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   OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15   

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https://dejure.org/2017,44805
OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15 (https://dejure.org/2017,44805)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 (https://dejure.org/2017,44805)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. September 2017 - 2 L 151/15 (https://dejure.org/2017,44805)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IV VwVfG § 49a; BGB § 195; BGB § 199 I
    Anspruch; Entstehung; Städtebaufördermittel; Verjährung; Verwendung, nicht alsbaldige; Zinsen; Verjährung von Zinsen wegen nicht alsbald verwendeter Städtebaufördermittel

  • rechtsportal.de

    Verjährung von Zinsen wegen nicht alsbald verwendeter Städtebaufördermittel; Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Zinsen mit dem Schluss des Jahres des Eingangs des Verwendungsnachweises für das jeweilige Haushaltsjahr bei der leistenden Behörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verjährung von Zinsen wegen nicht alsbald verwendeter Städtebaufördermittel; Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Zinsen mit dem Schluss des Jahres des Eingangs des Verwendungsnachweises für das jeweilige Haushaltsjahr bei der leistenden Behörde

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2013 - 2 L 140/12

    Verjährung von Verzögerungszinsansprüchen im öffentlichen Recht wegen nicht

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15
    Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG unterliegt entsprechend § 195 BGB einer Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. Urt. d. Senats v. 28.11.2013 - 2 L 140/12 -, juris RdNr. 23).

    Die Verjährungsfrist beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (vgl. Urt. d. Senats v. 28.11.2013 - 2 L 140/12 -, a.a.O. RdNr. 24).

    Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2005 - BVerwG 8 C 5.04 -, juris RdNr. 15; Urt. d. Senats v. 28.11.2013 - 2 L 140/12 -, a.a.O. RdNr. 25).

    Mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides (oder in dem darin genannten Zeitpunkt) wird die Zinsforderung fällig (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2005 - BVerwG 8 C 5.04 -, a.a.O. RdNr. 17; Urt. d. Senats v. 28.11.2013 - 2 L 140/12 -, a.a.O. RdNr. 25).

  • VGH Hessen, 13.05.2014 - 9 A 2289/12

    Zinsforderung wegen der Überzahlung einer Zuwendung nach dem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15
    Rechtlich unbedenklich ist insoweit, dass der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von der Kenntnis der Behörde - also von subjektiven Merkmalen - abhängig ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.07.2011 - 3 KO 1326/10 -, juris RdNr. 45; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris RdNr. 68; VG Halle, Urt. v. 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris RdNr. 26).

    Da es auch im Verwaltungsrecht sachgerecht erscheint, wie im Zivilrecht auf die Möglichkeit des Gläubigers bzw. der Behörde, den Anspruch durch Rechtsverfolgung verjährungshemmend (§ 53 Abs. 1 VwVfG, § 204 BGB) geltend zu machen, als maßgeblichen Anknüpfungspunkt des Verjährungsbeginns abzustellen, dürfte es naheliegen, für den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB als maßgeblich anzusehen, ab wann die Behörde frühestens einen Zinsbescheid hätte erlassen können (vgl. HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, a.a.O. RdNr. 64).

    Bis dahin kann die Geltendmachung einer Zinsforderung nur "ins Blaue hinein" erfolgen (vgl. HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, a.a.O. RdNr. 65).

  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15
    Nicht zu beanstanden ist bei dieser Berechnung insbesondere, dass der Beklagte gemäß Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO vom 01.02.2001 (MBl. LSA S. 241) für die Zeit von der Auszahlung an und nicht erst ab dem Ablauf der Frist für die alsbaldige Verwendung Zinsen verlangt, wenn eine Zuwendung nicht alsbald, also entsprechend VV Nr. 8.2.5 zu § 44 LHO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung, für den bestimmten Zweck verwendet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 - BVerwG 8 C 30.01 -, juris RdNr. 40).

    Dies gilt erst recht, wenn von einem Widerruf abgesehen wird und lediglich Zinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 - BVerwG 8 C 30.01 -, a.a.O. RdNr. 38; ThürOVG, Urt. v. 18.02.1999 - 2 KO 61/96 -, juris RdNr. 66).

  • BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04

    Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15
    Der Zinsanspruch entsteht bei verzögertem Mitteleinsatz in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2005 - BVerwG 8 C 5.04 -, juris RdNr. 15; Urt. d. Senats v. 28.11.2013 - 2 L 140/12 -, a.a.O. RdNr. 25).

    Mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides (oder in dem darin genannten Zeitpunkt) wird die Zinsforderung fällig (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2005 - BVerwG 8 C 5.04 -, a.a.O. RdNr. 17; Urt. d. Senats v. 28.11.2013 - 2 L 140/12 -, a.a.O. RdNr. 25).

  • VG Halle, 20.05.2015 - 7 A 3/15

    Verjährung von Verzögerungszinsen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15
    Rechtlich unbedenklich ist insoweit, dass der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von der Kenntnis der Behörde - also von subjektiven Merkmalen - abhängig ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.07.2011 - 3 KO 1326/10 -, juris RdNr. 45; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris RdNr. 68; VG Halle, Urt. v. 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris RdNr. 26).

    Es stellt daher keine grob fahrlässige Unkenntnis der verspäteten Mittelverwendung dar, wenn der Beklagte keine Aufklärung betrieben, sondern den Zwischenverwendungsnachweis abgewartet hat (vgl. VG Halle, Urt. v. 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, a.a.O. RdNr. 27).

