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   OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19 (https://dejure.org/2022,30603)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.09.2022 - 3 L 179/19 (https://dejure.org/2022,30603)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. September 2022 - 3 L 179/19 (https://dejure.org/2022,30603)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Wasserverkehrsrecht: Einsatz einer schwimmenden Konstruktion auf einem Eigentümergewässer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörung; Abwägung; Berufsfreiheit; Bestimmtheit; Eigentümergebrauch; Eigentumsgarantie; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Gemeingebrauch; Genehmigung; Gewässer; Gleichheitsgrundsatz; Normenklarheit; Öffentlichkeitsbeteiligung; Schifffahrt; ...

  • rechtsportal.de

    Anhörung; Abwägung; Berufsfreiheit; Bestimmtheit; Eigentümergebrauch; Eigentumsgarantie; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsklage; Gemeingebrauch; Genehmigung; Gewässer; Gleichheitsgrundsatz; Normenklarheit; Öffentlichkeitsbeteiligung; Schifffahrt; ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2018 - 3 M 381/18

    Vorerst keine Bernsteinförderung im Goitzschesee

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19
    Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 30. November 2018 - 3 M 381/18 - juris) den offen zutage tretenden Verfassungskonflikt über die Möglichkeit des Eigentümers, die Schifffahrt zu unterbinden, zu mildern versuche, komme er zu einem Zirkelschluss: Die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung solle bereits von Anfang an - also bereits für das erste Schiff - gelten, allerdings nicht, wenn der Eigentümer die Nutzung unterbinde oder gar nicht erst gestatte.

    Dabei hat sich das Gericht der Rechtsprechung des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 30. November 2018, a.a.O.) angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass der Anwendungsbereich der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung eröffnet sei, so dass für die Inbetriebnahme der Konstruktion die insoweit geltenden Vorschriften einzuhalten seien.

    Der Senat bleibt bei seiner bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 30. November 2018 - 3 M 381/18 - juris Rn. 19) vertretenen Auffassung, dass ein Gewässereigentümer eines - wie hier - nicht schiffbaren Gewässers keiner behördlichen Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WG LSA bedarf, um dieses zu befahren.

    Die Verordnung verfolgt unter anderem den Zweck sicherzustellen, dass auch zum Schutz Dritter, die das Gewässer in gemeingebräuchlicher Weise nutzen, die von der Schifffahrtsnutzung ausgehenden Gefahrenquellen (z.B. durch fehlende Befähigungsnachweise des Fahrzeugführers oder mangelnde technische Zulassung der Fahrzeuge) ausgeschieden werden (vgl. Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 30. November 2018, a.a.O. Rn. 27).

    Damit gelten die Anforderungen der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung bereits für das erste im Einzelfall auf dem Gewässer zugelassene Fahrzeug (so bereits Beschluss des Senats vom 30. November 2018, a.a.O. Rn. 26).

    Sie sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, um das in der Verordnungsermächtigung zum Ausdruck kommende Ziel der Regelung (Sicherheit des Verkehrs unter Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) zu fördern (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 30. November 2018, a.a.O. Rn. 26).

    Der Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 30. November 2018, a.a.O. Rn. 33) die Auffassung vertreten, der Eigentümer eines stehenden und künstlichen Gewässers könne die Schifffahrt vergleichbar mit dem Gemeingebrauch nach § 29 Abs. 4 Satz 1 WG LSA unterbinden (vgl. § 903 BGB).

    Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das erstinstanzliche Gericht die Rechtslage evident verkannt hat, zumal die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch derjenigen des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 30. November 2018 - 3 M 381/18 -) entspricht.

  • EuGH, 22.02.2022 - C-300/20

    Bund Naturschutz in Bayern - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19
    Der unionsrechtliche Begriff "Pläne und Programme" bezieht sich auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - juris Rn. 60 m.w.N.).

    Der Umstand, dass ein nationaler Rechtsakt ein gewisses Abstraktionsniveau aufweist und das Ziel einer Umgestaltung eines geografischen Gebiets verfolgt, zeugt von seiner planerischen bzw. programmatischen Dimension und hindert seine Einbeziehung in den Begriff "Pläne und Programme" nicht (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, a.a.O. juris Rn. 41).

