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   OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21.Z   

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OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21.Z (https://dejure.org/2023,10608)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.04.2023 - 2 L 90/21.Z (https://dejure.org/2023,10608)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. April 2023 - 2 L 90/21.Z (https://dejure.org/2023,10608)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 34 Abs 2 BauGB, § 6 Abs 1 BauNVO
    Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Wohnung in einem ansonsten zur Wohnnutzung genutzten Mehrfamilienhaus zur Terminwohnung, in der Prostitution betrieben wird

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nutzungsänderung einer Wohnung zur Terminwohnung zum Betrieb der Prostitution; Einordnung der Terminwohnung als ein das Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umnutzung einer Wohnung zur Prostitutionsstätte?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1021
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21
    Die Darlegungen der Klägerin, die zur Begründung ernstlicher Zweifel auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - Bezug nehmen, können Berücksichtigung finden, obwohl sie erstmals im Schriftsatz vom 14. Februar 2022 enthalten sind, der erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist.

    Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - juris Rn. 10).

    Ausgehend von einem so verstandenen Begriff der "milieubedingten" Unruhe kann der im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise nur ein Betrieb zugrunde gelegt werden, der nach außen als solcher in Erscheinung tritt und/oder in den Nachtstunden (ab 22.00 Uhr) betrieben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 11 ff.).

    Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich, bei der es einer umfassenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, ob es sich um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb oder aber um einen Betrieb handelt, der allein wohnähnlich in Erscheinung tritt und daher mit der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnnutzung verträglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 20; NdsOVG, Urteil vom 1. September 2022 - 1 LC 50/20 - juris Rn. 24).

    Es ist hinreichend geklärt, dass weder das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) noch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) an der Beurteilung prostitutiver Betriebe auf der Grundlage der eingeschränkten Typisierungslehre etwas geändert haben (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 17 f.).

    Das ist hier nicht der Fall, denn die von der Klägerin zunächst aufgeworfene Frage, ob seit dem Inkrafttreten des ProstSchG die allgemeine Typisierung von Prostitutionsstätten, gleich welcher Art und welchen Umfangs, aufgegeben und einer differenzierten Beurteilung zuzuführen ist, wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - hinreichend geklärt.

    Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - zuzulassen.

    Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2022 eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - gemäß § 124a Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinreichend dargelegt hat, denn eine Berücksichtigung der Ausführungen in diesem Schriftsatz steht der Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entgegen.

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2022 - 1 LC 50/20

    Bordell; Bordellartiger Betrieb; Gebietsverträglichkeit; Gewerbebetrieb;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21
    Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich, bei der es einer umfassenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, ob es sich um einen wesentlich störenden Gewerbebetrieb oder aber um einen Betrieb handelt, der allein wohnähnlich in Erscheinung tritt und daher mit der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnnutzung verträglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 - a.a.O. Rn. 20; NdsOVG, Urteil vom 1. September 2022 - 1 LC 50/20 - juris Rn. 24).

    Wenn es zu Störungen kommt, fehlt zudem ein verlässlicher Ansprechpartner vor Ort (vgl. NdsOVG, Urteil vom 1. September 2022 - 1 LC 50/20 - a.a.O. Rn. 26).

    Dies kann einem Wohngebäude ein nachteiliges Gepräge verleihen und den Wohnwert mindern, was ein nicht geringes Konfliktpotential birgt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 1. September 2022 - 1 LC 50/20 - a.a.O. Rn. 25; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 B 7/22 - juris Rn. 45).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2023 - 12 A 1249/21

    Heranziehung der Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 12 A 1249/21 - juris Rn. 20).

    Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 12 A 1249/21 - a.a.O. Rn. 29).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2023 - 2 L 104/21

    Nutzungsänderung eines Wohnhauses in eine Prostitutionsstätte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21
    Von erheblicher Bedeutung für eine das Wohnen wesentlich störende Wirkung der geplanten Terminwohnung ist zudem der Umstand, dass nicht nur die Kunden, sondern auch die regelmäßig im Wochenrhythmus wechselnden Prostituierten die Betriebsstätte aufsuchen und wieder verlassen, was die Prostitutionsstätte zumindest für die anderen Hausbewohner und die Bewohner der unmittelbar angrenzenden Mehrfamilienhäuser erkennbar macht (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Januar 2023 - 2 L 104/21.Z - juris Rn. 21).

    Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (Beschluss des Senats vom 11. Januar 2023 - 2 L 104/21 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen aber dann nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 7).

    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - a.a.O. Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 - 2 B 7.22

    Sog. Wohnungsbordell = störender Gewerbebetrieb?

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21
    Dies kann einem Wohngebäude ein nachteiliges Gepräge verleihen und den Wohnwert mindern, was ein nicht geringes Konfliktpotential birgt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 1. September 2022 - 1 LC 50/20 - a.a.O. Rn. 25; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 B 7/22 - juris Rn. 45).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2021 - 2 L 81/19

    Straßenrechtliche Anordnung zur Entfernung von Pollern in einer in den 1970er

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21
    Eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (Beschluss des Senats vom 6. April 2021 - 2 L 81/19 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21
    Zwar sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich dann gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 1 S 583/18

    Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21
    Nach Fristablauf eingegangener Vortrag ist jedoch dann zu berücksichtigen, soweit er eine zuvor fristgerecht ausreichend dargelegte Begründung erläutert, ergänzt oder verdeutlicht (VGH BW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 8 A 3309/17 - juris Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a VwGO Rn. 133).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2019 - 8 A 3309/17

    Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windenergieanlagen; Auswirkungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 2 L 90/21
    Nach Fristablauf eingegangener Vortrag ist jedoch dann zu berücksichtigen, soweit er eine zuvor fristgerecht ausreichend dargelegte Begründung erläutert, ergänzt oder verdeutlicht (VGH BW, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 8 A 3309/17 - juris Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a VwGO Rn. 133).
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