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   OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21 (https://dejure.org/2021,7412)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31.03.2021 - 1 M 12/21 (https://dejure.org/2021,7412)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 (https://dejure.org/2021,7412)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG
    Beförderungskonkurrenz um das Amt eines Generalstaatsanwaltes von Beamten R 3 Z und R 4, die jeweils mit Spitzennoten beurteilt sind.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamte; Beförderung; Generalstaatsanwalt; Auswahlerwägungen, schriftlich, fixiert; Beurteilung, dienstliche; Wertmaßstab, einheitlich; ST LBesO R; Beurteilungspraxis; Beurteilungsmängel; Beurteilungsmilde; Begründungsmängel

  • rechtsportal.de

    Befürderungskonkurrenz zweier Beamter mit Spitzennoten um Amt des Generalstaatsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21
    Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist ( siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, Rn. juris 25 f. ).

    Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich jedoch nicht allein nach dem formalen Gesamturteil, sondern es sind bei einem Vergleich der Gesamtergebnisse zudem etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen, die u. a. dann in Betracht kommen, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 13, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 18 ).

    Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, so kann grundsätzlich angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind gemäß Art. 33 Abs. 2 und 5 GG von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O., Rn. 16, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O. Rn. 15 ).

    Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 13 ).

    Die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder ausnahmsweise aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas Anderes geboten oder gerechtfertigt, ist nämlich im Anschluss ("in zweiter Linie") an einen Vergleich der Gesamturteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis vorzunehmen ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 13 f.; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 15 ).

    Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 13, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 79 - 81 [m. w. N.] ).

    Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr zulässig, wenn auch nur bei Vorliegen zwingender Gründe ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 14, Beschluss vom 9. August 2016, a. a. O., Rn. 81 [m. w. N.] ).

    Ein zwingender Grund ist etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss ( BVerfG, vom 9. August 2016, a. a. O., Rn. 81; siehe auch: Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 17 ).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21
    Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich jedoch nicht allein nach dem formalen Gesamturteil, sondern es sind bei einem Vergleich der Gesamtergebnisse zudem etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen, die u. a. dann in Betracht kommen, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 13, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 18 ).

    Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, so kann grundsätzlich angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind gemäß Art. 33 Abs. 2 und 5 GG von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O., Rn. 16, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O. Rn. 15 ).

    Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab ( BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O., Rn. 17 ), insbesondere ist der Grund für eine statusrechtliche Besserstellung in den Blick zu nehmen ( BVerfG, ebenda, Rn. 18 ).

    Dabei ist u. a. in den Blick zu nehmen, ob zwischen den Ämtern der Konkurrenten eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht, denn in einem solchen Fall spricht bereits Einiges für die Anwendung des vorangestellten Grundsatzes ( OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O., Rn. 20 und Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O. ).

    Im Übrigen hat der Antragsgegner nicht in den Blick genommen, dass das Besoldungsrecht ( siehe zu diesem Bezugspunkt: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O., Rn. 19 ) das Amt einer Leitenden Oberstaatsanwältin als Leiterin einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht grundsätzlich der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA mit Amtszulage zuordnet, und zwar für die Bereiche der Rechtspflege einerseits und der Verwaltung andererseits in ihrer Gesamtheit.

    Damit ist das Statusamt der Beigeladenen allerdings lediglich aufgrund eines Teilbereiches und aufgrund einer spezifischen normativen Bewertung wegen bestimmter Umstände, nämlich der Anzahl der zugelegten Planstellen ( vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O., Rn. 19, dort die bloße Anzahl an Richterplanstellen ) als höherwertig bestimmt worden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2016 - 1 M 71/16

    Zur Herstellung der Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21
    Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich jedoch nicht allein nach dem formalen Gesamturteil, sondern es sind bei einem Vergleich der Gesamtergebnisse zudem etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen, die u. a. dann in Betracht kommen, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 13, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 18 ).

    Dabei ist u. a. in den Blick zu nehmen, ob zwischen den Ämtern der Konkurrenten eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht, denn in einem solchen Fall spricht bereits Einiges für die Anwendung des vorangestellten Grundsatzes ( OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O., Rn. 20 und Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O. ).

