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   OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19   

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https://dejure.org/2020,15443
OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19 (https://dejure.org/2020,15443)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.04.2020 - 5 LA 1/19 (https://dejure.org/2020,15443)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. April 2020 - 5 LA 1/19 (https://dejure.org/2020,15443)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Reichweite subjektiver Beteiligungsrechte des Bürgers bei der Lärmaktionsplanung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2017 - 2 LB 22/13

    Klage gegen Verkehrslärmbelästigung in einem Kurgebiet

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19
    Ein pauschaler Verweis auf den drittschützenden Charakter der Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes genügt hier insbesondere deshalb nicht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den hier einschlägigen Normen des sechsten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur Regelung der Lärmminderungsplanung (§§ 47a bis 47f) sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen ergeben, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 30; sowie die in einem Parallelverfahren des Klägers ergangene Entscheidungen des OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017 - 2 LB 22/13 -, Rn. 138ff. und des BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 B 16.18 -, Rn. 10; sowie zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. November 2019 - 7 C 2.18 -, Rn. 17, alle zitiert nach juris).

    Der Kläger trägt vielmehr vor, dass seine Klage darauf abziele, eine proaktive, richtlinienkonforme Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Umweltinformationen durchzusetzen, um durch die hierdurch erlangten Erkenntnisse die Voraussetzungen für die Durchsetzung planunabhängiger Lärmminderungsmaßnahmen im Hauptsacheverfahren 2 LB 22/13 zu verbessern.

    Die Vorschriften begründen aber keinen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten, der Gegenstand eines Leistungsbegehrens und damit auch nicht eines (Fortsetzungs-)Festellungsbegehrens sein könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017 - 2 LB 22/13 -, juris Rn. 138ff. und nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 B 16/18 -, Rn. 10 sowie BVerwG, Urteil vom 29. November 2019 - 7 C 2.18 -, Rn. 26, alle zitiert nach juris).

    Soweit der Kläger rügt (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016 unter V, S. 20 bis 24), die Bundesrepublik Deutschland sei der Verpflichtung zur Festlegung von Grenzwerten und zur Priorisierung von Lärmminderungsmaßnahmen für eine richtlinienkonforme Anwendung im nationalen Recht überhaupt nicht nachgekommen und ihm erwüchsen daher direkt aus der Umgebungslärmrichtlinie sowohl Schutz- und Abwehrrechte als auch Leistungsrechte, übersieht er, dass auch die Umgebungslärmrichtlinie keine subjektiven Rechte begründet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017 - 2 LB 22/13 -, juris Rn. 141. und nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 B 16.18 -, Rn. 10).

  • BVerwG, 07.01.2019 - 7 B 16.18

    Verpflichtung zum Erlass von Lärmschutzmaßnahmen an einer bewohnten Straße;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19
    Ein pauschaler Verweis auf den drittschützenden Charakter der Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes genügt hier insbesondere deshalb nicht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den hier einschlägigen Normen des sechsten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur Regelung der Lärmminderungsplanung (§§ 47a bis 47f) sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen ergeben, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 30; sowie die in einem Parallelverfahren des Klägers ergangene Entscheidungen des OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017 - 2 LB 22/13 -, Rn. 138ff. und des BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 B 16.18 -, Rn. 10; sowie zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. November 2019 - 7 C 2.18 -, Rn. 17, alle zitiert nach juris).

    Die Vorschriften begründen aber keinen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten, der Gegenstand eines Leistungsbegehrens und damit auch nicht eines (Fortsetzungs-)Festellungsbegehrens sein könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017 - 2 LB 22/13 -, juris Rn. 138ff. und nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 B 16/18 -, Rn. 10 sowie BVerwG, Urteil vom 29. November 2019 - 7 C 2.18 -, Rn. 26, alle zitiert nach juris).

    Soweit der Kläger rügt (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016 unter V, S. 20 bis 24), die Bundesrepublik Deutschland sei der Verpflichtung zur Festlegung von Grenzwerten und zur Priorisierung von Lärmminderungsmaßnahmen für eine richtlinienkonforme Anwendung im nationalen Recht überhaupt nicht nachgekommen und ihm erwüchsen daher direkt aus der Umgebungslärmrichtlinie sowohl Schutz- und Abwehrrechte als auch Leistungsrechte, übersieht er, dass auch die Umgebungslärmrichtlinie keine subjektiven Rechte begründet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017 - 2 LB 22/13 -, juris Rn. 141. und nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 B 16.18 -, Rn. 10).