    Das Erfordernis, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen oder privaten Projekten (UVP-RL) aufgeführten Projekte gesetzt werden muss, ist als erfüllt anzusehen, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - juris Rn. 62).

    Die Verordnung enthält keinerlei (detaillierte) Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von Projekten, die im Anhang 1 des UVPG bzw. in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführt sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - juris Rn. 70).

    Auch der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil vom 22. Februar 2022 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL die Mitgliedstaaten darüber befinden, ob nicht unter Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

  • BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 18.16

    Abwehrrechte des Gewässereigentümers; Allgemeine Schiffbarkeitserklärung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19
    Die Erteilung einer Genehmigung der Benutzung eines bestimmten Schiffs genüge hierfür nicht, da es in Bezug auf das Gewässer an einer Regelung der Schiffbarkeit fehle, die im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 C 18/16 - juris Rn.12 ff.) tief in die Rechtssphäre des Eigentümers eingreife.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht stärke in dem Urteil vom 24. Mai 2018 (a.a.O.) die Eigentümerbelange in Bezug auf die Erklärung der Schiffbarkeit als die Rechtssphäre des Eigentümers in erheblichem Maße berührenden Realakt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die allgemeine Schifffahrt auf einem oberirdischen Gewässer im Hinblick auf den Maßstab des Art. 14 Abs. 1 und 2 GG jedenfalls nur dann zugelassen werden, wenn dies durch die Belange des Gewässereigentümers überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 C 18.16 - juris Rn. 30).

    Im Hinblick auf die mit der Zulassung der Schifffahrt verbundenen Einschränkungen gebietet es Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dem Gewässereigentümer die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für eine gegen die Zulassungsentscheidung gerichtete Klage zuzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018, a.a.O. für die allgemeine Zulassung der Schifffahrt), jedenfalls wenn er geltend macht, dass er durch die damit verbundene Geltung der Landesschifffahrts- und Hafenverordnung Beschränkungen unterworfen ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2022 - 2 K 134/19

    Normenkontrolle der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19
    Sind solche nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Fehlern im Abwägungsvorgang nicht begründet werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 4 BN 8.17 - juris Rn. 8; OVG LSA, Urteil vom 5. Juli 2022 - 2 K 134/19 - juris Rn. 153).

    Es handelt sich jedoch nicht um eine Regelung, die eine auf ein bestimmtes Vorhaben bezogene Abwägung aller in Betracht kommenden Belange vor der Feststellung eines Plans verlangt (vgl. zu naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - juris Rn. 13 und OVG LSA, Urteil vom 5. Juli 2022, a.a.O. Rn. 154).

    Die Würdigung der dort genannten Belange, ist - ähnlich wie bei Schutzgebietsausweisungen nach den §§ 20 ff. BNatSchG - nicht mit der bauleitplanerischen Abwägung vergleichbar, die gemäß § 1 Abs. 5 bis 7 und § 2 Abs. 3 BauGB besonders ausgestalteten Abwägungsanforderungen unterworfen ist, deren Verletzung im Übrigen angesichts bestehender Planerhaltungsvorschriften (§§ 214 f. BauGB) nicht stets zur Unwirksamkeit des Bauleitplans führt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 5. Juli 2022 - 2 K 134/19 - juris Rn. 154).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.03.2022 - 2 L 16/20

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19
    Ob es sich um ein erstinstanzliches Gericht handelt und dessen Entscheidung im Berufungsverfahren Bestand haben würde, ist für die schuldausschließende Wirkung der Kollegialentscheidung unerheblich (BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6.12 - juris Rn. 12, m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch OVG LSA, Urteil vom 9. März 2022 - 2 L 16/20 - Rn. 64, juris).

    Ferner ist die Regel unanwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass der verantwortliche Beamte kraft seiner Stellung oder seiner besonderen Einsichten es "besser" als das Kollegialgericht hätte wissen müssen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O.; Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 - juris Rn. 50; OVG LSA, Urteil vom 9. März 2022, a.a.O. Rn. 65).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 1.03

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19
    Das ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichte in der Regel der Fall, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat ("Kollegialgerichts-Richtlinie"; vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 50.02 - juris Rn. 9; Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 - juris Rn. 21; Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 27; Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - III ZR 160/15 - juris Rn. 36).

