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   OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 1 L 65/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 1 L 65/18 (https://dejure.org/2019,5136)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.01.2019 - 1 L 65/18 (https://dejure.org/2019,5136)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - 1 L 65/18 (https://dejure.org/2019,5136)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung einer Frau zum Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund des Nichterreichens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mindestgröße; Polizeivollzugsdienst; Mindestgröße für den Polizeivollzugsdienst in Sachsen-Anhalt

  • rechtsportal.de

    PolLVO LSA § 4 Nr. 4; LBG LSA § 105
    Nichtzulassung einer Frau zum Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund des Nichterreichens der Mindestgröße von 160 cm; Vorliegen einer aktuellen Körpergröße von 157,5 cm bei der Klägerin; Zulässigkeit einer ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2018 - 6 A 2014/17

    Polizei: Einheitliche Mindestgröße von 163 cm rechtmäßig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 1 L 65/18
    Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu verpflichten, über die Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hatte sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren spätestens dadurch erledigt, dass die Teilnahme der Klägerin an der Laufbahnausbildung durch Zeitablauf wenige Wochen nach dem von ihr in Aussicht genommenen Einstellungstermin unmöglich geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 2014/17 -, juris Rn. 27 ff.).

    Davon ist jedenfalls die Festlegung einer für Männer und Frauen einheitlichen Mindestgröße ohne Weiteres gedeckt, da die - wie allgemein bekannt - erhöhten und damit besonderen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit und individuelle Durchsetzungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst - etwa bei Auseinandersetzungen mit Störern - eine Anknüpfung gerade und insbesondere an die Körpergröße der Einstellungsbewerber als naheliegend erscheinen lassen, zumal derartige Vorgaben unabhängig von ihrer Rechtsform auch in anderen Bundesländern seit vielen Jahren üblich sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018, a. a. O. Rn. 52).

    Besteht für die Statuierung eines bestimmten quantifizierbaren körperlichen Eignungsmerkmals, möglicherweise auch nur innerhalb einer näher einzugrenzenden Bandbreite, dem Grunde nach eine sachliche Rechtfertigung, kann dagegen deshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, diesem Merkmal könne ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung polizeilicher Aufgaben auch in geringerem Maße entsprochen werden, als es der Dienstherr verlange (s. auch OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018, a. a. O. Rn. 61).

    Unabhängig davon ist der Dienstherr zur Vermeidung aufwändiger und schwieriger Einzelfallprüfungen befugt, bei der Festlegung körperlicher Eignungskriterien generalisierende und typisierende Erwägungen anzustellen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 1 M 69/14 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018, a. a. O. Rn. 149; OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 21. Januar 2017 - 4 S 48.16 -, juris Rn. 12, und vom 10. August 2018 - 4 N 20.17 -, juris Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 25. August 2016 - 1 B 976/16 -, juris Rn. 22).

    als nachvollziehbar und überzeugend bewertet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018, a. a. O. Rn. 81 ff.).

    Vielmehr kann der Dienstherr im Interesse der Einsatzflexibilität und -effektivität voraussetzen, dass der Polizeivollzugsbeamte in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Funktion, d. h. auf jedem amtsangemessenen Dienstposten verwendbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, juris Rn. 9, und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018, a. a. O. Rn. 123 ff. m. w. N.).

    So würden eine besonders kräftige oder athletische Konstitution oder eine außergewöhnlich gute Beherrschung von Kampftechniken insbesondere das Erscheinungsbild der Größenverhältnisse aus der Sicht von Kontrahenten sowie die durch die Größenunterschiede zwischen den Polizeibeamten bedingten Probleme und Gefahren etwa beim gemeinsamen Transport von Personen oder Gegenständen, bei der Bewegung im Verband oder bei der gegenseitigen Deckung unter Einsatz von Schutzschilden nicht beseitigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018, a. a. O. Rn. 137).

    Diese Schwierigkeiten und Defizite bei der Aufgabenbewältigung muss der Dienstherr - unabhängig davon, dass ohnehin nicht zuverlässig davon ausgegangen werden kann, dass ein einmal erreichter körperlicher (Fitness-)Zustand auf Dauer bestehen bleibt - nicht in Kauf nehmen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018, a. a. O.).

  • EuGH, 18.10.2017 - C-409/16

    Kalliri - Mindestgröße für Polizisten ist diskriminierend

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 1 L 65/18
    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Oktober 2017 - Rs. C-409/16 - (juris) scheide die Annahme einer verbotenen mittelbaren Diskriminierung von Frauen aus.

    Ebenso wenig lässt sich der Regelung entgegenhalten, dass "bestimmte Polizeiaufgaben wie der Beistand für den Bürger und die Verkehrsregelung offenkundig keinen hohen körperlichen Einsatz [erfordern]" (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2017, a. a. O. Rn. 38).

