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   OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16   

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OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16 (https://dejure.org/2018,26207)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05.07.2018 - 1 LB 5/16 (https://dejure.org/2018,26207)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 1 LB 5/16 (https://dejure.org/2018,26207)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 35 Abs 1 Nr 2 BauGB
    Bauvorbescheid für die Errichtung eines Betriebes der Zucht, Vermehrung und Erzeugung von Tomaten - insbesondere von solchen alter Sorten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Betriebes der Zucht, Vermehrung und Erzeugung von Tomaten auf einer Außenbereichsfläche im Gemeindegebiet; Privilegierung des Außenbereichsvorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb oder Betrieb der gartenbaulichen ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauvorbescheid

  • rechtsportal.de

    Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Betriebes der Zucht, Vermehrung und Erzeugung von Tomaten auf einer Außenbereichsfläche im Gemeindegebiet; Privilegierung des Außenbereichsvorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb oder Betrieb der gartenbaulichen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Tomatenzucht im Außenbereich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Privilegierung eines Außenbereichsvorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Privilegierung eines Außenbereichsvorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 16.12.2004 - 4 C 7.04

    Außenbereich; Landwirtschaft; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16
    a) Ein Betrieb im Sinne beider Tatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB ist gekennzeichnet durch eine spezifische betriebliche Organisation; er erfordert überdies eine nachhaltige Bewirtschaftung und muss ein auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, juris [Rn. 10]).

    Sie sind abhängig von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe und den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft bzw. der Gartenbau betrieben wird, und wechseln von Betriebsart zu Betriebsart (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, a.a.O. [Rn. 10]).

    Bei Nebenerwerbsbetrieben - insbesondere bei deren Gründung - unterliegt jene Feststellung der Nachhaltigkeit allerdings strengen Anforderungen, da Betriebe dieser Art in erhöhtem Maße dafür anfällig sind, dass der Bauherr Landwirtschaft oder Erwerbsgartenbau mehr oder weniger vorschiebt, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB im Außenbereich ein Wohnhaus errichten zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, a.a.O. [Rn. 11] m.w.N.).

    In personeller Hinsicht wird die Nachhaltigkeit dann als gewährleistet angesehen, wenn erwartet werden kann, dass das Unternehmen nach dem Ausscheiden des derzeitigen Inhabers durch einen Verwandten oder Dritten fortgeführt werden wird (vgl. BVerwG, vom 16.12.2004 - 4 C 7.04 -, a.a.O. [Rn. 11] m.w.N.).

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 67.82

    Betriebseigenschaft - Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle - Gewinnerzielung -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16
    Überdies können auch andere Umstände die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung indizieren, namentlich die Betriebsmittel, die Eignung des Betriebsinhabers (vgl. hierzu Bay VGH, Urteil vom 11.05.1971 - Nr. 96 II 69 -, BRS 24 Nr. 54), die Betriebsorganisation, das aufgewendete Kapital und von daher auch der Bestand an Tieren bzw. Material und landwirtschaftlichen Maschinen sowie schließlich auch die Anzahl der Arbeitnehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, juris [Rn. 17 f.]).

    Sie sind geeignet, die Bedeutung der indiziellen Wirkung der vorgenannten Gewinnerzielung - quasi im Sinne einer (Faust-)Regel - zu schmälern, je größer die Nutzfläche, je größer der Kapitaleinsatz und - damit zusammenhängend - je größer die Zahl an Tieren und Maschinen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 4 C 67.82 -, a.a.O. [Rn. 19.]).

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 72.80

    Begriff des "Dienens" bei Außenbereichsvorhaben; Altenteilerhaus -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16
    Anders als bei einem herkömmlichen landwirtschaftlichen Betrieb, dem bäuerlichen Vollerwerbsbetrieb mit seiner Hofstelle im Außenbereich als Mittelpunkt eines flächenmäßig ausgedehnten Betriebes, sind die Wirtschaftsweise und die Betriebsabläufe des vorgesehenen Unternehmens, wie sie der Kläger wiederholt auch durch Vorlage von Bildmaterial aus seiner Produktionsphase auf seiner häuslichen Terrassengartenfläche dokumentiert hat und wie sie auch in den Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer vom 25.07.2012 und vom 19.03.2013 beschrieben sind, infolge der vergleichsweise kleinen Betriebsfläche - Nutzfläche unter Glas und Folie insgesamt ca. 400 m² -, der geringen Abhängigkeit intensiver und umfangreicher Arbeitseinsätze von Witterungseinflüssen und einer geringen Vielfalt unterschiedlicher Produkte und Produktionsverfahren eher einteilbar und ermöglichen deshalb einen gleichmäßigeren und geregelteren Arbeitseinsatz (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 72.80 -, juris [Rn. 11]).
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89