  • OVG Thüringen, 18.02.1999 - 2 KO 61/96

    Wirtschaftlichkeit; Sparsamkeit; Forderung von Zinsen; Alsbaldige Verwendung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15
    Dies gilt erst recht, wenn von einem Widerruf abgesehen wird und lediglich Zinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 - BVerwG 8 C 30.01 -, a.a.O. RdNr. 38; ThürOVG, Urt. v. 18.02.1999 - 2 KO 61/96 -, juris RdNr. 66).
  • OVG Thüringen, 28.07.2011 - 3 KO 1326/10

    Verjährung des Erstattungsanspruchs

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15
    Rechtlich unbedenklich ist insoweit, dass der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist von der Kenntnis der Behörde - also von subjektiven Merkmalen - abhängig ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 28.07.2011 - 3 KO 1326/10 -, juris RdNr. 45; HessVGH, Urt. v. 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris RdNr. 68; VG Halle, Urt. v. 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris RdNr. 26).
  • BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12

    Auslegung; Ermessen; Erstattung; Erstattungspflicht; Erstattungszinsen; Hemmung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15
    § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG stellt klar, dass Zwischenzinsen auch geschuldet werden, soweit die Leistung zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen wird, zu dem sie noch nicht verwendet werden durfte, weil andere Mittel (Eigenmittel, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber oder sonstige Drittmittel) anteilig oder vorrangig einzusetzen waren (vgl. BT-Drs. 14/9007, S. 47 sowie BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 - BVerwG 8 C 2.12 -, juris RdNr. 17).
  • VG Magdeburg, 13.09.2022 - 4 A 214/20

    Zinsforderung wegen Überschreitung der Verwendungsfrist

    Diese wurde bereits mehrfach durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt, welches hierzu mit Urteil vom 26.08.2017 ausführt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 31):.

    Diese Rechtsaufassung wurde bereits durch verschiedene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, a.a.O., m.w.N.) sowie durch Entscheidungen des 2. und 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts entkräftet (so hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Verjährung von Erstattungsansprüchen ohne Weiteres das Vorliegen der Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geprüft, vgl. Urteil vom 26.07.2012 - 2 C 29/11 -, juris Rn. 42 f.; der 8. Senat hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Lauf der Verjährungsfrist auch kenntnisbezogene Voraussetzungen hat, vgl. Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 -, juris).

    Wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 26.09.2017 (- 2 L 151/15 -, juris Rn. 35) ausführt, ist der "Anspruch" i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB gemäß der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

    Es stellt daher keine grob fahrlässige Unkenntnis der verspäteten Mittelverwendung dar, wenn der Beklagte keine Aufklärung betrieben, sondern den Zwischenverwendungsnachweis abgewartet hat (vgl. dazu OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 37 mit Verweis auf VG A-Stadt, Zwischenurteil vom 20.05.2015 - 7 A 3/15 -, juris Rn. 27).

    Bereits aus den haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere wenn von einem rechtlich möglichen Widerruf der Zuwendungen abgesehen wird, folgt die Annahme, dass es im Regelfall zu einer Zinserhebung zu kommen hat (OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 39; Sächs. OVG, Urteil vom 10.03.2017 - 1 A 461/14 -, juris Rn. 47f. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30.01 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 13.05.2014 - 9 A 2289/12 -, juris Rn. 44; OVG BB, Urteil vom 11.03.2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris Rn. 16; OVG Saarl., Urteil vom 17.08.2010 - 3 A 438/09 -, juris Rn. 97; Thür.

    Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte auf einen Widerruf nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verzichtet hat und außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweise Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 40).

  • VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13

    Verjährung von Vorgriffszinsen bei widerrufenem Subventionsbescheid

    Der Zinsanspruch im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Fördermittel nicht " alsbald" nach ihrer Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden sind (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 L 166/10 -, juris Rn. 27 ff, 32; entsprechend für das Land Sachsen-Anhalt OVG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 32).

    Die Kammer geht im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 33 f) davon aus, dass die Zeitpunkte für das Entstehen des Anspruches im Sinne des § 49a Abs. 4 VwVfG und im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht identisch sind.

  • VG Magdeburg, 03.03.2023 - 3 A 253/20

    Zinsforderung wegen Überschreitung der Verwendungsfrist

    Bereits aus den haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere, wenn von einem rechtlich möglichen Widerruf der Zuwendungen abgesehen wird, folgt die Annahme, dass es im Regelfall zu einer Zinserhebung zu kommen hat (OVG LSA, U. v. 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris. Rdnr. 39).

    Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte auf einen Widerruf nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG verzichtet hat und außergewöhnliche Umstände, die einen vollständigen oder teilweise Verzicht auf die Forderung von Zwischenzinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lassen, nicht ersichtlich sind (vgl. OVG LSA, U. v. 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris, Rdnr. 40).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.12.2021 - 2 L 92/20

    Forderung von Zwischenzinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von

    Insoweit schließe sich das Gericht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Urteil des Senats vom 26. September 2017 - 2 L 151/15) an.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 - juris Rn. 37 f.) und des Senats (Urteil vom 26. September 2017 - 2 L 151/15 - juris Rn. 39, m.w.N.) ist, wenn der Widerruf der Bewilligung einer Subvention im behördlichen Ermessen steht, diese in der Regel zu widerrufen.

  • VG München, 24.11.2022 - M 15 K 20.5121

    Krankenhausfinanzierungsrecht, Verzinsung wegen nicht alsbald verwendeter

    Dies gilt erst recht, wenn von einem Widerruf abgesehen wird und lediglich Zinsen verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 37 f.; OVG LSA, U.v. 26.9.2017 - 2 L 151/15 - juris Rn. 39).
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