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   OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2020 - 3 M 234/19   

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https://dejure.org/2020,10615
OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2020 - 3 M 234/19 (https://dejure.org/2020,10615)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.03.2020 - 3 M 234/19 (https://dejure.org/2020,10615)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. März 2020 - 3 M 234/19 (https://dejure.org/2020,10615)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Räumliche Kumulation von Sportwettenvermittlung und Angebot der Nutzung von Geldspielgeräten

  • vdai.de PDF

    Das Fehlen eines ausdrücklichen formal-gesetzlichen Kombinationsverbotes für Sportwetten und Geldspielgeräten hindert die zuständigen Behörden nicht, auf Grundlage der bestehenden (landesgesetzlichen) Eingriffsermächtigungen - hier § 17 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 5 Abs. 6 Satz ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Trennungsgebot; Sportwetten; Geldspielgeräte; Glückspielrechtliche Anordnung; Räumliche Kumulation von Sportwettenvermittlung und Angebot der Nutzung von Geldspielgeräten

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.06.2019 - 3 M 90/19

    Glückspielrechtliche Anordnung; Verbot der Kumulation der Sportwettenvermittlung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2020 - 3 M 234/19
    Das Fehlen eines ausdrücklichen formal-gesetzlichen Kombinationsverbotes hindert die zuständigen Behörden nicht, auf der Grundlage der bestehenden (landesgesetzlichen) Eingriffsermächtigungen - hier des § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 6 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 GlüG LSA (juris: GlüStVtrG ST) - im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen Anordnungen zur Untersagung der räumlichen Kumulation verschiedener Glücksspielangebote zu treffen (Fortführung OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.06.2019 - 3 M 90/19).(Rn.13).

    a) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Juni 2019 (- 3 M 90/19 - juris) zur Rechtmäßigkeit von glücksspielrechtlichen Anordnungen, mit denen - wie im Fall des hier streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2019 - dem Adressaten untersagt wird, in einer Betriebsstätte zusätzlich zum Angebot der Nutzung von Geldspielgeräten auch Sportwetten zu vermitteln, wobei zur Umsetzung des Verbotes zur Wahl gestellt wird, entweder die Vermittlung von Sportwetten einzustellen oder die Geldspielgeräte zu entfernen, ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 30.01.2018 - 3 B 233/17

    Auskunftspflicht; Aussageverweigerungsrecht; Trennungsgebot; Gaststätte;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2020 - 3 M 234/19
    Zudem lässt die gesetzgeberische Wertung, die dem für Spielhallen geregelten Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV zugrunde liegt, den Schluss zu, dass die Vermittlung von Sportwetten in räumlicher Verknüpfung mit dem Betrieb von Geldspielgeräten generell nicht erlaubnisfähig ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 30.01.2018 - 3 B 233/17 -, juris, Rdnr. 17).

    Inzwischen hat auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht seine zuvor geäußerten Zweifel daran, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags hinsichtlich der räumlichen Verknüpfung der Vermittlung von Sportwetten mit dem Betrieb von Geldspielgeräten dem Parlamentsvorbehalt und dem Wesentlichkeitsgrundsatz entsprechen (vgl. Beschluss vom 12.01.2017 - 3 B 135/16 -, juris, Rdnr. 11), ausdrücklich aufgegeben (Beschluss vom 30.01.2018 - 3 B 233/17 -, juris, Rdnr. 19 und Beschluss vom 09.11.2018 - 3 A 893/17 -, juris, Rdnr. 33 f.).

  • VGH Bayern, 13.07.2017 - 10 CS 17.10

    Untersagung der gleichzeitigen Vermittlung von Sportwetten und des Aufstellens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2020 - 3 M 234/19
    Jedoch verlangt der Parlamentsvorbehalt nicht, dass der Gesetzgeber selbst die Entscheidung darüber trifft, ob und ggf. welche räumliche Kumulationen verschiedener Glücksspielangebote untersagt werden dürfen (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.07.2017 - 10 CS 17.10 -, juris, Rdnr. 34; VG Saarland, Beschluss vom 27.01.2017 - 6 L 988/16 -, juris, Rdnr. 48; VG Dresden, Beschluss vom 14.07.2017 - 6 L 999/17 -, juris, Rdnr. 36).
  • VG Saarlouis, 27.01.2017 - 6 L 988/16

