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   OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18 (https://dejure.org/2019,50133)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.11.2019 - 1 L 48/18 (https://dejure.org/2019,50133)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. November 2019 - 1 L 48/18 (https://dejure.org/2019,50133)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 3 Abs 1 GG
    Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des Versagungstatbestandes des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA; Regelungssystem des § 11 Abs. 2 S. 1 SpielhG LSA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Geeignetheit eines Mindestabstands von 500 Metern zwischen Spielhallen und Einrichtungen für Minderjährige zur Vermeidung von Glücksspielsucht; Härtefallregelung zur Befreiung von Abstandsgeboten der Spielhallen untereinander; Erteilung einer spielhallenrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18
    Soweit die Antragsbegründungsschrift auf die Rn. 125 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris) Bezug nimmt, handelt es sich bei dieser Fundstelle um allgemeine verfassungsrechtliche Maßstäbe zur hinreichenden Bestimmtheit einer gesetzlichen Regelung im vorgenannten Sinne.

    Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das Bundesverfassungsgericht die landesgesetzliche Regelung zur Auswahlentscheidung im Saarland vor allem wegen Rückgriffs auf die Härtefallbefreiung als hinreichend bestimmt und verfassungskonform angesehen habe, verkennt bereits, dass es vorliegend nicht um die vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fallkonstellation einer Auswahlentscheidung in einer Konkurrenzsituation zwischen Bestandsspielhallen geht; in diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht zum saarländischen Spielhallengesetz (SSpielhG) und eines nicht gegebenen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes u. a. auf die Möglichkeit der Härtefallbefreiung (§ 12 Abs. 2 SSpielhG) und der ihr zwecks Konturierung zu entnehmenden Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 183, 184) verwiesen.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandenen Betriebserlaubnisse gemäß § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen verleiht (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 189) und die Besonderheiten des Glücksspiel- und dabei insbesondere auch des Spielhallensektors überdies zur Folge haben, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht in gleichem Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 190).

    Die Landesgesetzgeber sind nicht auf eine Regelung zu verweisen, die Spielhallenbetreibern in jedem Einzelfall eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 193).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 153) ausdrücklich festgestellt, dass es im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers liege, von Abweichungs- und Ausnahmemöglichkeiten für Verbundverbote und Abstandsgebote abzusehen, mit denen eine Reduzierung der Spielhallendichte nicht in gleich wirksamer und effizienter Weise erreicht werden könnte.

    Dies gelte zumal mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 158).

    Die Behauptung der Antragsbegründungsschrift, das Bundesverfassungsgericht habe sich mit seiner Feststellung (unter Rn. 153 d. Beschl. v. 7. März 2017, a. a. O.) zum Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei Fehlen einer Ausnahmeregelung nicht auf das Abstandsgebot von Spielhallen zu von Kindern und Jugendlichen besuchten Einrichtungen, sondern ausschließlich auf das Abstandsgebot zwischen Spielhallen untereinander bezogen, ist unzutreffend, wie der Sachzusammenhang mit der anschließenden Feststellung unter Rn. 154 zeigt, wonach das Zutrittsverbot für Minderjährige kein gleichermaßen wirksames Mittel wie das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen darstelle, da der Werbe- und Gewöhnungseffekt dadurch nicht vermieden werde.

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (a. a. O. Rn. 158) gerade festgestellt, dass die Reduzierung von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht ist und insbesondere dem Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium dient.

    Insbesondere solle durch diesen Tatbestand einem Gewöhnungseffekt des verbreiteten, stets verfügbaren Angebots von Spielhallen bei Kindern und Jugendlichen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 12, 136).

    Die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG LSA bzw. die Prüfung des Versagungstatbestandes des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA bedarf wegen dessen zwingender Ausgestaltung schon keiner Ermessensentscheidung; auch geht es vorliegend nicht um eine Auswahlentscheidung, zu deren verfassungsrechtlichen Anforderungen sich das Bundesverfassungsgericht im Übrigen in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 183 bis 185) geäußert hat.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18
    Dies ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Fixierung der Bezugspunkte auf sachgerechten Kriterien beruht, die sich durch Auslegung der Norm in ihrem Kontext und anhand der Schutzintention des Abstandsgebotes bestimmen lassen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 6; vgl. auch § 11 Abs. 1 Nr. 4 LGlückG RP, der [ebenfalls ohne Bestimmung von Bezugspunkten und Messmethoden] auf einen "Mindestabstand von 500 m Luftlinie" der betroffenen Einrichtungen abstellt, was vom BVerwG in seinem Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris, nicht als zu unbestimmt bemängelt wurde).

    So kommt es nicht darauf an, ob den Klägern für ihre Spielhalle in der beklagten Gemeinde wegen dieser Einschränkung kein anderer Standort zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 18).

    So habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2016 (- 8 C 4.16 -, juris Rn. 23) die rheinland-pfälzische Abstandsregelung zu Einrichtungen für Minderjährige nur wegen der Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 1 S. 2 LGlüG RP für verfassungsgemäß gehalten.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 23) die Mindestabstandsregelung "auch" wegen der Ausnahmeregelung als zumutbar angesehen hat, lässt sich aus diesem kumulativen Gesichtspunkt nicht ableiten, dass dieser damit zugleich zwingend ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2016 (- 8 C 4.16 -, juris Rn. 22) festgestellt, dass die Einschätzung des (rheinland-pfälzischen) Gesetzgebers, dass ein Mindestabstand von 500 Metern zwischen Spielhallen und Einrichtungen für Minderjährige zur Vermeidung von Glücksspielsucht geeignet und erforderlich ist, nicht den ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraum überschreitet und nicht offensichtlich fehlsam ist.