  • BVerwG, 28.11.2019 - 7 C 2.18

    Klage gegen Lärmaktionsplan Flughafen Frankfurt unzulässig

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19
    Ein pauschaler Verweis auf den drittschützenden Charakter der Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes genügt hier insbesondere deshalb nicht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den hier einschlägigen Normen des sechsten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur Regelung der Lärmminderungsplanung (§§ 47a bis 47f) sich zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen ergeben, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 30; sowie die in einem Parallelverfahren des Klägers ergangene Entscheidungen des OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017 - 2 LB 22/13 -, Rn. 138ff. und des BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 B 16.18 -, Rn. 10; sowie zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. November 2019 - 7 C 2.18 -, Rn. 17, alle zitiert nach juris).

    Die Vorschriften begründen aber keinen Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten, der Gegenstand eines Leistungsbegehrens und damit auch nicht eines (Fortsetzungs-)Festellungsbegehrens sein könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. November 2017 - 2 LB 22/13 -, juris Rn. 138ff. und nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 B 16/18 -, Rn. 10 sowie BVerwG, Urteil vom 29. November 2019 - 7 C 2.18 -, Rn. 26, alle zitiert nach juris).

    Da das Verwaltungsgericht - wie unter 1. dargelegt - zurecht von einer fehlenden Klagebefugnis des Klägers für die mit seiner Klage geltend gemachten Anträge ausgegangen ist, kommt es auf den Vortrag des Klägers zu dem vom Verwaltungsgericht ebenfalls abgelehnten Feststellungsinteresses nicht mehr an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2019 - 7 C 2.18 -, juris Rn. 29).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19
    Soweit er mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 eine Abweichung des Verwaltungsgerichts vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 (C-237/07) rügt, ist dies daher - nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist - in mehrfacher Hinsicht unbeachtlich.
  • BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09

    Divergenzrüge wegen Abweichung von einer Entscheidung des EuGH;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19
    Soweit der Kläger ein Abweichen des Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs rügt (vgl. Antragsbegründung vom 27. Januar 2016, S. 2), bleibt er die Benennung von konkreten Entscheidungen schuldig und im Hinblick auf den Europäischen Gerichtshof kann er auch schon deshalb nicht gehört werden, weil dieser nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichten gehört und angesichts der eindeutigen Aufzählung für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09, - juris Rn. 2, zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 12 ZB 08.739

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19
    Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Mai 2001 - 8 A 3373/99 -, juris, Rn. 13; OVG Weimar, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 1 ZKO 506/01 -, juris, Rn. 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 8 S 1322/04 -, juris, Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 12 ZB 08.739 -, juris, Rn. 8).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19
    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838; OVG Schleswig, stRspr., zuletzt Beschluss vom 22. Februar 2018 - 2 LA 61/16 - juris, Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19
    Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).
  • OVG Thüringen, 22.01.2003 - 1 ZKO 506/01

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, Verwaltungsprozessrecht;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19
    Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Mai 2001 - 8 A 3373/99 -, juris, Rn. 13; OVG Weimar, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 1 ZKO 506/01 -, juris, Rn. 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 8 S 1322/04 -, juris, Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 12 ZB 08.739 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1998 - 24 B 236/98

    Zulassung der Beschwerde; Berücksichtigung von Vorbringen; Rechtsmittelfrist

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.04.2020 - 5 LA 1/19
    Die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO eingegangen Schriftsätze vom 29. März 2016, 11. April 2016, 18. Oktober 2016, 27. März 2018, 28. Juni 2018, 16. Juli 2018 und 19. September 2019 waren hinsichtlich neuer Zulassungsgründe nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. April 1998 - 24 B 236/98 -, juris Rn. 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2001 - 8 A 3373/99
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.1999 - 2 L 244/98

    Antrag auf Zulassung einer Berufung ; Anforderungen an die Darlegung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2004 - 8 S 1322/04

    Einführung neuer Tatsachen im Verfahren auf Zulassung der Berufung

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2018 - 2 LA 61/16

    Ausgleich für geleistete Mehrarbeit, bei der Bereitschaftszeiten im Rahmen der

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2017 - 14 LA 1/17

    Zurückstufung eines Beamten; Nichtanzeige einer gewerblichen Nebentätigkeit

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 20.11

    Bauarbeiten; Bauzeit; Lärm; Staub; Erschütterungen; AVV Baulärm; Lärmprognose;

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05

    Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den

  • VG Osnabrück, 21.02.2014 - 6 B 3/14

    Hausverbot; Gericht

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