    Die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder ausnahmsweise aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas Anderes geboten oder gerechtfertigt, ist nämlich im Anschluss ("in zweiter Linie") an einen Vergleich der Gesamturteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis vorzunehmen ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 13 f.; OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 15 ).

    Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat ( OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O., Rn. 14 [m. w. N.] ).

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21
    Im Hinblick auf den umfassenden Geltungsbereich der hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien BeurtRL MJ für alle Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (Ziffer 1. BeurtRL MJ) und die aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Pflicht des Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs seiner Beurteilungsrichtlinie die Bewertungsgrundsätze einheitlich vorgenommen werden ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris, insbesondere Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 8, 11 ), sowie im Hinblick auf den allgemeinen Beurteilungsmaßstab (Ziffer 16.1 BeurtRL MJ) und die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs (Ziffer 16.5 BeurtRL MJ) wird der Antragsgegner jedoch zu prüfen haben, ob nicht nur die über die Beigeladene neu zu erstellende Anlassbeurteilung den innerhalb des Geltungsbereichs der BeurtRL MJ einheitlich zu handhabenden Bewertungsgrundsätzen und -maßstäben genügt, sondern unter diesem Gesichtspunkt auch die seiner erneuten Auswahlentscheidung zugrunde zu legende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin rechtmäßig ist, d. h. eine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellt.

    Weicht eine Behörde von diesen Vorgaben ab, hat der Dienstherr durch geeignete Maßnahmen die einheitliche Anwendung seiner Richtlinien sicherzustellen ( BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 21 ).

    Weichen nur einzelne Behörden von den ansonsten einhellig praktizierten Vorgaben des Dienstherrn für die dienstliche Beurteilung der Beamten ab ("Ausreißer"), so hat dies lediglich die Rechtswidrigkeit der von diesen Behörden erstellten dienstlichen Beurteilungen zur Folge ( BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 31 ).

    Beachtet hingegen eine so große Zahl von Behörden nicht die Vorgaben des Dienstherrn die Bewertungsmaßstäbe für die Vergabe der Noten, dass deren einheitliches Verständnis und Handhabung dieser Vorgaben als maßgebliche Auffassung des Dienstherrn bewertet werden müsste, wären demgegenüber diejenigen dienstlichen Beurteilungen als rechtswidrig zu bewerten, bei denen sich die Beurteiler demgegenüber an die Notendefinition der Beurteilungsrichtlinien gehalten haben ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 32, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O. ).

  • BVerfG, 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16

    Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21
    Im Hinblick auf eine dahingehende "Ausschöpfung" bzw. "Ausschärfung" ( vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 81 [m. w. N.] ) der Anlassbeurteilungen anhand aller darin bewerteten Einzelmerkmale sind die schriftlich fixierten Auswahlerwägungen - naturgemäß infolge der o. g. Annahme eines wesentlichen Leistungsvorsprunges der Beigeladenen allein aufgrund des Leistungsgesamturteiles - defizitär.

    Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 13, Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 79 - 81 [m. w. N.] ).

    Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr zulässig, wenn auch nur bei Vorliegen zwingender Gründe ( BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 14, Beschluss vom 9. August 2016, a. a. O., Rn. 81 [m. w. N.] ).

    Ein zwingender Grund ist etwa dann gegeben, wenn dem Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss ( BVerfG, vom 9. August 2016, a. a. O., Rn. 81; siehe auch: Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O., Rn. 17 ).

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 7.99

    Dienstliche Beurteilung, Richtlinien über -; -, von der Richtlinie abweichende

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21
    Denn das Gebot der Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes bezieht sich auf sämtliche Bedienstete des Dienstherrn, für welche die Beurteilungsbestimmungen der obersten Dienstbehörde gelten, und nicht nur auf die Beurteilungen, die von demselben Beurteiler erstellt oder im Geschäftsbereich derselben nachgeordneten Behörde abgegeben werden ( BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, juris Rn. 21 ).

