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   OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19   

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OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19 (https://dejure.org/2019,11971)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.04.2019 - 1 L 40/19 (https://dejure.org/2019,11971)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. April 2019 - 1 L 40/19 (https://dejure.org/2019,11971)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 26 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 23 Abs 1 S 1 BeamtStG
    Entlassung eines Probebeamten wegen Dienstunfähigkeit

  • Wolters Kluwer

    Dienstunfähigkeit; Entlassung; Probebeamter; Entlassung eines Probebeamten wegen Dienstunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstunfähigkeit; Entlassung; Probebeamter; Entlassung eines Probebeamten wegen Dienstunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 16.11.2017 - 2 A 5.16

    Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19
    Bei dem Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 17, vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 10, und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris Rn. 20).

    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr deutlich gemacht, dass es die Klägerin "nach den ausweislich der Epikrise vom 18.07.2016 zutreffenden Feststellungen des Beklagten" als dauernd dienstunfähig ansieht, und ist damit - erkennbar - seiner Aufgabe nachgekommen, sich auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen und Bewertungen des Gesundheitszustands der Klägerin ein eigenes Urteil über deren Dienstfähigkeit zu bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017, a. a. O. Rn. 25 m. w. N.).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19
    Zwar trifft es zu, dass danach die Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Zugangsrechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfordert, dass sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Beamten und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 22).

    Vielmehr kann der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, a. a. O. Rn. 23 f., 26; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21).

  • BVerwG, 26.06.1990 - 2 C 29.88

    Versetzung eines dienstunfähigen Probebeamten in den Ruhestand

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19
    Das würde der Regelungssystematik des § 28 Abs. 1 und 2 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe nur dann zwingend in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind, und speziell dem Zweck des § 28 Abs. 2 BeamtStG, der darin besteht, dem wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ausscheidenden Beamten eine Versorgung nur dann zukommen zu lassen, wenn und soweit es nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und angemessen erscheint, um damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 1989 - 2 C 83.86 -, juris Rn. 21, vom 16. November 1989 - 2 C 50.87 -, juris Rn. 23, und vom 26. Juni 1990 - 2 C 29.88 -, juris Rn. 19), nicht gerecht.

    Eben dieser für die behördliche Ermessensausübung maßgebliche Normzweck (vgl. § 40 VwVfG), der die Einbeziehung verschiedenartiger Erwägungen einschließlich haushaltsmäßiger Überlegungen sowie der Möglichkeit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags verlangt und zulässt, rechtfertigt es, in der Ruhestandsversetzung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG eine Ausnahme zu erblicken (so auch zu inhaltlich entsprechenden früheren landesrechtlichen Vorschriften BVerwG, Urteile vom 16. November 1989, a. a. O. Rn. 22 - "Ausnahmeregelung" -, und vom 26. Juni 1990, a. a. O. Rn. 18 f. - "Ausnahmeregelung", "ausnahmsweise" - ebenso Summer, in: Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 28 BeamtStG Rn. 13 - Verweigerung der Versetzung in den Ruhestand als "Regelentscheidung" -).

  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 50.87

    Ermessensentscheidung des Dienstherrn; Dienstunfähiger Beamter auf Probe;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19
    Das würde der Regelungssystematik des § 28 Abs. 1 und 2 BeamtStG, wonach Beamte auf Probe nur dann zwingend in den Ruhestand zu versetzen sind, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind, und speziell dem Zweck des § 28 Abs. 2 BeamtStG, der darin besteht, dem wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ausscheidenden Beamten eine Versorgung nur dann zukommen zu lassen, wenn und soweit es nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und angemessen erscheint, um damit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu genügen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 1989 - 2 C 83.86 -, juris Rn. 21, vom 16. November 1989 - 2 C 50.87 -, juris Rn. 23, und vom 26. Juni 1990 - 2 C 29.88 -, juris Rn. 19), nicht gerecht.

    Eben dieser für die behördliche Ermessensausübung maßgebliche Normzweck (vgl. § 40 VwVfG), der die Einbeziehung verschiedenartiger Erwägungen einschließlich haushaltsmäßiger Überlegungen sowie der Möglichkeit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags verlangt und zulässt, rechtfertigt es, in der Ruhestandsversetzung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG eine Ausnahme zu erblicken (so auch zu inhaltlich entsprechenden früheren landesrechtlichen Vorschriften BVerwG, Urteile vom 16. November 1989, a. a. O. Rn. 22 - "Ausnahmeregelung" -, und vom 26. Juni 1990, a. a. O. Rn. 18 f. - "Ausnahmeregelung", "ausnahmsweise" - ebenso Summer, in: Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 28 BeamtStG Rn. 13 - Verweigerung der Versetzung in den Ruhestand als "Regelentscheidung" -).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 B 17.18

    Annahme einer Polizeidienstuntauglichkeit nach einer Knieoperation;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19
    Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach betont (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris Rn. 14, und vom 12. Juli 2018 - 2 B 17.18 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 03.02.2017 - 9 B 15.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Urteilsform und -inhalt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19
    Dass das Verwaltungsgericht die Dienstunfähigkeit der Klägerin demgegenüber als zugestandene oder unstreitig gestellte Tatsache - etwa im Sinne der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht anwendbaren Regelung des § 138 Abs. 3 ZPO (s. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 9 B 15.16 -, Rn. 20 m. w. N.) - aufgefasst hätte oder von einer verbindlichen "Einigung" der Beteiligten über das Vorliegen der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen wäre, ist dem Zusammenhang seiner Ausführungen - ungeachtet der Verwendung des Begriffs "unstreitig" - nicht zu entnehmen.
  • BVerwG, 11.04.2017 - 2 VR 2.17

    Bewerber trägt materielle Beweislast für gesundheitliche Eignung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19
    Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach betont (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris Rn. 14, und vom 12. Juli 2018 - 2 B 17.18 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13

    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie";

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19
    Bei dem Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 17, vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 10, und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19
    Bei dem Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 17, vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 10, und vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2019 - 1 L 40/19
    Vielmehr kann der Dienstherr einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013, a. a. O. Rn. 23 f., 26; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21).
  • BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 83.86

    Heilung fehlerhafter Prozesshandlung durch spätere Genehmigung gegenstandslos -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.10.2005 - 1 L 25/05

    Feststellung der Polizeidienstfähigkeit

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2024 - 2 A 10587/23

    Polizeidienstuntauglichkeit eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst

    b) Eine Polizeidienstuntauglichkeit des Klägers folgt auch nicht mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen bereits erwähnten Entscheidungen aus dem Jahr 2013 (Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - vgl. im Anschluss daran etwa OVG SH, Urteil vom 30. Juli 2014 - 2 LB 2/14 -, juris Rn. 51, 65; NdsOVG, Beschluss vom 2. August 2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2017 - 1 A 942/16 -, juris Rn. 48; OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2019 - 1 L 40/19 -, juris Rn. 6; SaarlOVG, Urteil vom 14. Mai 2019 - 1 A 102/16 -, juris Rn. 68; VGH BW, Urteil vom 24. Juni 2019 - 4 S 1716/18 -, juris 36) unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung neu entwickelten Prognosemaßstab für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit bzw. für wiederholte krankheitsbedingte Ausfälle.
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