    Bauplanungsrecht: Begriff des "Dienens" für einen land- oder

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16
    Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck benutzt werden, sondern ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 -, juris [Rn. 17]).
  • VGH Bayern, 28.04.2015 - 15 B 13.2262

    Neugründung eines Nebenerwerbsbetriebs der gartenbaulichen Erzeugung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16
    Hierbei handelt es sich um Arbeiten, die in jedem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung notwendig werden, ohne dass dies ein spezielles Bedürfnis nach einer Wohnung in unmittelbarer Nähe zur jeweiligen Betriebsfläche auslösen könnte (vgl. Bay VGH, Urteil vom 28.04.2015 - 15 B 13.2262 -, juris [Rn. 44]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2016 - 8 D 99/13

    Klage des BUND gegen Kohlekraftwerk Lünen hat keinen Erfolg

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16
    Ist - wie hier - die Frage der privilegierten Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich streitbefangen, müssen mit Blick auf die Bindungswirkung eines Vorbescheides für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren alle für die Beurteilung dieser Frage relevanten Aspekte auch bereits bei der Vorbescheidung umfassend und abschließend offen liegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2016 - 8 D 99/13.AK -, juris [Rn. 157]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 8 A 11501/02

    Umnutzung eines im Außenbereich gelegenen Betriebsleiterwohnhauses einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16
    Während - soweit ersichtlich - im Wesentlichen in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, unter Berücksichtigung von Wortlaut, innerer Systematik (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 5 Satz 2 BauGB) und Zweck der in § 35 BauGB zusammengefassten Einzelbestimmungen habe die mit dem BauROG 1998 neu eingefügte Nennung der Gartenbaubetriebe in § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dazu geführt, dass seither solcherlei Betriebe nicht zugleich auch landwirtschaftliche Betriebe iSv § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein können (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 25.11.1999 - 2 Bf 7/97 -, juris [Rn. 47 ff.]; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28.10.2002 - 8 A 11501/02 -, juris [Rn. 3 ff.]; dazu neigend: OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2002 - 7 B 28/03 -, juris [Rn. 7]; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 25.06.2009 - 4 B 42.09, 4 B 42.09 <4 B 55.08> -, juris [Rn. 6 ff.]), tritt dem die Literatur überwiegend unter Hinweis auf die mit der Gesetzesneufassung durch das BauROG 1998 unverändert gebliebene, auch die gartenbauliche Erzeugung umfassende Legaldefinition der Landwirtschaft in § 201 BauGB sowie mit dem Hinweis auf die Intention des Gesetzgebers, nichts an der schon bisher bestehenden Privilegierung eines Teils jener Gartenbaubetriebe ändern zu wollen, entgegen und bejaht vielmehr ein Nebeneinander von Zuordnungen gartenbaulicher Betriebe zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL, November 2015, § 35 Rn. 38; Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2281; Rieger, in: Schrödter (Hrsg,), Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 172; Gröhn/Hellmann-Sieg, Gartenbaubetriebe als begünstigte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB, NordÖR 2008, 369).
  • OVG Hamburg, 25.11.1999 - 2 Bf 7/97
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16
    Während - soweit ersichtlich - im Wesentlichen in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, unter Berücksichtigung von Wortlaut, innerer Systematik (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 5 Satz 2 BauGB) und Zweck der in § 35 BauGB zusammengefassten Einzelbestimmungen habe die mit dem BauROG 1998 neu eingefügte Nennung der Gartenbaubetriebe in § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dazu geführt, dass seither solcherlei Betriebe nicht zugleich auch landwirtschaftliche Betriebe iSv § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein können (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 25.11.1999 - 2 Bf 7/97 -, juris [Rn. 47 ff.]; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 28.10.2002 - 8 A 11501/02 -, juris [Rn. 3 ff.]; dazu neigend: OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2002 - 7 B 28/03 -, juris [Rn. 7]; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 25.06.2009 - 4 B 42.09, 4 B 42.09 <4 B 55.08> -, juris [Rn. 6 ff.]), tritt dem die Literatur überwiegend unter Hinweis auf die mit der Gesetzesneufassung durch das BauROG 1998 unverändert gebliebene, auch die gartenbauliche Erzeugung umfassende Legaldefinition der Landwirtschaft in § 201 BauGB sowie mit dem Hinweis auf die Intention des Gesetzgebers, nichts an der schon bisher bestehenden Privilegierung eines Teils jener Gartenbaubetriebe ändern zu wollen, entgegen und bejaht vielmehr ein Nebeneinander von Zuordnungen gartenbaulicher Betriebe zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL, November 2015, § 35 Rn. 38; Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2281; Rieger, in: Schrödter (Hrsg,), Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 172; Gröhn/Hellmann-Sieg, Gartenbaubetriebe als begünstigte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB, NordÖR 2008, 369).
  • BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 69.79

    Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Forsthauses mit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16
    Unerheblich ist dabei, ob es sich um einen Vollerwerbs- oder einen Nebenerwerbsbetrieb handelt; die Privilegierungstatbestände kommen beiden dieser Betriebsarten in gleicher Weise zugute (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.03.1983 - 4 C 69.79 -, juris [Rn. 19]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.08.1988 - 1 A 164/86

    Pacht; Pächter; Pachtvertrag; Verlängerung; Fortsetzung; Pachtzeit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2018 - 1 LB 5/16
    Für die Frage der Dauerhaftigkeit des Unternehmens kommt es nämlich entscheidend darauf an, ob ein späterer Erwerber, der Eigenkapital anlegen möchte oder den Erwerb mit Fremdmitteln finanzieren will, diesen Kapitaleinsatz als wirtschaftlich vernünftig ansehen kann (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30.08.1988 - 1 A 164/86 -, juris [Rn. 28] m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.2009 - 4 B 42.09

    Privilegierte Zulässigkeit der einem Gartenbaubetrieb dienenden Betriebswohnung

  • BVerwG, 27.05.2009 - 4 B 55.08

    Voraussetzungen einer erleichterten Umnutzung eines Gartenbaubetriebes

  • BVerwG, 22.12.1993 - 4 B 206.93

    Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Betätigung - Nichtzulassung der

  • BVerwG, 21.07.1986 - 4 B 138.86

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers - Voraussetzungen

  • BVerwG, 13.04.1983 - 4 C 62.78

    Wanderschäfer - Landwirtschaftlicher Betrieb - Vertrag - Flugplatz -

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 41.65

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG

  • VGH Bayern, 14.07.2011 - 14 B 09.2291

    Schafhaltungsbetrieb mit 45 Mutterschafen im Nebenerwerb; überwiegende

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2017 - 1 LB 2/15

    Genehmigungsfähigkeit einer raumbedeutsamen Windenergieanlage; Bestandteil eines

  • VG Münster, 07.07.2020 - 2 K 2694/18
    vgl. Söfker in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, 136. EL Oktober 2019, § 35 Rn. 38 und 136; Schulte, Arbeitnehmerunterkünfte von Gartenbaubetrieben im Außenbereich, BauR 2016, 945 ff; a.A.: OVG Hamburg, Urteil vom 25. November 1999 - 2 Bf 7/97 -, juris; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 4 B 42/09 (4 B 55/08) -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. Juli 2018 - 1 LB 5/16 -, juris, m.w.N. zum Meinungsstand.

    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 BV 16.232 - und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. Juli 2018 - 1 LB 5/16 - jeweils juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 72/80 - und OVG NRW Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 22 A 4171/00 -, (bzgl. Altenteilerhaus); Bay. VGH, Urteil vom 28. April 2015 - 15 B 13.2262 - und OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. Juli 2018 - 1 LB 5/16 - (jeweils bzgl. Betriebsleiterwohnung/-wohnhaus für Nebenerwerbsbetrieb); Schulte, Arbeitnehmerunterkünfte von Gartenbaubetrieben im Außenbereich, BauR 2016, 945, 949 f.

  • VGH Bayern, 08.01.2024 - 2 ZB 22.1429

    Baugenehmigung, Außenbereich, Pensionspferdehaltung

    Dafür ist es notwendig, dass Arbeits- und Kapitaleinsatz in einem vernünftigen Verhältnis zum erwirtschafteten Erfolg stehen (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2011 - 14 B 09.2291 - juris Rn. 38; OVG SH, U.v. 5.7.2018 - 1 LB 5/16 - juris Rn. 40).
  • OVG Saarland, 05.07.2021 - 2 A 123/20

    Präklusion nach § 6 UmwRG; Dienende Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses

    [So auch OVG Schleswig, Urteil vom 5.7.2018 - 1 LB 5/16 -, juris Rn. 56; VGH München, Urteil vom 28.4.2015 - 15 B 13.2262 -, juris Rn. 44] Auch sonst zeigt der Beigeladene keine gewichtigen Gründe für die Annahme auf, das Vorhabe "diene" dem projektierten Gartenbaubetrieb.
  • VG Schleswig, 17.08.2018 - 8 A 638/17

    Bauvorbescheid

    Um rentabel zu sein, ist es erforderlich, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang aufweist (vgl. Urteil des OVG Schleswig vom 05. Juli 2018, Az. 1 LB 5/16 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 27.01.1967, IV C 41.65, juris, Rdnr. 14).

    Dafür ist notwendig, dass Arbeits- und Kapitaleinsatz in einem vernünftigen Verhältnis zum erwirtschafteten Erfolg stehen (vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 14.07.2011, 14 B 09.2291, juris, Rdnr. 38; OVG Schleswig, Urteil vom 05. Juli 2018, 1 LB 5/16).

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