    Ferner ist die Regel unanwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass der verantwortliche Beamte kraft seiner Stellung oder seiner besonderen Einsichten es "besser" als das Kollegialgericht hätte wissen müssen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O.; Urteil vom 21. Dezember 2010 - 7 C 23.09 - juris Rn. 50; OVG LSA, Urteil vom 9. März 2022, a.a.O. Rn. 65).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 2 K 51/19

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Verwaltungsgerichtsverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19
    Eine Klageänderung liegt demzufolge grundsätzlich dann vor, wenn der Klageanspruch, der Klagegrund oder beides verändert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 K 51/19 - juris Rn. 50).

    Als sachdienlich ist in der Regel eine Klageänderung anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (OVG LSA, Urteil vom 17. Februar 2021, a.a.O. juris Rn. 54 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 50.02

    Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage (hier:

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19
    Das ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichte in der Regel der Fall, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat ("Kollegialgerichts-Richtlinie"; vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 50.02 - juris Rn. 9; Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 - juris Rn. 21; Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 27; Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - III ZR 160/15 - juris Rn. 36).
  • BGH, 21.01.2016 - III ZR 160/15

    Notarhaftung bei Grundstücksgeschäft: Amtspflichtverletzung durch fehlenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19
    Das ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch der für die Durchführung von Amtshaftungsprozessen zuständigen Zivilgerichte in der Regel der Fall, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat ("Kollegialgerichts-Richtlinie"; vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 50.02 - juris Rn. 9; Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 - juris Rn. 21; Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 27; Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 47; BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - III ZR 160/15 - juris Rn. 36).
  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19
    Es sollen mögliche Strategien zur Umgehung der in der Richtlinie 2001/42/EG genannten Verpflichtungen, die die Maßnahmen zerstückeln könnten und so die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie verringern, vermieden werden (EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - C-24/19 - juris Rn. 70 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 01.08.2022 - 10 LA 14/22

    Feststellungsinteresse; Flächenstatus; Rücknahme; Subsidiarität

  • BVerwG, 20.12.2017 - 4 BN 8.17

    Maßstab für die gerichtliche Überprüfung einer Schutzgebietsausweisung

  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84

    Unanfechtbarkeit eines Wege - und Gewässerplans für den einzelnen Teilnehmern des

  • BVerwG, 04.05.2020 - 4 CN 4.18

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 21.03.2013 - 3 C 6.12

    Medizinisch-psychologisches Gutachten; Fahreignungsgutachten;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.1995 - 1 A 12853/94

    Motorbetriebene Kleinfahrzeuge; Zulässigkeit einer Gewässernutzung; Schiffahrt;

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 N 1.78

    Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen - Verletzung von

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2018 - 2 L 45/15

    Zulässigkeit der Feststellungsklage betreffend die Genehmigungsbedürftigkeit nach

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2020 - 3 M 234/19

    Räumliche Kumulation von Sportwettenvermittlung und Angebot der Nutzung von

  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • VGH Bayern, 13.05.2022 - 8 N 19.2035

    Kanufahren auf der Isar bleibt im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zeitweise

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2022 - 3 K 221/20

    Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit von Regelungen einer zwischenzeitlich

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • OVG Brandenburg, 10.08.2004 - 3a A 207/02

    Zulässigkeit einer Anschlussberufung Sachdienlichkeit einer Klageänderung,

  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 13.19

    Drittstaatsangehörige Seeleute benötigen für Arbeitseinsätze auf

  • BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 13.12

    Keine Klärung im Streit um Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch

  • VG Halle, 14.09.2018 - 7 B 100/18

    Bernsteinförderung in der Goitzsche

  • VG Hamburg, 13.04.2021 - 8 A 21/19

    Irak: unglaubwürdiges Vorbringen; Desertion praktisch straffrei; Sicherung des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 K 213/19

    Normenkontrolle gegen die Schifffahrts- und Hafenverordnung des Landes

    In diesem Zusammenhang war beim Senat u.a. die Rechtsstreitigkeit 3 L 179/19 anhängig, über die der Senat am heutigen Tage entschieden hat.
  • VG Weimar, 01.08.2023 - 1 K 1721/19

    Steuerprogressionsschaden bei verzögerter Zahlung von Erschwerniszulagen

    Zwar fehlt nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden in der Regel, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 50.02 - juris Rn. 9; Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 - juris Rn. 21; Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 27; Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 47, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. September 2022 - 3 L 179/19 -, juris).
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