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   OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94   

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OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94 (https://dejure.org/1994,8310)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27.07.1994 - 2 S 113/94 (https://dejure.org/1994,8310)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27. Juli 1994 - 2 S 113/94 (https://dejure.org/1994,8310)
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    Dienstrecht, Ernennung - Richter der früheren DDR, Richterauswahlausschüsse, Abgegebene Stimmen, Stimmenthaltung, Fehlerhafte Instruktion der Ausschußmitglieder

 
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  • OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94
    In dem Schreiben des "Sächsischen Staatsministeriums der Justiz - Richterwahlausschuß - der Vorsitzende" vom 8.07.1991 ist lediglich die nach § 8 Abs. 4 der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse vom 22.07.1990 (GBl.-DDR S. 904, ab hier: ORWA) vorgeschriebene schriftliche Übermittlung der ablehnenden Entscheidung des Richterwahlausschusses zu sehen (ständige Rechtsprechung des SächsOVG, vgl. U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94 -).

    Die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage ist zu bejahen, da die ablehnende Entscheidung des Richterwahlausschusses vom 27.06.1991 als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen ausgestaltet ist (SächsOVG in ständiger Rechtsprechung, vgl. U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94-).

    Ihm kommt in Fällen der vorliegenden Art maßgebliche Bedeutung zu ständige Rechtsprechung des SächsOVG, vgl. U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94-).

    Insofern konnte der Zweck des Vorverfahrens, nämlich unter anderem das Verwaltungsgericht von vermeidbaren Klageverfahren zu entlasten, von vornherein nicht erreicht werden (vgl. dazu ebenso SächsOVG, U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94).

    Vergegenwärtigt man sich das Regelungssystem und dessen Zwecksetzung, so ist nicht anzunehmen, daß die Teilnahme weiterer Mitarbeiter des Staatsministeriums der Justiz und zumal eines Stellvertretenden Vorsitzenden des Richterwahlausschusses zur Unterstützung des Ausschußvorsitzenden einen Rechtsverstoß darstellt (vgl. dazu eingehend SächsOVG, U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94 -).

    Selbst wenn eine Verletzung dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall anzunehmen wäre, wären die Folgen eines solchen Fehlers nicht derart, daß Auswirkungen auf die Entscheidung des Richterwahlausschusses anzunehmen und deshalb eine Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Richterwahlausschusses gerechtfertigt wäre (vgl. dazu ebenso SächsOVG, U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94 -).

    Im übrigen läßt sich eine Zielsetzung des DDR- RiG und der ORWA, die in der früheren DDR tätigen Richter generell oder typischerweise als ungeeignet für die Ausübung des Richteramts in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat einzuschätzen, gerade nicht nachweisen (SächsOVG in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94 - m. w. N.).

    cc) Ein Verfahrensfehler kann nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung des Richterwahlausschusses als rechtswidrig führen, wenn er sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt haben kann (vgl. dazu SächsOVG, U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94 -).

    Darüber hinaus kann dem Klageantrag wegen des nach ständiger Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestehenden Beurteilungsspielraums des Richterwahlausschusses (vgl. z. B. U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94 -) mangels Spruchreife nicht entsprochen werden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

  • BGH, 08.12.1988 - V ZB 3/88

    Ermittlung der Mehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94
    Ebenso ist nach der Rechtsprechung des BGH zur Beschlußfassung in der Wohnungseigentümerversammlung die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen zu berechnen und sind Enthaltungen nicht mitzuzählen (BGH, B. v. 8.12.1988 - V ZB 3/88 -, BGHZ 106, 179, 183).

    Zwar kann es sinnvoll sein, eine Stimmenthaltung wie eine Ablehnung zu behandeln, wenn von den Beteiligten erwartet werden muß, daß sie aus ihrer Verantwortung heraus Farbe bekennen (BGHZ 83, 35, 37 und BGHZ 106, 179, 184).

    Dies liefe nämlich im Ergebnis auf einen Entscheidungszwang hinaus (BGHZ 106, 179, 186), den das öffentliche Recht den Beteiligten nicht ohne weiteres zumutet.

    Nur dann, wenn der ORWA und den diesbezüglichen Bestimmungen des Einigungsvertrags klare Hinweise darauf entnommen werden könnten, daß zum einen ausnahmsweise ein faktischer Entscheidungszwang und zum andern zusätzlich eine Erschwerung zustimmender Beschlüsse angestrebt worden ist (vgl. zu diesen maßgebenden Gesichtspunkten BGHZ 106, 179, 186; Kunze/Bronner/Katz/von Rotberg, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Rn. 36 zu § 37 Gemeindeordnung ), könnte eine andere Auslegung in Betracht gezogen werden.

