorrang des Unionsrechtes gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht (grundlegend EuGH, Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1251/1269 Rn. 8 ff.; vgl. für die Rechtshandlung der Verordnung auch Art. 288 Abs. 2 AEUV) wegen Art. 1 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 549/2013 nur für die Erfüllung der europarechtlichen Berichtspflichten gegenüber Eurostat, nicht aber für die eigenen Zwecke des Mitgliedstaates besteht (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. November 2019, a.a.O. Rn. 22) und die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 nicht die Erhebungseinheiten - wie hier die Antragstellerin - als solche verpflichtet.
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - 3 M 263/20
    Dynamische Verweisungen sind zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, wenngleich im Einzelfall ein besonders strenger Prüfungsmaßstab geboten sein kann, da bei fehlender Identität der Gesetzgeber eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung bedeutet; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und kann daher Bedenken unter bundesstaatlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten ausgesetzt sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. November 2019, a.a.O. unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70 - juris. Dessen ungeachtet ist zu konstatieren, dass ein grundsätzlicher Anwendungsvorrang des Unionsrechtes gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht (grundlegend EuGH, Rs. 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1251/1269 Rn. 8 ff.; vgl. für die Rechtshandlung der Verordnung auch Art. 288 Abs. 2 AEUV) wegen Art. 1 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 549/2013 nur für die Erfüllung der europarechtlichen Berichtspflichten gegenüber Eurostat, nicht aber für die eigenen Zwecke des Mitgliedstaates besteht (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. November 2019, a.a.O. Rn. 22) und die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 nicht die Erhebungseinheiten - wie hier die Antragstellerin - als solche verpflichtet.
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