    - 8 C 4.16 -, juris Rn. 28 zu Wettbüros; Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris Rn. 28 zu Lotterien) auseinander.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18
    Weiter führt es unter Bezugnahme auf sein Urteil vom selben Tage im Verfahren 8 C 6.15 aus:.

    Dabei reicht es nicht aus, dass die Kläger oder Kunden ihrer Spielhalle hypothetisch von einer unionsrechtlichen Grundfreiheit Gebrauch machen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 83).

    Im Übrigen ist ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot in - wie hier - nicht staatlich monopolisierten Bereichen bereits mangels Anhaltspunkten für die Annahme, die spielhallenrechtlichen Beschränkungen seien nur "scheinheilig" zur Suchtbekämpfung eingeführt worden und dienten tatsächlich einem anderen - z. B. fiskalischen - Zweck, zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, a. a. O., Rn. 85).

    Anders als eine Beschränkung des Einsatzes von Glücksspielautomaten außerhalb einer definierten Kategorie stationärer Spielstätten haften sie nicht jedem Exemplar dieser Automaten an, sondern verringern die Größe des Marktes für Spielautomaten und möglicherweise auch deren Wert, was indes für die Frage der Notifizierungspflicht irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, a. a. O., Rn. 86 ff., insbes. Rn. 88).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 1 L 35/06

    Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 m. w. N.).

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006, a. a. O. m. w. N.).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18
    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris Rn. 35).

    - 8 C 4.16 -, juris Rn. 28 zu Wettbüros; Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris Rn. 28 zu Lotterien) auseinander.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - 4 B 659/18

    Erlaubniserfordernis, Verbundverbot und Abstandsgebote für Spielhallen nach dem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18
    Außerhalb unionsrechtlich harmonisierter Vergabeverfahren - um die es vorliegend nicht geht - reicht die Transparenzpflicht nicht so weit, dass auch die relative Gewichtung der vorab bekannten Kriterien sowie die Präzisierung der Modalitäten, nach denen Anträge auf eine spielhallenrechtliche Erlaubniserteilung oder Befreiung zu bewerten sind, vorab zu bestimmen und allgemein oder den potenziellen Interessenten mitzuteilen wären (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris Rn. 48).
  • BVerwG, 30.04.1981 - 2 C 8.79

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18
    Der Grundsatz, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG keinen Anspruch auf Wiederholung eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns vermittele ("keine Gleichheit im Unrecht"), betreffe in der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1981 (- 2 C 8.79 -, juris) nur einen Einzelfall.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 - 1 M 31/18

    Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18
    Der Begriff der unbilligen Härte in § 11 Abs. 2 SpielhG LSA setzt voraus, dass der Antragsteller konkret und nachprüfbar darlegt, inwiefern er den Übergangszeitraum im Sinne des § 11 Abs. 1 SpielhG LSA zur Vorbereitung und Anpassung seines Geschäftsbetriebes an die veränderte Rechtslage genutzt hat und weshalb die angeführten Nachteile für ihn unvermeidbar waren (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 39; BVerfG, Beschluss vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris Rn. 24, 26; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 53 m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom ein 20. April 2018 - 1 M 31/18 -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18
    "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr. 11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18
    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).
  • OVG Sachsen, 07.02.2019 - 3 B 398/18

    Spielhalle; Kohärenz; Verbundverbot; Härtefall

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

  • BVerwG, 17.07.1987 - 1 B 23.87

    Einordnung von im Libanon befindlichen Palästinensern als "staatenlos" oder

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2008 - 1 L 166/07

    Die "Kürzung" des so genannten Weihnachtsgeldes in Sachsen-Anhalt ist auch für

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18

    Unbillige Härte bei Verbundspielhallen

  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

  • EuGH, 21.04.2016 - C-285/15

    Beca Engineering

  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17

    Abstand, Luftlinie; Mindestabstandsgebot; Härtefall

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • VG Schwerin, 17.12.2021 - 3 B 1221/21

    Vorläufige Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Duldung;

    Danach ist es ausreichend, dass die Frage, von welchen Bezugspunkten die 500 m zu messen sind, durch Auslegung beantwortet werden kann (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 L 48/18 -, Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 3 B 369/18 -, Rn. 11 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 10 CS 13.1966 -, Rn. 26; alle zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, das eine mit § 11 Abs. 4 S. 2 GlüStVAG M-V vergleichbare Regelung in Rheinland-Pfalz nicht als zu unbestimmt angesehen hat, ohne dazu dezidierte Ausführungen zu machen).

    Eine solche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Abstandsgebots, weil sich auf dem gesamten Schulgelände potentiell Kinder und Jugendliche aufhalten können (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 3 B 369/18 -, a. a. O. Rn. 12 f. und Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris Rn. 20; wohl auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 L 48/18 -, a. a. O. Rn. 11).

    Dies gelte zumal mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 L 48/18 -, a. a. O. Rn. 15 f.).

    Dafür reicht es nicht aus, dass die Klägerin oder Kunden ihrer Spielhallen hypothetisch von einer unionsrechtlichen Grundfreiheit Gebrauch machen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, Rn. 83; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2020 - OVG 1 N 78.19 -, Rn. 5; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 L 48/18 -, Rn. 38; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, Rn. 49; alle zitiert nach juris).

    Dies entspricht auch der (wohl) einhelligen Auffassung der Obergerichte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2020 - OVG 1 N 78.19 -, Rn. 5 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 6 B 44/19 -, Rn. 7 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 L 48/18 -, Rn. 39; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, Rn. 9 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, Rn. 49 ff.; alle zitiert nach juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2019 - 1 M 59/19

    Einstweiliger Rechtsschutz; vorläufige Duldung auf Weiterbetrieb einer formell

    Das Erlaubnisverfahren - 3 A 155/17 MD - ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern beim Senat anhängig (Az.: 1 L 48/18).
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