    Gerade weil der Normgeber bei der Regelung der Beschlußfähigkeit auf die Anwesenheitsmehrheit abgestellt hat und dieses rechtliche Kriterium also durchaus in seine Überlegungen einbezogen hat, hätte es besonders nahe gelegen, dieses Kriterium auch bei der Regelung der Beschlußfassung ausdrücklich zu erwähnen, wenn er ihm auch dort hätte Geltung verschaffen wollen (ähnlich BGHZ 106, 179, 185).

  • BGH, 25.01.1982 - II ZR 164/81

    Mehrheit bei Stimmenthaltungen in Vereinsversammlungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94
    Damit würde der objektive Erklärungswert dieses Abstimmungsverhaltens verfälscht" (BGH, U. v. 25.01.1982 - II ZR 164/81 -, BGHZ 83, 35 ff).

    Zwar kann es sinnvoll sein, eine Stimmenthaltung wie eine Ablehnung zu behandeln, wenn von den Beteiligten erwartet werden muß, daß sie aus ihrer Verantwortung heraus Farbe bekennen (BGHZ 83, 35, 37 und BGHZ 106, 179, 184).

  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 29.83

    Jagdrecht - Jagdgenossenschaftsversammlung - Mehrheit - Ermittlung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94
    Wenn ein Normgeber erreichen möchte, daß Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen gewertet werden, dann steht ihm sprachlich und gesetzestechnisch die Möglichkeit offen, für eine positive Entscheidung das Votum der Mehrheit der Anwesenden zu verlangen; es besteht dann nicht der geringste Anlaß, den Begriff der abgegebenen Stimmen zu verwenden (vgl. dazu sehr anschaulich BVerwG, U. v. 19.07.1984 - 3 C 29.83 - Buchholz 451.16, Nr. 3 zu § 9 BJagdG ).

    Es hat durch einen Hinweis auf § 133 Aktiengesetz zu erkennen gegeben, daß die Mehrheit der abgegebenen Stimmen als Bezugsgröße zu wählen sei, wenn die Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben sollen (BVerwG, U. v. 19.07.1984 - 3 C 29/83 -, Buchholz 451.16, Nr. 3 zu § 9 Bundesjagdgesetz ).

  • BVerwG, 11.10.1967 - V C 47.67

    Die Klagebefugnis ist immer Voraussetzung der Anfechtungsklage im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94
    Vor allem dann, wenn die Anwesenheit bestimmter Gruppenvertreter Voraussetzung für die Beschlußfähigkeit ist, soll dies in besonderem Maße gelten (vgl. dazu BVerwG, U. v. 11.10.1967 - 5 C 47.67 -, BVerwGE 28, 63, 66).

    Die Frage der Stimmenthaltung kann für die richterlichen Mitglieder nicht anders beantwortet werden als für die übrigen Ausschußmitglieder (vgl. dazu auch BVerwGE 28, 63, 67).

  • BVerwG, 03.08.1983 - 6 P 15.81

    Bestimmung des Vorsitzenden - Einfache Mehrheit - Kandidat - Mehrheit der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94
    So läßt das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Erörterung des Begriffs der einfachen Mehrheit in § 31 Abs. 3 des Rheinlandpfälzischen Landespersonalvertretungsgesetzes vom 5.07.1977 (GVBl. S. 213) erkennen, daß im Vergleich zu Begriffen wie "einfache Mehrheit" oder "Stimmenmehrheit" die Formulierung "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" die Stimmenthaltungen eindeutig nicht einschließt vgl. BVerwG, B. v. 3.08.1983 - 6 P 15.81 -, DVB1 1984, S. 47).
  • OVG Sachsen, 12.01.1994 - 2 S 693/93
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94
    Diese Festsetzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. z..B. B. v. 12.01.1994 - 2 S 693/93 -).
  • BGH, 12.01.1987 - II ZR 152/86

    Mehrheitsentscheidungen in einem Verein

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94
    Insbesondere muß er sich darüber im klaren sein, welchen Erklärungswert seine Stimmenthaltung hat (vgl. dazu BGH, U. v. 12.01.1987 - II ZR 152/86 -, NJW 1987, S. 2430; BVerwG, Buchholz 451.16, Nr. 3 zu § 9 Bundesjagdgesetz ).
  • BVerwG, 12.09.1963 - VII C 62.63

    Kosten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94
    Daß dieser Umstand den Verzicht auf die Nachholung eines Widerspruchsverfahrens rechtfertigen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15.05.1964 - 7 C 62.63 - (BVerwGE 18, 300, 301) angenommen.
  • BVerwG, 15.05.1964 - VII C 32.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94
    Daß dieser Umstand den Verzicht auf die Nachholung eines Widerspruchsverfahrens rechtfertigen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15.05.1964 - 7 C 62.63 - (BVerwGE 18, 300, 301) angenommen.
  • BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91

    Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der

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