    Das Gebot der Gleichbehandlung bei dienstlichen Beurteilungen ist bereits dann verletzt, wenn in Teilbereichen des Verwaltungszweiges, für den einheitliche Beurteilungsrichtlinien erlassen worden sind, aufgrund eines unterschiedlichen Verständnisses des Inhaltes von Bewertungsmaßstäben eine uneinheitliche Beurteilungspraxis eingetreten ist ( BVerwG, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O., Rn. 19 ).

    Ist ein Beamter oder Richter nicht in Anwendung eines für alle Beamten bzw. Richter einheitlich angewandten Beurteilungsmaßstabs beurteilt worden, macht dies seine Beurteilung auch dann rechtswidrig, wenn sich dieser Fehler bei Personalentscheidungen, bei denen nur Bewerber aus demselben Geschäftsbereich zur Wahl stehen, nicht auszuwirken vermag ( BVerwG, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O., Rn. 21 ).

    Beachtet hingegen eine so große Zahl von Behörden nicht die Vorgaben des Dienstherrn die Bewertungsmaßstäbe für die Vergabe der Noten, dass deren einheitliches Verständnis und Handhabung dieser Vorgaben als maßgebliche Auffassung des Dienstherrn bewertet werden müsste, wären demgegenüber diejenigen dienstlichen Beurteilungen als rechtswidrig zu bewerten, bei denen sich die Beurteiler demgegenüber an die Notendefinition der Beurteilungsrichtlinien gehalten haben ( vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020, a. a. O., Rn. 32, Urteil vom 2. März 2000, a. a. O. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.08.2018 - 1 M 79/18

    Zureichende Auswahlerwägungen und hinreichend differenzierte Beurteilungen als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21
    Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist ( siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, Rn. juris 25 f. ).

    Insbesondere bleibt erkennbar, ob die Entscheidung des Dienstherrn Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung der Bewerbungen bietet ( OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 19 [m. w. N.] ).

    Dabei ist vom beschließenden Senat zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 24 ).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21
    Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet ( BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.] ).

    Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint ( BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris ).

    Dabei ist vom beschließenden Senat zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen ( siehe: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 24 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2010 - 1 M 125/10

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21
    Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt ( siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.] ).

    Wird daher ein Anforderungsprofil aufgestellt oder - wie im gegebenen Besetzungsverfahren vom Antragsgegner angenommen - gilt ein besonderes gesetzliches Anforderungsprofil, kann daher selbst ein durch ein höheres Gesamturteil bestehender Leistungsvorsprung eines Bewerbers durch den Mitbewerber u. U. dadurch ausgeglichen oder gar beseitigt werden, dass er gerade in den besonderen anforderungsprofilrelevanten Einzelmerkmalen besser beurteilt ist als der in der Gesamtnote besser Beurteilte ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 - und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, jeweils juris [m. w. N.] ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2019 - 1 M 81/19

    Begründungstiefe bei einer von einer Anlassbeurteilung abweichender Beurteilung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2021 - 1 M 12/21
    Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 9 [m. w. N.] ).

    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat und sie im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen könnte ( vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.] ).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18

    Ausbildungsplatzkonkurrenz mit anschließender Übertragung eines höherwertigen

  • BVerfG, 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 iVm Art 33 Absatz 2 durch die Ablehnung eines

  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

  • BVerwG, 11.08.2005 - 2 B 6.05

    Eingrenzung des Bewerberkreises auf Beamte mit längerer Berufserfahrung in Fragen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2006 - 1 M 217/06

    Zum Bewerbungsverfahrensanspruch bei einem Konkurrentenstreit um das Amt eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2006 - 1 L 5/06

    dienstliche Beurteilung, Überbeurteilung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2021 - 1 M 143/20

    Zur effektiven Durchsetzung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes bedarf es

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2015 - 1 M 78/15

    Gewichtung von Einzelmerkmalen dienstlicher Beurteilungen bei einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2019 - 1 M 145/18

    Abbruch eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.03.2020 - 1 M 21/20

    Zum sachgerechten Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens mangels

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2014 - 1 M 31/14

    Beförderungskonkurrenz und (Negativ-)Wirkungen eines Anforderungsprofils;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.08.2009 - 1 M 52/09

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Beförderungskonkurrenz; maßgeblicher Zeitpunkt der

  • BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20

    Herabsetzung bzw. Steigerung von Noten einer dienstlichen Beurteilung

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerfG, 09.07.2002 - 2 BvQ 25/02

    Freihaltung einer Beförderungsstelle bis zur Entscheidung über die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.01.2007 - 1 M 1/07

    Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • VG Münster, 28.09.2023 - 5 L 583/23

    Über Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris, Rn. 36.

    vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris, Rn. 36.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - 1 M 17/21

    Organisationsgrundentscheidung; Dokumentationspflicht; Tragfähigkeit einer

    Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat ( siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris Rn. 31 [m. w. N.] ).