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten bei Annahmestelle mit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2020 - 3 M 234/19
    Jedoch verlangt der Parlamentsvorbehalt nicht, dass der Gesetzgeber selbst die Entscheidung darüber trifft, ob und ggf. welche räumliche Kumulationen verschiedener Glücksspielangebote untersagt werden dürfen (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.07.2017 - 10 CS 17.10 -, juris, Rdnr. 34; VG Saarland, Beschluss vom 27.01.2017 - 6 L 988/16 -, juris, Rdnr. 48; VG Dresden, Beschluss vom 14.07.2017 - 6 L 999/17 -, juris, Rdnr. 36).
  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 10 CS 17.1147

    Untersagung der gleichzeitigen Vermittlung von Sportwetten und des Aufstellens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2020 - 3 M 234/19
    Ebenso könnte eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden dazu animieren, sich auch dem Geldautomatenspiel zuzuwenden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.2017 - 10 CS 17.1147 -, juris, Rdnr. 15).
  • VG Dresden, 14.07.2017 - 6 L 999/17
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2020 - 3 M 234/19
    Jedoch verlangt der Parlamentsvorbehalt nicht, dass der Gesetzgeber selbst die Entscheidung darüber trifft, ob und ggf. welche räumliche Kumulationen verschiedener Glücksspielangebote untersagt werden dürfen (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.07.2017 - 10 CS 17.10 -, juris, Rdnr. 34; VG Saarland, Beschluss vom 27.01.2017 - 6 L 988/16 -, juris, Rdnr. 48; VG Dresden, Beschluss vom 14.07.2017 - 6 L 999/17 -, juris, Rdnr. 36).
  • OVG Sachsen, 12.01.2017 - 3 B 135/16

    Glücksspiel, Sportwetten, Geldspielgeräte, Trennungsgebot, Neutonierung,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2020 - 3 M 234/19
    Inzwischen hat auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht seine zuvor geäußerten Zweifel daran, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags hinsichtlich der räumlichen Verknüpfung der Vermittlung von Sportwetten mit dem Betrieb von Geldspielgeräten dem Parlamentsvorbehalt und dem Wesentlichkeitsgrundsatz entsprechen (vgl. Beschluss vom 12.01.2017 - 3 B 135/16 -, juris, Rdnr. 11), ausdrücklich aufgegeben (Beschluss vom 30.01.2018 - 3 B 233/17 -, juris, Rdnr. 19 und Beschluss vom 09.11.2018 - 3 A 893/17 -, juris, Rdnr. 33 f.).
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2020 - 3 M 234/19
    Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 01.04.2014 - 2 BvF 1/12 -, BVerfGE 136, 69, juris, Rdnr. 101 ff.).
  • OVG Sachsen, 09.11.2018 - 3 A 893/17

    Dienstleistungsfreiheit; Sachentscheidungskompetenz; Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2020 - 3 M 234/19
    Inzwischen hat auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht seine zuvor geäußerten Zweifel daran, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags hinsichtlich der räumlichen Verknüpfung der Vermittlung von Sportwetten mit dem Betrieb von Geldspielgeräten dem Parlamentsvorbehalt und dem Wesentlichkeitsgrundsatz entsprechen (vgl. Beschluss vom 12.01.2017 - 3 B 135/16 -, juris, Rdnr. 11), ausdrücklich aufgegeben (Beschluss vom 30.01.2018 - 3 B 233/17 -, juris, Rdnr. 19 und Beschluss vom 09.11.2018 - 3 A 893/17 -, juris, Rdnr. 33 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2020 - 3 R 111/20

    Abweichungen vom Mindestabstand in Schulen zulässig

    Eine entsprechende Regelung enthält etwa § 7 Satz 4 BBodSchG, nach dem Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen nur dann getroffen werden dürfen, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2020 - 3 M 234/19 - Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19

    Wasserverkehrsrecht: Einsatz einer schwimmenden Konstruktion auf einem

    Auch verfassungsrechtlich gibt es keinen Grund für einen Verordnungsvorbehalt (vgl. zum Verordnungsvorbehalt auch Beschluss des Senats vom 30. März 2020 - 3 M 234/19 -. juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 K 213/19

    Normenkontrolle gegen die Schifffahrts- und Hafenverordnung des Landes

    Auch verfassungsrechtlich gibt es keinen Grund für einen Verordnungsvorbehalt (vgl. zum Verordnungsvorbehalt auch Beschluss des Senats vom 30. März 2020 - 3 M 234/19 -. juris Rn. 10).
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