    Die einheitliche Größenvorgabe des § 4 Nr. 4 PolLVO LSA ist eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift, die Frauen in besonderer Weise gegenüber Männern benachteiligt, weil ihre Anwendung - wie oben erwähnt - eine deutlich höhere Zahl von Frauen als von Männern von den Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Land Sachsen-Anhalt ausschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2017, a. a. O. Rn. 31 f.).

    Die Regelung dieser beruflichen Anforderung ist jedoch - wie ebenfalls schon dargelegt - durch das rechtmäßige Ziel, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2017, a. a. O. Rn. 36), sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels im Sinne der Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54/EG angemessen und erforderlich.

    Soweit sich die Klägerin auf die Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Oktober 2017 (a. a. O. Rn. 38 ff.) beruft, ergibt sich daraus nichts Abweichendes.

  • VGH Hessen, 25.08.2016 - 1 B 976/16

    Mindestkörpergröße für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 1 L 65/18
    Unabhängig davon ist der Dienstherr zur Vermeidung aufwändiger und schwieriger Einzelfallprüfungen befugt, bei der Festlegung körperlicher Eignungskriterien generalisierende und typisierende Erwägungen anzustellen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 1 M 69/14 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018, a. a. O. Rn. 149; OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 21. Januar 2017 - 4 S 48.16 -, juris Rn. 12, und vom 10. August 2018 - 4 N 20.17 -, juris Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 25. August 2016 - 1 B 976/16 -, juris Rn. 22).

    Dass hierfür neben erlernbaren Kenntnissen der Anwendung von Halte- und Hebeltechniken gewisse körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um diese erfolgreich gegenüber Personen Anwendung zu können, ist offenkundig (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 291 ZPO ; vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. August 2016, a. a. O. Rn. 20).

    Das ergibt sich aufgrund von nach allgemeiner Lebenserfahrung in ihrer Wirkungsweise bekannten physikalischen Gesetzmäßigkeiten und ist ohne Weiteres für jedermann erkennbar (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. August 2016, a. a. O.).

    Eines besonderen Nachweises der nachteiligen Auswirkungen einer nicht unerheblich geringeren Körpergröße für die effektive Anwendung von Halte- und Hebeltechniken bei der Überwältigung einer körperlich größeren Person bedarf es aufgrund der Offenkundigkeit dieser Auswirkungen daher nicht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. August 2016, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 29. September 2017, a. a. O. Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 201, a. a. O. Rn. 9 ff.; VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2017 - 5 K 219.16 -, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 1 L 65/18
    Dies genügt im Hinblick auf die in Rede stehende Mindestgrößenvorgabe den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 79 Abs. 1 Satz 2 Verf LSA sowie des - als Ausprägung des demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsprinzips auch für die Landesgesetzgebung verbindlichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, juris Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, juris Rn. 16, jew. m. w. N.) - Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlich erteilten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung.

    Schon aus der Ermächtigung muss erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, a. a. O. Rn. 55 m. w. N.).

    Diese Grundsätze gelten auch im Beamtenverhältnis, in dem neben den dort in gleicher Weise Geltung beanspruchenden Grundrechten die grundrechtsgleichen Berechtigungen aus Art. 33 GG zu beachten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, a. a. O. Rn. 57).

    In diesem Zusammenhang kann die Klägerin auch nichts daraus für sich herleiten, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers ist, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen und dass Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis demnach grundsätzlich einer (parlaments-)gesetzlichen Grundlage bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, a. a. O. Rn. 60 m. w. N.).

  • VG Berlin, 01.06.2017 - 5 K 219.16

    Mindestgröße für Einstellung in den Polizeivollzugsdienst zulässig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 1 L 65/18
    Eines besonderen Nachweises der nachteiligen Auswirkungen einer nicht unerheblich geringeren Körpergröße für die effektive Anwendung von Halte- und Hebeltechniken bei der Überwältigung einer körperlich größeren Person bedarf es aufgrund der Offenkundigkeit dieser Auswirkungen daher nicht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. August 2016, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 29. September 2017, a. a. O. Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 201, a. a. O. Rn. 9 ff.; VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2017 - 5 K 219.16 -, juris Rn. 21).

    Als weiterer Rechtfertigungsaspekt kommt die Befürchtung hinzu, dass Polizeibeamte unterhalb einer gewissen Körpergröße bei der Bewältigung von Konfliktsituationen und der Konfrontation mit Aggressoren nicht mehr ein Erscheinungsbild bieten, das ihre körperliche Kraft und Durchsetzungsfähigkeit widerspiegelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2017, a. a. O. Rn. 26).