    Der von der Beschwerde im vorliegenden sowie in dem Verfahren 1 M 12/21 (a. a. O.) für die Generalstaatsanwaltschaft C-Stadt angegebene ungewöhnlich hohe Anteil von knapp 1/3 an Spitzenbewertungen mit "A" und mit 2/3 mit der zweithöchsten Notenstufe "B" von 28 Beamten in der Besoldungsgruppe R 2 LBesO LSA sowie der noch höhere Anteil an Spitzenbewertungen mit "A" von 7/10 von 10 Beamten in den Besoldungsgruppen R 2 mit Amtszulage und aufwärts LBesO LSA geben schon für sich hinlänglich Anlass zu der Prüfung, ob so genannte Mildefehler (unzulässige "Beurteilungsmilde") allgemein seitens der jeweiligen Beurteiler begangen oder in den anderen Geschäftsbereichen zu strenge Maßstäbe aufgestellt und angewandt wurden ( vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 M 217/06 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 -, juris Rn. 32, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 1 L 5/06 -, juris ).

    So trifft dies etwa - wie den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners aufgrund eigener Kenntnis nach Aktenlage bekannt ist - für den Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt gerichtsbekannt nicht zu ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris ).

  • VG Münster, 24.11.2023 - 5 L 395/23
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris, Rn. 36.

    vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris, Rn. 36.

  • VG Greifswald, 20.09.2021 - 6 B 948/21

    Konkurrentenstreit betreffend die Besetzung der Stelle eines leitenden

    Jedenfalls handelt es sich auch bei lediglich hinsichtlich der Gewährung einer Amtszulage unterscheidenden Ämtern um unterschiedliche Statusämter, die der Gesetzgeber unterschiedlich gewichtet (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris Rn. 25 ff.).

    Zwar besteht zwischen diesem Amt und dem des Beigeladenen keine unmittelbare Beförderungshierarchie (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris Rn. 26).

    Der Statusunterschied des aktuellen Amtes des Antragstellers betrifft damit zwar nur einen Teilbereich seiner bisherigen Tätigkeit (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris Rn. 28), nämlich den durch die Anzahl an Planstellen am vom ihm geleiteten Amtsgericht verbundenen administrativen Mehraufwand in Verwaltungsangelegenheit.

  • VG Münster, 29.04.2021 - 5 K 2935/18
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 M 79/18 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris, Rn. 36.

    vgl. OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris, Rn. 36.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2021 - 1 M 90/21

    Grundsätzlich keine offensichtliche Chancenlosigkeit des unterlegenen Bewerbers

    Mangelt es einer anhand von Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung - wie hier - insgesamt an tragfähigen Auswahlgrundlagen, ist generell davon auszugehen, dass die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, also seine Auswahl möglich erscheint ( vgl. auch: OVG LSA, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - 1 M 12/21 -, juris, vom 19. Juli 2021 - 1 M 64/21 -, vom 9. November 2020 - 1 M 136/20 -, juris, vom 16. Oktober 2020 - 1 M 123/20 -, juris und vom 30. Juni 2020 - 1 M 79/20 - ).
  • VG Greifswald, 02.06.2022 - 6 B 174/22

    Besetzung eines Beförderungsdienstpostens bei der Bundeswehrfeuerwehr

    Bei sich hinsichtlich der Gewährung einer Amtszulage unterscheidenden Ämtern handelt es sich um unterschiedliche Statusämter, die der Gesetzgeber unterschiedlich gewichtet (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 M 12/21 -, juris Rn. 25 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 20. September 2021 - 6 B 948/21 HGW -, juris Rn. 38).
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