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   OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 3 MR 7/21   

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OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 3 MR 7/21 (https://dejure.org/2021,3792)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.03.2021 - 3 MR 7/21 (https://dejure.org/2021,3792)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. März 2021 - 3 MR 7/21 (https://dejure.org/2021,3792)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Eignung einer audio-visuellen Übertragung zur Vermeidung von Täuschungsversuchen bei Prüfungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Täuschung bei Prüfungen - Videoaufsicht Universitätsprüfungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Corona - Videoaufsicht bei elektronischer Hochschulprüfung zulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Videoaufsicht bei coronabedingter elektronischer Hochschulprüfung durch Gebot der Chancengleichheit gerechtfertigt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Videoaufsicht bei elektronischer Hochschulprüfung wegen der Corona-Pandemie zulässig ... - Corona-Virus

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Corona - Videoaufsicht bei elektronischer Hochschulprüfung zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Corona-Videoaufsicht bei elektronischer Hochschulprüfung zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Uni-Prüfung mit Videoaufsicht ist rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Videoaufsicht bei elektronischer Hochschulprüfung coronabedingt zulässig - Ohne Videoüberwachung keine Prüfungen

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1407
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 3 MR 7/21
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen bzw. noch zu stellenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m. w. N.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N).

    Hierbei ist wegen der schwerwiegenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 3 MR 7/21
    Damit wäre - bei unterstellter Rechtswidrigkeit der angegriffenen Norm - die gesamte Satzung nach den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 20 m.w.N.) nichtig bzw. vorläufig außer Vollzug zu setzen.

    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen bzw. noch zu stellenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m. w. N.).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N).

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 3 MR 7/21
    Auch für das Normenkontrollverfahren und damit auch das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gilt die Dispositionsmaxime, d. h. der Antragsteller bestimmt mit seinem Antrag grundsätzlich den Umfang der gerichtlichen Prüfung und der möglichen Nichtigerklärung von Rechtsvorschriften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, juris Rn. 26).

    Die Rechtswidrigkeit eines Teils einer Norm führt nicht zwingend zu deren Gesamtnichtigkeit; vielmehr gelten insofern die allgemeinen Grundsätze über die teilweise Nichtigkeit von Rechtsvorschriften, nach denen darauf abzustellen ist, ob der gültige Teil für sich betrachtet Bestand haben kann und vom Normgeber im Zweifel auch so beschlossen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 3 MR 7/21
    Soweit sich ergäbe, dass § 7 Corona-Ergänzungssatzung Elektronische Prüfungen - 2021 rechtswidrig ist, die Corona-Ergänzungssatzung Elektronische Prüfungen - 2021 aber von der Antragsgegnerin ohne die Regelung in § 7 nicht beschlossen worden wäre, wäre aber ggf. die gesamte Corona-Ergänzungssatzung Elektronische Prüfungen - 2021 aufzuheben bzw. im Rahmen des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, juris Leitsatz und Rn. 28).

    Das Normenkontrollgericht ist jedoch nicht befugt, durch seine Entscheidung eine Norm zu schaffen, die letztlich eine Veränderung des vom Normgeber zugrunde gelegten Konzeptes bewirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 3 MR 7/21
    (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - , juris Rn. 141).

    Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - , juris Rn. 149-151).

  • BVerfG, 10.06.2020 - 2 BvR 297/20

    Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 3 MR 7/21
    Das Vorhandensein des für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Interesses an der Erlangung dieses Rechtsschutzes folgt bei Leistungs- und auch Gestaltungsklagen ebenso wie bei Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz wie dem Vorliegenden in aller Regel bereits aus dem Umstand, dass der Kläger bzw. Antragsteller einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht oder die (ggf. vorläufige) Außervollzugsetzung einer ihn beschwerenden Regelung begehrt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.06.2020 - 2 BvR 297/20 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 44.87 -, juris Rn. 9).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antrag, selbst wenn er ansonsten zulässig und begründet wäre, dem Rechtsschutzsuchenden keinen Nutzen bringen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.06.2020 - 2 BvR 297/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 3 MR 7/21
    Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte organisatorische und funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten zielt auch darauf ab, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (ständ. Rspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 19.09.2018 - 2 BvF 1/15 u.a. - , juris Rn. 191-194, 197 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2019 - 2 LA 1667/17

    Aufgabenstellung; Beurteilungsspielraum; Beurteilungsspielraum: Prüfungsrecht;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 3 MR 7/21
    Die Erstellung der Aufgabe und die Auswahl der Prüfungsthemen beruhen auf fachwissenschaftlichen und prüfungsspezifischen Gesichtspunkten (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 04.07.2019 - 2 LA 1667/17 -, juris Rn. 7).
  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 3 MR 7/21
    So hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 2014 (- C 293/12 - , juris) insbesondere darauf verwiesen, dass der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert werde, geeignet sei, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist (Rn. 37).
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 3 MR 7/21
    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.01.1984 - 7 B 169.83

    Anforderungen an Begründung der Nichtzulassungsentscheidung; - Verhältnis

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.87

    Asylverfahren - Rechtsschutzinteresse - Leistungsklage - Verpflichtungsklage -

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerwG, 17.12.2012 - 4 BN 19.12

    Anforderung an die Antragsbefugnis bei der Geltendmachung einer Rechtsverletzung

  • VG Frankfurt/Oder, 11.05.2021 - 1 L 124/21
    Eine Klausur ist - hier in Abgrenzung zu der häuslichen Anfertigung einer Prüfungsleistung - auch als Fernprüfung eine grundsätzlich unter Aufsicht zu erbringende Prüfungsleistung (vgl. Dieterich, a. a. O., 516; Heckmann/Rachut, a. a. O, 196 m. w. N.; zur Zulässigkeit von Videoüberwachung in online-Fernklausuren: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2021 - 14 B 278/21.NE -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. März 2021 - 3 MR 7/21 -, juris).
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