    Werden Polizeibeamte in Anbetracht der statistischen Körpergrößenverteilung in Deutschland als "auffällig klein" und wegen der Nachteile, die eine geringere Körpergröße in körperlichen Auseinandersetzungen mit sich bringt, als "schwache Stelle" und unterlegen wahrgenommen, liegt es nahe, dass sie damit auch eher und bevorzugt Ziel von Widerstandshandlungen und aggressivem Verhalten wären (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2017, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2017 - 1 M 92/17

    Festlegung einer Mindestkörpergröße für die Einstellung in den

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 1 L 65/18
    Dass der Gesetzgeber sich nicht auf dieses Mittel festgelegt und nicht selbst eine konkrete Mindestgröße bestimmt, sondern dem Verordnungsgeber insoweit einen Regelungsspielraum belassen hat, ändert nichts an der Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit einer dahingehenden Zugangsbegrenzung (so bereits OVG LSA, Beschluss vom 29. September 2017 - 1 M 92/17 -, juris Rn. 3).

    Eines besonderen Nachweises der nachteiligen Auswirkungen einer nicht unerheblich geringeren Körpergröße für die effektive Anwendung von Halte- und Hebeltechniken bei der Überwältigung einer körperlich größeren Person bedarf es aufgrund der Offenkundigkeit dieser Auswirkungen daher nicht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25. August 2016, a. a. O.; OVG LSA, Beschluss vom 29. September 2017, a. a. O. Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Januar 201, a. a. O. Rn. 9 ff.; VG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2017 - 5 K 219.16 -, juris Rn. 21).

    Hieraus würden zusätzliche Gefahren sowohl für die betreffenden als auch für andere Polizeibeamte erwachsen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. September 2017, a. a. O. Rn. 6).

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 1 L 65/18
    Geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (wie auch des § 9 BeamtStG ) ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 10).

    Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen, wobei ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, a. a. O. Rn. 12).

    Es stellt zwar eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit zum Beamtenverhältnis dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, a. a. O. Rn. 16 m. w. N.).

  • LAG Köln, 25.06.2014 - 5 Sa 75/14

    Mindestgröße für Pilotinnen und Piloten - Diskriminierung durch Tarifvertrag?

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 1 L 65/18
    Bereits der Mikrozensus 2009 ergab, dass Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren im Durchschnitt 1, 81 m und im Alter von 25 bis 45 Jahren im Durchschnitt 1, 80 m groß waren; für Frauen im Alter von 18 bis 30 Jahren wurde eine Durchschnittsgröße von 1, 68 m und im Alter von 30 bis 45 Jahren von 1, 67 m ermittelt (vgl. LAG Köln, Urteil vom 25. Juni 2014 - 5 Sa 75/14 -, juris Rn. 14).

    99, 5 % der männlichen und 82, 7 % der weiblichen 20-jährigen seien nach einer Statistik des Sozio-Oekonomischen Panels 1, 60 m und größer gewesen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 25. Juni 2014, a. a. O. Rn. 12 f.).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 1 L 65/18
    Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 31 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 21).

    Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, juris Rn. 29, und Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56).

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.01.2019 - 1 L 65/18
    Sind wesentliche Inhalte des Beamtenverhältnisses mithin durch Gesetz zu regeln, so gilt dies insbesondere für Regelungen mit statusbildendem oder statusberührenden Charakter, durch die Bedingungen der Einstellung oder Entlassung normiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 38 m. w. N.).

    Anders als bei der Reglementierung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen ist mit dem Erfordernis einer Mindestgröße ungeachtet dessen, dass es zur zwingenden Ablehnung eines Einstellungsbegehrens führen muss, auch kein Eingriff in die private Lebensführung und damit in subjektive Rechte der Betroffenen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG ) und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017, a. a. O. Rn. 33 ff.).

  • BVerwG, 26.10.2000 - 2 C 31.99

    Angestelltenstelle; Umwandlung in Beamtenstelle; Angestellter, Anspruch auf

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 4.04

    Polizeidienstunfähigkeit; Legaldefinition der -; keine Einschränkung der - durch

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 11.11

    Alter; Altersaufbau; Auswahlverfahren; Bedarf; Umwandlung; Zeitsoldat;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 104.15

    Beamter; Wechseldienstposten; militärischer Dienstposten; Auswahlentscheidung;

  • BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 31.08

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Altersgrenze; angemessenes Verhältnis von

  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2014 - 1 M 69/14

    Gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst;

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

  • BVerfG, 23.06.2015 - 2 BvR 161/15

    Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 27.15

    Amtszulage; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Beförderungsamt;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2017 - 4 S 48.16

    Kleinwuchs als Nichteinstellungskriterium bei Polizeivollzugsbeamten; Anforderung

  • BVerwG, 11.04.2017 - 2 VR 2.17

    Bewerber trägt materielle Beweislast für gesundheitliche Eignung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2018 - 4 N 20.17

    Körperliche Anforderungen an Einstellungsbewerber für den Polizeivollzugsdienst

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