Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 2 K 83/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Unzulässigkeit eines vorzeitigen Bebauungsplans, der eine Sonderfläche für eine Freiflächenphotovoltaikanlage festsetzt, wegen Verstoßes gegen die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entgegenstehen eines Bebauungsplans der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des "Gemeindegebiets"; Recht einer Verbandsgemeinde zur Flächennutzungsplanung; Absichtsbekundung gem. § 8 Abs. 4 S. 1 BauGB in einem Grundsatzbeschluss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Unzulässigkeit eines vorzeitigen Bebauungsplans, der eine Sonderfläche für eine Freiflächenphotovoltaikanlage festsetzt, wegen Verstoßes gegen die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Entgegenstehen eines Bebauungsplans der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des "Gemeindegebiets"; Recht einer Verbandsgemeinde zur Flächennutzungsplanung; Absichtsbekundung gem. § 8 Abs. 4 S. 1 BauGB in einem Grundsatzbeschluss
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Gemeindlichen Grundsatzbeschluss zuwiderlaufender vorzeitiger Bebauungsplan zur Realisierung einer Photovoltaikanlage ist unzulässig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Gemeindlichen Grundsatzbeschluss zuwiderlaufender vorzeitiger Bebauungsplan zur Realisierung einer Photovoltaikanlage ist unzulässig
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 2 K 83/12
- BVerwG, 09.01.2014 - 4 BN 51.13
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- VGH Bayern, 15.01.1997 - 26 N 96.2907
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 - 2 K 83/12
Für diese - zweite - Voraussetzung des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB findet die Unbeachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut keine Anwendung (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.01.1997 - 26 N 96.2907 - juris Rn. 18).Der vorzeitige Bebauungsplan darf von dem vorhandenen städtebaulichen Konzept nicht grundlegend abweichen; er darf nicht selbst die Weichen für eine neue, in den bisherigen Überlegungen nicht angelegte Entwicklung stellen (BayVGH, Urteil vom 15.01.1997 - 26 N 96.2907 - juris Rn. 18).